IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 406 O 94/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung dem Bundesverband Verbraucherzentralen Recht darin gegeben, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „Biotabak“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG sei es verbo­ten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Der Begriff „Bio“ deute im Zu­sammenhang mit für den menschlichen Genuss bestimmten Produkten darauf hin, dass es sich um natürliche Produkte ohne künstliche Zusatzstoffe handele. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
    § 11 Nr. 1 PatG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07
    § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkannt hatte und hinsichtlich der Kosten Widerspruch eingelegt hatte. Das LG Hamburg schließt sich damit der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Link: OLG Brandenburg) an. Entgegengesetzt entschieden haben das OLG Karlsruhe (Link: Faxprotokoll1) und das OLG Celle (Link: Faxprotokoll2).

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2009, Az. 5 U 77/08
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einer Berufungsentscheidung gegen die Schweizer Walea GmbH, einem kommerziellen Zugangsanbieter des Usenets alphaload.de, entschieden, dass diese (1) dafür Sorge zu tragen habe, dass elektronische Dateien mit Musikstücken aus dem Repertoire der GEMA über alphaload.de nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht würden und heruntergeladen werden könnten und (2) die Werbung für den illegalen Download von Musikstücken einzustellen habe. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07, hatte zuvor noch den Betreiber eines eDonkey-Filesharing-Servers für Störhandlungen von eDonkey-Mitgliedern nicht verantwortlich gemacht (Link: OLG Düsseldorf). Die GEMA berichtete: „Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.“ und weiter Folgendes: „Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“ (JavaScript-Link: GEMA). Das Usenet ist die Vorgänger-Variante des heute vor allem durch das World Wide Web bekannten Internets, ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das gleich einem „Schwarzen Brett“ Diskussionsforen (so genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Die Betreiber der Netzwerkserver stellen selbst keine Daten ein. (JavaScript-Link: wikipedia).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Norddeutsche Verband der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz e.V. (NVFGR) tagt am 15./16.05.2009 in Hamburg anlässlich der Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Bei vollständiger Teilnahme wird eine Bescheinigung gemäß § 15 FAO über 10,5 Zeitstunden ausgestellt. Die Tagungskosten betragen 250,00 EUR für Mitglieder des NVFGR und 310,00 EUR für Nicht-Mitglieder.  Unter anderem trägt Prof. Dr. Thomas Hoeren mehrere Stunden zum Thema „Das deutsche Lauterkeitsrecht unter der UGP-Richtlinie“ vor. Es sind noch Plätze verfügbar. Die Verteilung erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen. Im Falle eines Beitritts zum Verband (50,00 EUR) wird der Mitgliedspreis berechnet. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachstehend zum Download bereit stehenden Einladung.

    Die Einladung / Anmeldung können Sie als .pdf-Datei hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Einladung_Anmeldung.pdf) herunterladen oder aber durch einmaliges Anklicken des links stehenden Logos.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB

    Das AG Hamburg hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer unberechtigten Abmahnung wegen verbotenen Filesharings zu tragen hat. Die Beklagten, zwei führende deutsche Tonträgerhersteller, hatten die Klägerin wegen des illegalen Angebots 696 Dateien, davon 515 Audio-Dateien, strafrechtlich verfolgen lassen und sodann nach Erhalt einer IP-Nummer abgemahnt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten machten dabei Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR geltend und boten einen pauschalierten Schadensersatz von 4.000,00 EUR an. Zunächst informierte der Ehemann der Klägerin die Tonträgerhersteller darüber, dass der Vorwurf nicht zutreffe, sodann ihr Prozessbevollmächtigter, der die Beklagten aufforderte, bis zum 19.02.2007 zu bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwältin zu tragen. Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft „eine falsche Personalsverantwortliche“ ermittelt worden sei und nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen nicht mehr vorlägen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2007 nahmen die Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft Lüneburg wenden. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Anwaltskosten geltend, was die Beklagten zurückwiesen. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
    § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
    § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.

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