IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. September 2010

    LG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az. 28 O 462/09
    § 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Urteil die Beweislast des Filesharing-Beklagten unter die Lupe genommen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass – durch Ermittlung der Logistep AG – der Anschluss des Beklagten durch die IP-Adresse dem Up-/Download eines bestimmten Musikstückes zugeordnet werden könne. Der Beklagte hatte dies pauschal bestritten. Dies genüge jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, um die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Zwar obliege es im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich der Klägerin, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.  Allerdings müsste die Klägerin nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis führen und Umstände aus der Sphäre der Beklagten vortragen und ggf. beweisen, was ihr nicht möglich sei. Deshalb könne vom Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Dieser Beweispflicht genüge der Beklagte, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlege oder ernsthaft in Frage stellt. Im konkreten Fall bedeutet dies:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
    §
    1 Abs. 1 RVG

    Das AG Aachen hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für das Anbieten eines recht aktuellen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Internettauschbörse bei 3.000,00 EUR liegt. Bei der außergerichtlichen Abmahnung war die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei zwar von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR ausgegangen; das Gericht blockte die daraus resultierende hohe Forderung von Rechtsanwaltskosten allerdings ab und führte aus, dass nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich sei. Das AG Aachen orientierte sich dabei an vom OLG Köln in früheren Verfahren festgelegten Werten. Die vom Beklagten zu zahlende Summe reduzierte sich dadurch von über 2.500,00 EUR auf knapp 700,00 EUR. Zur Entscheidung im Volltext:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. September 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Beschluss erneut die Störerhaftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Angelegenheit bestätigt. Nach Erteilung einer Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, ging das Gericht davon aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen müsse. Wie zuverlässig die Anschlussinhaberermittlung über das Mitloggen von IP-Adressen ist, hat das Gericht, anders als das LG Köln, nicht thematisiert.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWenn alles nichts mehr hilft, hilft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Filesharer war von den französischen Verwertungsgesellschaften SACEM und SDRM nach dem Download von 14.000 Musikstücken auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 20.000 EUR in Anspruch genommen worden. Der Mann hatte bereits 2007 alles zugegeben, sich dann aber doch überlegt, dass er eigentlich „den freien Zugang zur Kultur als Grundrecht“ benötige, was ihm durch das seit 2010 geltende Gesetz für Internetsperren unbotsmäßig eingeschränkt werde. Was dem Betroffenen nun fehlt, so Heise, ist das gute Geld, um den Prozess zu finanzieren. 5.000,00 Euronen sollen es ein. Der Altvater des Protests Filmemacher Jean-Luc Godard betreibt mit einer überschaubaren Geldspende von 1.000 EUR in späten Tagen Eigenmarketing, etwas Unterstützung ist dem Filesharer per Flattr und PayPal zugekommen, aber es fehlen immer noch ca. 1.800,00 EUR. Interessant finden wir Godards Argumentation, es gäbe kein geistiges Eigentum. Nachkommen eines Urhebers würden von dessen Werken lediglich bis zu ihrer Volljährigkeit profitieren. Wer Gäffken schon auf den Wege half, ist nicht ganz so weit davon entfernt, auch dem (all-) gemeinen Filesharer unter die Arme zu greifen.

  • veröffentlicht am 13. September 2010

    LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
    § 406 e StPO

    Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Dies liege daran, dass dynamische IP-Adressen vergeben würden und diese nicht nur an einen Kunden, sondern häufiger vergeben werden, so dass der genauen Zeitermittlung eine große Bedeutung zukomme. In diesem Punkt seien allerdings nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft Köln häufig Fehler aufgetreten. Oft habe zu dem angegebenen Zeitpunkt gar keine Nutzung der fraglichen IP-Adresse stattgefunden. Wie oft eine Fehlzuordnung an falsche Nutzer passiere, sei nur zu schätzen. Bei einigen Verfahren habe jedenfalls – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Dies ließe sich mit Schwierigkeiten bei der Zeitnahme erklären. Allerdings hat die Ermittlung der Anschlussinhaber über Akteneinsicht im Strafverfahren seit Einführung des § 101 UrhG an Bedeutung verloren, da nunmehr auf Antrag der Rechteinhaber die Zivilgerichte über die Auskunftserteilung entscheiden. Eine solch kritische Auseindersetzung mit der Zuverlässigkeit der von den Rechteinhaber gelieferten Logfiles durch die Zivilgerichte ist uns bislang nicht bekannt. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 13. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 308 O 246/10
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat für das Filesharing eines Computerprogramms einen Streitwert von 20.000,00 EUR festgelegt. Die Antragsgegnerin hatte nach den Feststellungen des Gerichts ein Computerspiel in einer vollständig funktionstüchtigen Datei zum Download angeboten. Dies beruhte auf Daten und Angaben eines Ermittlers der Logistep AG, die zur Zufriedenheit des Gerichts dargelegt wurden. Die Antragsgegnerin haftete nach den Grundsätzen der Störerhaftung, obwohl nicht sie selbst, sondern ihr minderjähriger Sohn für die Tauschbörsennutzung verantwortlich war. Dieser sei nicht ausreichend über die Nutzung des Internets und die Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen instruiert worden. Der hohe Streitwert ergibt sich aus wohl aus der Tatsache, dass eine Software betroffen war und diese vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Das LG Hamburg hatte in der Vergangenheit für den Upload eines Films bereits einen Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen, die Streitwerte für Musikstücke bewegen sich im Bereich von ca. 400,00 EUR pro Titel (LG Köln) über zu 5.000,00 EUR (OLG Hamburg) bis hin zu 10.000,00 EUR (LG Leipzig).

