IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
    §§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10
    § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine viermalige Nachbesserung keinen zwingenden Rücktrittsgrund darstellt. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht sogar ausgeschlossen, wenn der letzte, zum Rücktritt führende Mangel unerheblich ist. Letzteres soll der Fall sein, wenn die Beseitigung des jeweiligen Mangels Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern. Der VIII. Senat weiter: „Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.“ Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 81 C 1034/10
    §
    251 Abs. 1 BGB

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein trotz Kaufpreiszahlung nicht vertragsgemäß belieferter Käufer, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der Ware verlangen kann (sog. hypothetischer Deckungskauf). Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10
    § 10 Abs. 1 eBay-AGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer eine bereits bebotene Auktion bei Verlust der Ware vorzeitig abbrechen darf, ohne dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gelte jedenfalls, wenn die Ware dem Verkäufer gestohlen wurde. Dies ergebe sich bereits aus den eBay-Regeln selbst. Aus der Pressemitteilung Nr. 101/2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011 (Zitat):

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
    §§ 164 ff BGB

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung:

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Rostock, Urteil vom 30.08.2010, Az. 47 C 142/10
    §§ 346, 355, 312 b, 312 d BGB

    Das AG Rostock hat entschieden, dass Vertragspartner eines über die Handelsplattform eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer ist, d.h. derjenige auf den der genutzte eBay-Account zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragen ist. Welche Informationen die andere Partei nach Vertragsschluss möglicherweise erhalte bzw. welche Schlüsse sie daraus ziehe, sei unerheblich. Dies gelte auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09
    §§ 433; 437 Nr. 1; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Umfang des Kaufgegenstandes auch durch ein Foto, dass in die Artikelbeschreibung eingefügt ist, bestimmt werden kann. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Pkw mit Standheizung hätte ausgeliefert werden müssen, welche auf dem Produktfoto abgebildet war. Der Verkäufer hatte den Wagen verkauft und zuvor die Standheizung ausgebaut. Zu Unrecht, wie der Senat nunmehr befand: „Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht.“ Dieser Richterspruch ist kaum überraschend, wenn man ein Blick in das Gesetz – hier: § 434 Abs. 1 S. 2 BGB – wirft. Dort heißt es: „Zu der Beschaffenheit … gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, …“.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
    § 133 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2010

    AG Zittau, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 C 0219/09
    §§
    119 Abs. 1, Abs. 2; 133; 142 Abs. 1; 143 Abs. 1; 157; 433 BGB

    Das AG Zittau hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der bei eBay Ware, welche einen Wert von ca. 1.000 EUR hat, zu einem Sofortkaufpreis von 1,00 EUR anbietet, diesen Vertrag zu erfüllen hat. Die Anfechtungserklärung hielt das Amtsgericht nicht für wirksam. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund seien insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.

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  • veröffentlicht am 19. September 2010

    BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09
    §§ 433, 437 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden sei. (mehr …)

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