Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Gießen: Widerruf nach 1/2 Jahr, wenn nicht ordnungsgemäß über Fristbeginn belehrt wurdeveröffentlicht am 20. April 2010
LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 S 202/09
§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB
Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers unwirksam ist, wenn nicht deutlich über den Fristbeginn belehrt wird. Streitig war die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend und urteilte im konkreten Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ca. ein halbes Jahr nach Übergabe der Kaufsache ausüben konnte, da die vom Verkäufer gewährte zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. - OLG Köln: Fristgerechte Zustellung der einstweiligen Verfügung auch mit Anlagen in Schwarz-Weiß statt Farbe?veröffentlicht am 8. März 2010
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
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(mehr …) - OLG Hamm: Die zweimalige Veränderung einer befristeten Rabattaktion ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 1. Februar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
§§ 3, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ursprünglich befristet waren, auch verlängert werden dürfen, soweit dies nicht von vornherein geplant war. Im vorliegenden Fall stritten zwei Möbelhäuser, wobei der Kläger vortrug, das Möbelhaus habe die Kunden über den wahren Zeitraum der Rabattaktion getäuscht, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Der Senat wies dies zurück. Eine Irreführung scheitere daran, dass ein entsprechender Entschluss gefehlt habe; die Verlängerung sei erst nachträglich beschlossen worden. Höchst interessant ist, dass das OLG Hamm hier dem Kläger wohl die Beweislast dafür auferlegt, ob der Wettbewerber bei der Planung der Verkaufsförderung bereits eine Verlängerungsabsicht gehabt habe. Das KG Berlin sieht dies anders. Einmal befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen dürfen nicht verlängert werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07). Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.
- OLG Hamm: Der Abmahner muss vor Absendung des Abschlussschreibens zwei Wochen wartenveröffentlicht am 5. Januar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Auch nach 2 Monaten ist die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung noch gegebenveröffentlicht am 11. Dezember 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf weist darauf hin, dass ein Zeitablauf von 2 Monaten zwischen Kenntnis des wettbewerbswidrigen Verhaltens und Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dringlichkeitsschädlich ist. Nach Darlegung des Gerichts sei lediglich die Überschreitung dieser Frist in der Regel dringlichkeitsschädlich. Ausnahmen, die bereits ein früheres Ende der Dringlichkeitsfrist begründen könnten, müssten explizit vorgetragen werden. Wie lang der Zeitraum, in dem noch eine für eine einstweilige Verfügung ausreichende Dringlichkeit angenommen werden kann, bemessen wird, hängt vom entscheidenden Gericht ab. Pauschalisierende Aussagen können deshalb nicht getroffen werden (Links: OLG Stuttgart: bis zu 8 Wochen im Urheberrecht, OLG Hamm: 1 Monat ab Kenntnis).
- OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis „Frist beginnt frühestens ..“ verstößt nicht immer gegen Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 2. Dezember 2009
OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09
§§ 312c Abs. 1, 355, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat gegen die Formulierung „Frist beginnt frühestens“ innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht auszusetzen, wenn der Fristbeginn von dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform abhängig gemacht wird. Der Senat hatte wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen sollte. Eine solche Belehrung hielt der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 U 206/07; Urteil vom 12.03.2009, Az. 4 U 225 / 08, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 16/09 und Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 58/09). Beim Verbraucher könne, so der Senat, in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginne. Dies sah vier Monate früher auch das AG Potsdam so (Link: AG Potsdam). (mehr …) - AG Potsdam: Ausdruck „frühestens“ zum Fristbeginn des Widerrufsrechts ist missverständlich und hindert Fristbeginnveröffentlicht am 28. November 2009
AG Potsdam, Urteil vom 20.07.2009, Az. 20 C 338/08
§§ 312d, 355 BGB; Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung
Das AG Potsdam hat entschieden, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung die Erklärung enthält „… die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…„. Diese Erklärung genüge nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung; die Formulierung „frühestens“ sei missverständlich und zu undeutlich. Dieser gerichtliche Hinweis ist gut gemeint, jedoch praktisch unbrauchbar, da die Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“ irreführend ist. Richtigerweise beginnt die Frist nämlich einen Tag nach Erhalt der Belehrung in Textform. § 187 Abs. 1 BGB lautet: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“ - LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorratveröffentlicht am 10. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)
- OLG Bremen: Der Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ ohne Endfrist ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281; 305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)
- OLG Köln: Einkaufsbedingungen mit Fälligkeitsfrist von 90 Tagen sind unwirksamveröffentlicht am 22. Oktober 2009
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 11 W 5/06
§§ 14; 286 Abs. 3 S. 2; 307 Abs. 1, 2 BGBDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingung, wonach der Kaufpreis erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig wird, unwirksam ist. Diese vertragliche Fälligkeitsregelung halte einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weiche im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift komme der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahle. Dies gelte im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben sei, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB trete der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher sei.