  • veröffentlicht am 10. September 2010

    AG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2010, Az. 140 C 2640/09 (140)
    §§ 19a; 97 UrhG

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass für den Down-/Upload eines Computerprogramms in einer Filesharing-Tauschbörse ein Streitwert von 20.000,00 EUR angemessen ist. Daraus resultierte, dass die Beklagte Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von 1.059,80 EUR ersetzen musste. Das Gericht erachtete den angesetzten Streitwert nicht als zu hoch, wenn man das Interesse der Klägerin berücksichtige, Rechtsverletzungen durch Filesharing-Systeme zu unterbinden, insbesondere in Hinblick auf drohende Umsatzeinbußen, wenn die von der Klägerin vetriebene Software kostenlos in Tauschbörsen verteilt werde. Deshalb komme auch eine Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liege nicht vor; der Einwand der Beklagten, nicht gewerblich zu handeln, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Glück im Unglück für die Beklagte: Die Klägerin bestand lediglich auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, auf einen weitergehenden Schadensersatz von 5.000,00 EUR, der außergerichtlich zunächst gefordert wurde, verzichtete sie.

  • veröffentlicht am 8. September 2010

    Die Hatz auf Filesharer nimmt gewaltige Dimensionen an. Rechtsanwalt Thomas Stadler verlinkt dieser Tage auf einen Bericht in der Frankfurt Rundschau, in dem sich Sabrina Setlur über den ewigen Filesharer aufregt („Pass auf, du klaust mir was!“). Die Zeitung erklärt, dass Sabrina beim Label 3P – Pelham Power Productions, juristisch korrekt: 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH – musiziert und ergänzt, dass dessen/deren Geschäftsführer Moses Pelham schon bei der Gründung von DigiProtect mitwirkte (am 21.12.2006 – glaubt man jedenfalls Wikipedia), einem Unternehmen also, dass sich der anwaltlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen widmet. Aus unserer Sicht ist zwar interessant, wer hinter „der neuen S-Klasse“ steht. Mehr Aufmerksamkeit erhält aber folgendes Zitat der Sängerin in oben genannter Zeitung (Unterstreichungen durch uns): „Ich frage mich immer, wie kann man solchen Menschen vermitteln, pass auf, du klaust mir was, was mir persönlich gehört. Wenn ich rückblickend Tracks in meinem Kopf haben, wo ich genau weiß, wann ich den Track geschrieben habe, dann ist das für mich ein Teil meines Lebens. Es gehört zu mir. Und wenn ich dann sehe, dass jemand das nimmt, der wahrscheinlich noch nicht mal ein Fan von mir ist, sondern einfach nur ein bösartiger Mensch, der sagt, hier, pass auf, ich habe die Möglichkeit, das ins Netz zu stellen und an 100.000 Menschen weiterzugeben, was interessiert mich die Alte, dann ist das einfach super traurig. Das macht mich wütend. Und da sage ich, gerade solche Menschen müssen gestoppt werden, weil die ja keinen Respekt mehr haben.Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 1 BvR 1443/10
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, welches sich mit der Abmahnung seiner unrechtmäßig im Internet angebotenen Werke beschäftigt, war vor dem Landgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen Download angeboten haben sollte, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halten wollte. Das Land- und Oberlandesgericht fehlten Dokumente zur Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung (Aktivlegitimation). Was das Land- und Oberlandesgericht nicht richten wollte, das sollte nun das Bundesverfassungsgericht nachholen. Doch auch hier kam man nicht mit den notwendigen Papieren über. Man übermittelte offensichtlich Auszüge aus den Entscheidungen, nicht den vollen Urteilstext. Verärgert war das höchste Gericht der Republik auch noch: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-08 O 143/07
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG

    Das LG Frankfurt a.M. hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, Werbung auf einer illegalen Tauschbörse für DSL-Anschlüsse zu schalten. Es folgte damit den Anträgen der Antragstellerin, welche zunächst vorgetragen hatte, dass der Betreiber der Website nach §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden. Weiterhin handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze. Indem die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Website Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von den Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website. (mehr …)

I