Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz im Sinne einer fiktiven Lizenzgebühr bei illegalem Filesharing eines Musiktitelsveröffentlicht am 6. Juli 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47
§§ 97, 85, 19a UrhG
Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Rechteinhaber an dem Musiktitel “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens” – neben Rechtsanwaltskosten – Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr beanspruchen kann. Dieser soll 150,00 EUR betragen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden könne, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen sei, wurde vom Beklagten nicht bestritten. Im Übrigen, so die Kammer, könne dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten würden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedürfe, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspreche im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 0 411/09). Zum Volltext der Entscheidung. - OLG Karlsruhe: Das Design einer Bildschirmmaske ist „in der Regel“ nicht urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 23. April 2010
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010, Az. 6 U 46/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 7; 69a UrhGDas OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass eine für ein Computerprogramm gestaltete Eingabemaske grundsätzlich weder unter urheber- noch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geschützt ist. Ein Formular, das zur Erfassung der Buchung einer Reise diene, müsse bestimmte Felder vorsehen, in denen die relevanten Daten, etwa der Reiseveranstalter, die Art der Reise, Angaben zur Reise mit Reisedaten, et cetera eingetragen werden könnten. Welche Eingabefelder vorgesehen würden, sei zwar nicht vollständig, aber doch ganz überwiegend durch sachliche Erfordernisse vorgegeben. Eine schöpferische Leistung könne zwar vorliegen, wenn die graphische Gestaltung der Maske im Vordergrund stehe, etwa die Anordnung der Felder. Dass die T.-Maske insoweit auf einer Leistung beruhe, die über das rein Handwerkliche hinausgehe, vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die Klägerin hatte zuvor geltend gemacht, die …-Buchungsmaske stelle eine unrechtmäßige Nachahmung der Buchungsmaske der Klägerin dar. Die Beklagte verletze urheberrechtliche Verwertungsrechte der Klägerin, ferner liege eine verbotene sklavische Nachahmung vor. Zum urheberrechtlichen Schutz von programmierten Werken sei auf unsere Rechtsprechungsübersicht (Urheberschutz von Websites) verwiesen. Zum Volltext der Entscheidungsgründe:
(mehr …) - AG Aachen: Nach Ausübung des Widerrufsrechts muss der Onlinehändler nur „erforderliche“ Rücksendekosten erstattenveröffentlicht am 16. April 2010
AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
§ 357 Abs. 2 S. 1 BGBDas AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.
- LG Hamburg: Unterlassungserklärung, die Bemessung der Vertragsstrafe dem Amtsgericht überlässt, reicht nicht ausveröffentlicht am 27. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009, Az. 310 O 281/09
§ 315 Abs. 3 BGBDas LG Hamburg hat in diesem Urteil entschieden, dass eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer „angemessenen Vertragsstrafe“ vorsieht, „deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte“ die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes nicht ausräumt. (mehr …)
- LG Köln: Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR wegen verbotener Werbung für Glückspielveröffentlicht am 23. November 2009
LG Köln, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
§§ 3, 4 UWG; 5, 6 GlüStVDas LG Köln hat in einem Fall, in dem wiederholt gegen eine einstweilige Verfügung wegen verbotenen Glücksspiels verstoßen wurde, ein schon empfindliches Ordnungsgeld verhängt. Nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az. 31 O 605/04 SH I) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer als Gesamt- schuldner und in Höhe von 120.000,00 EUR gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes zwischen dem 24.09.2006 und dem 12.11.2007 gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer (Az. 31 O 605/04) festgesetzt hatte, erging nunmehr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR. (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Die Überwachung von Wettbewerbsverstößen Dritter ist erstattungsfähig – in gewissem Maßeveröffentlicht am 5. Oktober 2009
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, Az. 6 U 52/09
§§ 3, 4 Nr. 10 UWGDas OLG Karlsruhe hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 30.09.2009 ein Unternehmen zum Ersatz von Dektivkosten verpflichtet, welches Plakate eines Wettbewerbers systematisch abhängte und dort eigene Plakate aufhängte. Von den geforderten 32.000,00 EUR für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren wurden im Ergebnis jedoch nur ca. 11.000,00 EUR zugesprochen. Nach dem vierten Wettbewerbsverstoß hätten die Nachforschungen eingestellt werden können; auch war man sich nicht sicher, inwieweit die detektivische Überwachung einer Betriebsfeier erforderlich gewesen sei. (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Abschlusserklärung darf frühestens nach 12 Tagen (kostenpflichtig) angefordert werdenveröffentlicht am 12. Juli 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5 U 75/07
§ 12 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abschlusserklärung – welche die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich stellt und somit die häufig unnötige Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindert – vom Antragssteller frühestens nach 12 Tagen angefordert werden kann. Als angemessen werde im Regelfall eine Frist zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen (Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 5 Rdnr. 76), im Regelfall sei eine Frist von 2 Wochen ausreichend (Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer derartigen Frist gingen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei berechne sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. – sofern eine Beschlussverfügung wie im vorliegenden Fall nicht ergehe – ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsurteils. Zu den Kosten eines Abschlussschreibens: BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07 (Link: BGH).
- Filesharer wird wegen 24 Musikstücken zum Schadensersatz in Millionenhöhe verurteiltveröffentlicht am 22. Juni 2009
In einem Schadensersatzprozess der Plattenindustrie gegen Frau Jammie Thomas-Rasset in den Vereinigten Staaten wurde die Angeklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,92 Mio. US-Dollar verurteilt. Die Mutter von vier Kindern hatte insgesamt 24 Musikdateien über das Filesharing-Netzwerk Kazaa heruntergeladen und automatisch zum Download wiederangeboten. Möglich macht dies eine Softwareeinstellung bei Kazaa. Thomas-Rasset hatte beteuert, die fraglichen Dateien nicht absichtlich zum Download angeboten zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Frau zu einem Schadensersatz von „nur“ 222.0000 US-Dollar verurteilt worden. Die Jury blieb unterhalb der möglichen Höchstsumme, welche bei ca. 3,6 Mio. US-Dollar gelegen hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Mutter kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Zum Organisationsverschulden bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung / Zur Höhe des Ordnungsgeldesveröffentlicht am 14. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008, Az. 3 W 6/08
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaftem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (hier: 5.000,00 EUR) sich nicht am Konzernumsatz der Verfügungsbeklagten orientiert. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots in dem betreffenden Einzelfall und als in die Zukunft wirkendes Druckmittel zu gewichten sei und weiter, wie der geschehene Verstoß unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens zu bewerten sei. Unter dem Gesichtspunkt der Ahndung geschehenen Unrechts müsse das Ordnungsgeld tat- und schuldangemessen sein. (mehr …)
- OLG Hamm: Werben mit unfundierten „wissenschaftlichen Erkenntnissen“ kann auch bei distanzierendem Hinweis wettbewerbswidrig sein („Magnetfeldtherapie“) / Zur Bemessung des Ordnungsgeldesveröffentlicht am 11. Mai 2009
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 W 117/08
§§ 3, 5 UWGDas OLG Hamm hat in einem Ordnungsgeldverfahren darauf hingewiesen, dass eine Werbung für ein Heil- oder Schmerzmilderungsmittel , die den Anschein erweckt, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beruhen, selbst dann rechtswidrig ist, wenn darauf hingewiesen wird, „Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der …therapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt“. Geworben hatte die Antragsgegnerin zuvor mit den Ausführungen: „Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.“ (mehr …)