Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die automatische Verlängerung von Verträgen per AGB-Klausel ist wirksamveröffentlicht am 11. November 2011
BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09
§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 9 BGBDer BGH hat entschieden, dass die automatische Verlängerung einer Vertragslaufzeit (hier: BahnCard) über die ursprüngliche Zeit von 3 Monaten hinaus für jeweils ein Jahr, falls nicht rechtzeitig vorher gekündgt wird, wirksam ist. Eine entsprechende AGB-Klausel benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen. Dabei lag hier noch der Sonderfall vor, dass sich das zunächst angebotene Sonderangebot („Fan BahnCard“) im Rahmen der Fußball-WM für jedes von der deutschen Mannschaft gewonnene Spiel verlängerte und sich dadurch der spätestmögliche Kündigungszeitpunkt, falls eine weitere automatische Verlängerung nicht gewünscht sei, nach hinten verlagert habe. Hier urteilte der Senat, dass der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt klar in den AGB genannt worden sei. Wer die Verlängerung für gewonnene Spiele nutzen und mit der Kündigung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt warten wolle, dem sei auch die Verfolgung der Siegesbilanz der deutschen Fußball-Nationalmannschaft zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Faxprotokoll beweist nicht die Uhrzeit des Zugangs des Faxschreibensveröffentlicht am 15. August 2011
BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10
§ 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass einem Sendeprotokoll lediglich die Sendezeit, nicht aber die Zugangszeit des jeweiligen Faxdokuments entnommen werden kann. Der Beklagte habe auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber kann zwei Wochen nach Bekanntgabe des Auskunftsbeschlusses Beschwerde einlegenveröffentlicht am 2. August 2011
OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 6 W 84/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei Wochen beträgt. Der Fristlauf beginne mit Bekanntgabe des Beschlusses an einen formell am Verfahren Beteiligten. In der Regel erlange der Anschlussinhaber jedoch erst sehr viel später Kenntnis von dem Beschluss, nämlich mit Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing. Diese Abmahnungen könnten Monate nach Erlass des Anordnungsbeschlusses ausgesprochen werden. Dem Anschlussinhaber sei jedoch in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, welche wiederum innerhalb von 2 Wochen nach nunmehriger Kenntnis des Beschlusses beantragt werden müsse.
- OLG Köln: Verlängerung eines befristeten Rabatts ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 28. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10
§§ 3, 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, deren Ende angekündigt war, wettbewerbswidrig, da irreführend, ist. Der Verbraucher werde durch die Befristung in den Glauben versetzt, er habe nicht viel Zeit sich zum Kauf zu entscheiden, und sei dadurch eher zum Kauf veranlasst als jemand, der mehr Zeit zum Vergleich von Angeboten habe. Im streitigen Fall war die Befristung für den günstigen Erwerb einer Matratze um einen Monat verlängert worden. Das jeweils erste Plakat habe den Eindruck erweckt, das Angebot gelte nur bis zum 20.05.2010, später wurde dies auf den 19.06.2010 verlängert. Dadurch sei der Verbraucher objektiv in die Irre geführt worden. Ob die Verlängerung der Aktion von vornherein beabsichtigt oder eine spontane Entscheidung gewesen sei, sei nicht erheblich. Das KG Berlin ist ebenfalls der Auffassung, dass befristete Rabattaktionen nicht verlängert werden dürften. Das OLG Hamm hingegen vertrat die Ansicht, dass eine Verlängerung nicht wettbewerbswidrig sei, wenn sie nicht von Anfang an geplant, sondern erst nachträglich beschlossen worden sei.
- OLG Hamm: Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führenveröffentlicht am 22. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt: (mehr …)
- KG Berlin: Einstweilige Verfügung ist nicht ordnungsgemäß vollzogen, wenn an die Partei und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wird / Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung per E-Mailveröffentlicht am 5. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
§§ 172; 189 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Dresden: Widerrufsbelehrung ist wegen der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ NICHT unwirksamveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)
- OLG Dresden: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist / Zur Pflicht gegenseitiger Erstattungveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)
- AG München: Zur Auslegung von Zusatz-Boni („1000 EUR bei Kauf innerhalb von 3 Tagen“) bei Internetangebotenveröffentlicht am 2. Februar 2011
AG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
§ 133 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Zum ewigen Räumungsverkauf des Teppichhändlers – Teppiche haben keinen „Verkehrswert“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 16. Januar 2011
OLG München, Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWGDas OLG München hat einer Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche bestimmte Werbeaussagen beim eher üblichen ewigen hektischen Ausverkauf verboten. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer „Teppichliquidation“ prominent auf eine zeitliche Befristung des Sonderverkaufs hingewiesen („Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“) und in diesem Zusammenhang auf einen „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ hingewiesen. Dabei sollte es „extreme Preiszugeständnisse“ geben, „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Dem Kunden sollte das Geschäft ferner mit dem Hinweis auf eine Öffnung an Fronleichnam schmackhaft gemacht werden, wobei allerdings mit dem kleineren Zusatz „Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“ darauf hingewiesen wurde, dass die Teppiche zu Fronleichnahm wohl nur besichtigt werden konnten. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet. (mehr …)