Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: „carcheck“ trotz Wortneuschöpfung nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 11. April 2011
EuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Die Marlene Dietrich ist eine Marke!veröffentlicht am 25. März 2011
BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die Zahl „1000“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Markeveröffentlicht am 11. März 2011
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde. Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - BPatG: Keine „Gute Laune“ bei Gericht – Wortmarke für Getränke nicht eintragungsfähigveröffentlicht am 11. März 2011
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Gute Laune“ nicht für Getränke (z.B. Tee, Kaffee) eintragungsfähig ist. Die Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen. Die Wortfolge „Gute Laune“ werde häufig als Slogan oder Schlagwort eingesetzt und bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der gute Laune dienten. Da nicht nur „Tee“ und „Kaffee“, sondern auch sämtliche weiteren beanspruchten Waren oberbegrifflich Erzeugnisse umfassen würden, die als Kalt- und/oder Heißgetränk eine solche Wirkung entfalten könnten, werde der Verkehr in der Wortfolge „Gute Laune“ lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren eine positive Stimmungs- und Gefühlslage und damit ein „gute Laune“ hervorrufen bzw. diese fördern könne. Die angemeldete Marke erschöpfe sich damit in einer schutzunfähigen Sachangabe. Zum Volltext der Entscheidung:
- Kann Apple den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen oder ist dieser bereits ein freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
Ein äußerst interessanter Rechtsfall erreicht uns aus den Vereinigten Staaten. Dort versucht die Firma Apple Inc. derzeit, die Marke „App Store“ für ihren iOS-App Store im Rahmen einer Markenanmeldung zu monopolisieren. Die Microsoft Corporation hat hiergegen förmliche Einwände erhoben und in einem 27-seitigen Dokument (ohne Anlagen) sinngemäß erklärt, dass ein absolutes Schutzhindernis an der Wortkombination wegen Freihaltungsbedürftigkeit bestehe (vgl. zur deutschen Rechtslage § 8 Abs. 2 MarkenG), wie techflash zu berichten weiß. Fälle dieser Art sind nun aus unserer Sicht nichts Besonderes; interessanter ist schon die Argumentation Microsofts für die Freihaltungsbedürftigkeit: Die Bezeichnung des Begriffs „App Store“ werde gattungsmäßig („generic term“) für einen Softwareshop verwendet, was aus Zeitungsberichten, Blogs und Foren zu entnehmen sei, in denen der Begriff „App Store“ nicht für den Softwareshop Apples verwendet worden sei. Selbst Apple CEO Steve Jobs habe die Softwareshops von Google (Android Marketplace), Amazon oder Verizon allgemein als „App Stores“ bezeichnet. Zitat aus der Beschwerdeschrift von Microsoft (S. 1): (mehr …)
- BPatG: „Fühl Dich Wohl“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke für Getränke eintragungsfähig / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 526/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Fühl Dich Wohl“ nicht als Wortmarke für Getränke wie Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks eingetragen werden kann. Der Slogan weise keine Unterscheidungskraft auf und werde vom allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die schlagwortartige Wortkombination eine bloße Werbefunktion ausübe. Bei „Fühl Dich Wohl“ werde der Verkehr in der nach Art eines Slogans mit Aufforderungscharakter gebildeten Wortfolge lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren einer Förderung des Wohlbefindens dienen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Zu einem früheren Zeitpunkt eingetragene Marken entfalten keine rechtlich bindende Wirkung für identische spätere Markeneintragungen dar / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 1. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel eingetragen werden kann, da es sich um eine freihaltungsbedürftige lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware handele. An die frühere Entscheidung (eines anderen Senats des BPatG), wonach die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ für Babywäsche einzutragen sei, sei das Gericht nicht gebunden. Hierzu führte es aus (Zitat): (mehr …)
- BPatG: Gegen die Eintragung der Marke „Mit Liebe gemacht“ für Lebensmittel bestehen absolute Schutzhindernisse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 1. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel wie Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Kompotte, Rote Grütze oder konservierte Fertiggerichte eingetragen werden kann. Sie könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Es handele sich um eine lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware. Damit stehe ihr ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der 25. Senat des Bundespatentgerichts fühlte sich bei seiner Entscheidung nicht an die Entscheidung des 27. Senats gebunden, welcher mit Beschluss vom 07.06.2005, Az. 27 W (pat) 21/05 die identische Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ hinsichtlich Babywäsche für schutzfähig erachtete. Das OLG Hamburg hatte hinsichtlich T-Shirts mit der Bedruckung „Mit Liebe gemacht“ entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstelle. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08). Zitat der neuerlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes:
- BPatG: Der Begriff „Naturplus“ kann nicht als Marke für Lebensmittel eingetragen werden / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 12. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Naturplus“ für Lebensmittel (insbesondere Fleisch, Milchprodukte, Gemüse) zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen würden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufwiesen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Young, Wild & Sexy – Aber nicht als Marke / Zur Unterscheidungskraft von Werbeslogansveröffentlicht am 10. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung: