IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010, Az. 20 T 59/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, aus welcher der Klarname des jeweiligen Antragsstellers hervorgeht, den Antragssteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Veröffentlichung gebe unzulässige Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 26 W (pat) 152/09
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2; 66 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entscheiden, dass die Marke „Info Network“ für Geldspielautomaten einzutragen ist, was das Deutsche Patent- und Markeamt zuvor allen Ernstes mit der Begründung der Freihaltebedürftigkeit abgelehnt hat. Der Senat erklärte hierzu ausführlich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 300/10 – unbekannt ob rechtskräftig
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen, grundsätzlich hinzunehmen hat, denn das Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies bedeute, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürften, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien  (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu erkennen. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei für sich genommen nicht ehrenrührig (BVerfG, GRUR 2008, 352). Über diese Information gehe aber die Auflistung nicht hinaus.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
    § 5 Abs. 1 GlüStV

    Der BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG

    Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil.

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2010

    LG Köln, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber für unzureichend überwachte minderjährige Kinder, welche in ihrem Haushalt illegal Musiktitel down- und gleichzeitig uploaden, als sog. Störer verantwortlich ist. Im konkreten Fall wurde im Rahmen des richterlichen Ermessens für jeden Musiktitel  ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR festgelegt. Vgl. auch LG Hamburg, AG Halle oder AG Frankfurt a.M.

  • veröffentlicht am 26. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Bundesgericht im US-Bundesstaat West Virginia hat mehrere Klagen, die sich gegen mehrere Tausend unbekannte Filesharer richtete, mit der Maßgabe abgewiesen, die Klagen ggf. erneut, jedoch nur gegen solche Personen einzureichen, die auch im Zuständigkeitsbereich des Gerichts leben. Die Klagen führt der Rechtsanwalt Kenneth Ford im Namen verschiedener Porno-Produzenten. Das Gericht vertrat nach Bericht von heise.de die Rechtsauffassung, dass lediglich vermutete Urheberrechtsverletzungen noch keine Sammelklage rechtfertigten, insbesondere weil es nicht um gemeinschaftlich begangene Rechtsverletzungen gehe. Vielmehr seien in jedem Einzelfall Besonderheiten zu erwarten, die sich auch auf die Form der Verteidigung auswirkten. Vgl. bereits dieses Urteil zu einer abgewiesenen Massenklage in den USA.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
    §§
    339 S. 2, 145 ff BGB

    Das LG Göttingen hat entschieden, dass ein Fax-Sendeprotokoll weder den Beweis des Zugangs beim Beklagtenvertreter begründet, noch einen Anscheinsbeweis hierfür darstellt. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht der Auffassung des OLG München, denn der Sendebericht mit OK-Vermerk zeige nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, wobei nicht ausgeschlossensei , dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitere, wie es der BGH hervorgehoben habe. Allerdings sei bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten der Empfang anhand des Speichers überprüfbar, sodass es nach der Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Status dem Empfänger im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, vorzutragen, ob die Verbindung im Speicher seines Geräts enthalten sei und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Dies gelang dem Beklagten im vorliegenden Fall. Vgl. pro Zugangsfiktion OLG Karlsruhe, OLG München (hier und hier), OLG Celle, wohl auch OLG Frankfurt a.M. und ausdrücklich auch AG Hagen. Contra Zugangsfiktion: OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und LG Hamburg. Zitat aus der Entscheidung des LG Göttingen:
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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat indirekt entschieden, dass die Kosten für die anwaltliche Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nicht zu den erstattungsfähigen Posten des Abgemahnten gezählt werden, wenn es sich nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt. Die Rechtslage der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB könne nicht auf andersgeartete rechtliche Abmahnungen übertragen werden. Zitat: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 164, 1, 2 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 Tz. 20 = WRP 2006, 468 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Ansprüche auf Unterlassung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Tz. 17 = WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung). Mit dem Widerklageantrag geht die Beklagte aber über Schutzrechtsverwarnungen hinaus, weil der Klägerin allgemein Beanstandungen verboten werden sollen. Von dem Begriff der Beanstandungen erfasst werden Rechtsverletzungen, die die Klägerin der Beklagten über das von dieser installierte VeRI-Programm meldet. Derartige Beanstandungen haben nicht die Qualität einer Schutzrechtsverwarnung und greifen … nicht in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.“ Vgl. auch die Grundsatzentscheidung des Großen Senats beim BGH.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2010, Az. 25 W (pat) 18/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Guter Start“ für Tee und teeähnliche Erzeugnisse nicht eintragungsfähig ist. Das Markenamt führte aus, dass es sich bei der Wortfolge „Guter Start“ um eine allgemeine Wunschformel handele, die ebenso wie z. B. „Guter Morgen“, „Viel Erfolg“, in alltäglichen Situationen umfangreich verwendet werde. Die Wortfolge weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen sachlichen Bezug auf, weil Tee, Kaffee oder Instantgetränke typischerweise zum Frühstück oder in Pausen getrunken würden und man danach häufig in einen neuen Tagesabschnitt starte. Der Endverbraucher werde das angemeldete Zeichen daher nicht als individuelles Zeichen, sondern lediglich als sachbezogene Anpreisung wahrnehmen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die angemeldete Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Herkunftshinweis zu einem bestimmten Unternehme gelten. Zum Volltext der Entscheidung:

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