Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Halle: Keine „mittlere“ 1,5-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen schweren Fällenveröffentlicht am 21. November 2011
AG Halle, Urteil vom 20.07.2011, Az. 93 C 57/10
§ 14 RVG, Nr. 2300 VV RVGDas AG Halle hat entschieden, dass die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, welche durch die sog. Toleranz-Rechtsprechung eröffnet wurde (hier), keineswegs ein „Selbstgänger“ ist. Der in diesem Fall zu entscheidende Klage lag ein Verkehrsunfall zu Grunde, bei dem es weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe gab. Fraglich ist, ob sich die Gerichte der rechtlichen Argumentation auch für Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz anschließen. Zitat (an der Grenze zum Volltext): (mehr …)
- LG Köln: Bei Verwendung eines Pippi Langstrumpf-ähnlichen Bildes für die Bewerbung eines entsprechenden Karnevalskostüms kann Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 EUR anfallenveröffentlicht am 3. November 2011
LG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
§ 23 UrhG, § 24 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Zur Bemessung des Schadensersatzes nach GEMA-Tarifen bei Filesharing / 0,1278 EUR pro Zugriff?veröffentlicht am 11. Oktober 2011
OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11
Das OLG Köln hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, welche Angaben seitens der Rechteinhaber in einem Filesharing-Verfahren erforderlich sind, um eine Schätzung des Schadensersatzes zu ermöglichen. Grundsätzlich sei dabei eine Orientierung an GEMA-Tarifen vorzunehmen, aus Sicht des Gerichts insbesondere am Tarif VR-OD 5 für Downloads im Internet. Dieser sieht eine Vergütung von (lediglich) 0,1278 EUR pro Zugriff vor. Forderten die Rechteinhaber jedoch einen höheren Schadensersatz, als dieser Tarif für Komponisten und Textdichter vorsehe, da Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, so müssten sie vortragen, wie hoch Vergütungen für Tonträgerhersteller seien, wenn ein Titel zum Download lizenziert würde. Auch eine Schätzung der Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Filesharing-Beklagten zum Download der streitgegenständlichen Titel müsste beigebracht werden. Zum Hinweis- und Auflagenbeschluss im Volltext:
(mehr …) - OLG Thüringen: Die Verpflichtung zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ ohne Bezifferung ist nicht ernsthaftveröffentlicht am 29. September 2011
OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 UWGDas OLG Thüringen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft anzusehen ist, wenn der Unterlassungsschuldner die vorgegebene bezifferte Vertragsstrafe streicht („Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00“) und sich stattdessen nur zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ im Falle des Verstoßes verpflichtet. Dieses Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe sei nicht geeignet, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei. Das Gericht hat in der Begründung dieser Entscheidung noch erläutert, wie eine wirksame Vertragsstrafenverpflichtung aussehen könne. Aus unserer Sicht wurde dabei jedoch eine weit verbreitete Formulierung des so genannten „Hamburger Brauchs“ nicht berücksichtigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Leipzig: Zur Herabsetzung eines Rechtsanwaltshonorars von über 2.000,00 EUR für die Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnungveröffentlicht am 2. September 2011
AG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
§§ 398; 611; 612; 675 BGBDas AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.
- OLG Oldenburg: Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr entfallen zu lassenveröffentlicht am 16. Juli 2011
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09
§§ 8 Abs. 1; 12 Abs. 1 UWG
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen. Die Vertragsstrafe habe in dieser Höhe keine abschreckende Wirkung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Hamburg: Vertragsstrafe in Höhe von 13,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr auszuräumenveröffentlicht am 15. Juli 2011
LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06
§ 12 UWGDas LG Hamburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 13,00 EUR nicht ausreicht, um die durch einen Wettbewerbsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ganz offensichtlich hatte der Verfügungsbeklagte in dieser Angelegenheit einen Clown zuviel gefrühstückt. Zitat aus den Entscheidungsgründen: (mehr …)
- OLG Hamburg: Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr auszuräumenveröffentlicht am 15. Juli 2011
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 3 W 47/06
§ 12 UWGDas OLG Hamburg hat nach einem Hinweis des LG Hamburg (Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06) entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zitat: „Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aaO, 3 W 47/06).“
- LG München I: Zur Höhe des Ordnungsgeldes beim vierten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung / 35.000,00 EURveröffentlicht am 2. Juli 2011
LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG München I hat entschieden, dass bei einem vierten (!) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR verhängt werden kann. Beim ersten Verstoß waren es noch 5.000,00 EUR, beim zweiten Verstoß bereits 10.000,00 EUR und beim dritten (kombinierten) Verstoß dann 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR (40.000,00 EUR), bevor man für einen erneuten einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR festsetzte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Das betroffene Unternehmen hatte wiederholt hochwertige Uhren im fünfstelligen Preissegment als „neu“ verkauft, obwohl diese gebraucht waren.
- LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßesveröffentlicht am 24. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB
Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
(mehr …)