IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 25 W (pat) 44/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Wach auf“ für Tee- und Kaffeeprodukte sowie weitere nichtalkolholische Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Energie-Getränke) nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff komme eine rein beschreibende Funktion zu. Es handele sich bei der angemeldeten Wortkombination um die sprachübliche Aufforderung, Schlaf und Lethargie zu beenden und ein konzentriertes, aktives Tun aufzunehmen. Für die beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere die von den beanspruchten Waren des täglichen Konsums angesprochenen Endverbraucher, liege es ohne weiteres nahe, dass es sich bei der Wortkombination „Wach auf“ um eine Sachangabe handele, die in schlagwortartiger und auch anpreisender Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften der oben genannten Waren beschreibt. Dass Tee und teeähnlichen Produkten eine belebende und vitalisierende Wirkung zugeschrieben werde, sei allgemein bekannt. Damit sei die Wortkombination „Wach auf“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Anders entschied das BPatG für die Wortmarke „Morgenzauber“ in Bezug auf Marmelade, Feinkostsalate und andere Lebensmittel. Im Gegensatz zu „Wach auf“ sei dort nämlich noch eine Interpretation vom angesprochenen Verbraucher zu leisten, die die notwendige Unterscheidungskraft bewirke. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2010

    BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 BauKaG NRW; Art. 2; 4 Abs. 1 EU-RL 2005/36/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung „Freier Architekt“ wettbewerbswidrig ist, wenn der betreffende Architekt nicht in die entsprechende Liste der Architektenkammer des jeweiligen Landes eingetragen ist. Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stelle eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Vorschrift verstoße nicht gegen EU-Recht, auch wenn sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen sei. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.

  • veröffentlicht am 29. September 2010

    BPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 8/09
    §§ 8 Abs. 1; 50 Abs. 1; 68 Abs. 2; 107 Abs. 1; 113 Abs. 1; 115 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat im Rahmen eines Beitretungsbeschlusses (zu Gunsten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes) erklärt, dass einer Schokolade in Form einer Weinranke der Schutz als 3D-Marke zu verwehren und diese zu löschen ist, wenn diese nicht hinreichend dargestellt ist. Es ging um folgende Darstellung:

    Weinrebe

    Zitat des Senats: „Denn im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen des BGH, in denen der Schutzgegenstand in seiner Dreidimensionalität zwar nicht vollständig, aber doch zumindest aus einer Sicht hinreichend definiert erscheint, ist dies bei der streitgegenständlichen Marke nicht der Fall. Es fehlt jegliches perspektivische Moment bzw. ein solches ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des Stäbchens entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension auf und ab erfolgt oder etwa gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat. Auch die erläuternde Beschreibung der angegriffenen Marke, wonach die Marke die Form eines Weinzweiges (Zweig eines Weinstocks), einer Weinrebe oder einer Weinranke darstellt, führt zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand.“ Auf das Urteil, dass wir im Folgenden im Volltext wiedergeben und welche sehr anschaulich die Voraussetzungen für die Anmeldung einer 3D-Marke herausarbeitet, hat der patentweblog hingewiesen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. September 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 33 W (pat) 65/09
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2, 41 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan „keep the change“ für Dienstleistungen im Bereich Bankgeschäfte und Finanzwesen eintragungsfähig ist. Zwar habe der Slogan einen Bedeutungsgehalt, der weithin als „Behalten Sie das Wechselgeld“ übersetzt würde; dies beschreibe jedoch nicht die von der Anmelderin beabsichtigte Nutzung der Marke. Vielmehr sei eine gründliche Interpretation des Slogans erforderlich, um das dahinter stehende Konzept zu erfassen. Auch die notwendige Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge sei gegeben, sie sei geeigent, einen betrieblichen Herkunftshinweis darzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2010

    AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
    §§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB;
    §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Das AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 4 U 423/09
    § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

    Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass eine Bank nicht rechtswidrig handelt, wenn sie eine Kreditvergabe der SCHUFA meldet, soweit der Verbraucher nicht darlege, dass unrichtige Informationen weitergegeben würden. Die Rechtsauffassung wurde im Rahmen eines sog. Hinweisbeschlusses mitgeteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C?398/08 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Art. 63 Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) hat entschieden, dass der Audi AG ein Anspruch auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ zusteht. Die Beschwerdekammer hatte in Bezug auf diverse Warenklassen gegen die Eintragung vorgebracht, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ die Sachaussage enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde. Eine Wortverbindung, die sich in dieser banalen Sachaussage erschöpfe, sei von Haus aus grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und könne daher nur eingetragen werden, wenn der Beweis erbracht sei, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „it.wood“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden kann. Das DPMA hat zuvor noch entschieden, „it.wood“ enthalte eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Diese Ansicht wies das Bundespatentgericht zurück. Unstreitig stehe „it“ als Abkürzung für Informationstechnologie. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „wood“ würden die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit „Holz“ übersetzen. In der Gesamtheit hieße die Wortfolge daher „Informationstechnologie Holz“. Diese Wortfolge ergäbe in Bezug auf Computer-Software keinen Sinn. Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stünden dem nicht entgegen, da sie keine Verwendung der hier zu beurteilenden Wortfolge in Bezug auf Computer-Software belegten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
    § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …)

I