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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07
    §§ 3, 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Räumungsverkaufs dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügt, wenn der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen könne (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 – Räumungsfinale). Die Beklagte betrieb ein Warenhaus. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungsverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) beklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte verteilen ließ, war angegeben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinden sollte.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 23.04.2009, Az. 26 O 29/07
    §§ 286, 307, 323 Abs. 6 BGB

    Das LG Köln hat die AGB-Klausel „Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.“ für unzulässig erklärt, da dem Verwender dieser Klausel, der Beklagten, der Rücktritt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt sei, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten sei. Für die insgesamt zehn unwirksamen AGB-Klauseln setzte das LG Köln einen Streitwert von 30.000,00 EUR an, also 3.000 EUR je Klausel.

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
    §§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

    Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08
    §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist („beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam sei, sei zu bejahen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5 U 75/07
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abschlusserklärung – welche die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich stellt und somit die häufig unnötige Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindert – vom Antragssteller frühestens nach 12 Tagen angefordert werden kann. Als angemessen werde im Regelfall eine Frist zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen (Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 5 Rdnr. 76), im Regelfall sei eine Frist von 2 Wochen ausreichend (Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer derartigen Frist gingen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei berechne sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. – sofern eine Beschlussverfügung wie im vorliegenden Fall nicht ergehe – ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsurteils. Zu den Kosten eines Abschlussschreibens: BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07 (Link: BGH).

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. C-90/08 P
    Art. 73, Art. 74 EGVO-40/1994; Regel 22, Regel 71 EGVO-2868/1995

    Der EuGH hat entschieden, dass der Widerspruch des Inhabers einer nationalen und internationalen Wortmarke gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke dann zurück zu weisen ist, wenn der Widerspruchsführer Beweise für die Benutzung der älteren Marke erst nach Ablauf einer ihm dafür gesetzten Frist vorlegt. Zwar habe der Widerspruchsführer eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt, diese sei ihm aber nicht gewährt worden. Der Antrag auf Verlängerung sei nur wenige Stunden vor Fristablauf und ohne Angabe von Gründen gestellt worden. Der Widerspruchsführer habe sich nicht auf eine bestimmte „Praxis“ des HABM verlassen dürfen, vor allem, da die Fristverlängerung ausdrücklich abgelehnt wurde. Beweise für eine solche Praxis seien auch nicht erbracht worden. Der nachträglich angegebene Grund (ein Mitarbeiter, von eine eidesstattliche Versicherung verlangt wurde, sei auf Reisen) sei auch nicht ausreichend gewesen, da dies bereits längerfristig vorhersehbar war und früher hätte angegeben werden können. Die Unterlagen, die vom Widerspruchsführer dann 2 Monate nach Fristablauf eingereicht worden wären, seien nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen gewesen. Insoweit sei seitens des Harmonisierungsamtes und seitens des Gerichts kein auszuübendes Ermessen vorhanden, dass eine anderweitige Beurteilung erlauben würde, da die Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage gewesen sei, die vor Treffen einer Entscheidung über den Widerspruch hätte entschieden werden müssen.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
    §§ 677, 683 BGB, § 97 UrhG

    Das AG Köln hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die einem in seinen Rechten Verletzten entstandenen Abmahnkosten, aber auch die jeweiligen Kosten eines Abschlussschreibens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Seitens des Gerichtes seien die insoweit angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) nicht zu beanstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01
    §§ 121, 124 BGB

    Das AG Köln hatte über einen eigentlich eindeutigen Fall zu entscheiden, indem sich ein Unternehmen gegen die (verdeckte) Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrags verteidigte. Im entschiedenen Fall war der Beklagte auf eines der in der Branche üblichen Formulare hereingefallen, die auf den ersten Blick eine „kostenlose Aktualisierung“ von Einträgen und Daten anbieten und sodann, zumeist in sehr versteckter Form im Kleingedruckten, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages generieren. Auch der Beklagte hatte gutgläubig seine Daten eingetragen und das Formular unterzeichnet. Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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