IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 310 O 53/10
    §§
    2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, mutmaßlich erneut gegen den Filesharing-Hosting-Dienst Rapidshare, dass dieser als Störer haftet, wenn er Kenntnis von Rechtsverstößen unter Verwendung seines Hosting-Dienstes erlangt und trotzdem keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreift. Die Hamburger Richter vertreten hinsichtlich der Störerhaftung des Filesharing-Hosters erneut eine gänzlich andere Rechtsauffassung als das OLG Düsseldorf und das OLG Köln, welche keine oder eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit solcher Urheberrechtsverstöße erkennen konnten (vgl. zusammenfassende Übersicht). Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2010, Az. 327 O 370/10

    Das LG Hamburg hat einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter der URL http://www.[…].com, Spiel-Gold oder sog. Power Leveling-Dienste für das Onlinespiel »Runes of Magic« abzubieten. Der Beschluss bezog sich auf die jeweils konkrete Begehungsform. Für das Verfahren wurde ein Streitwert von 100.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Was wir davon halten? Da wir in dem Verkauf virtueller (Vermögens-) Gegenstände per se keinen Wettbewerbsverstoß erkennen können, – wie übrigens auch nicht das LG Darmstadt – dürfte das Problem in der konkreten Begehung (z.B. Irreführung, Verstoß gegen fremde Markenrechte) gelegen haben.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09
    §§ 19a, 97 UrhG; § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat einem Filesharer untersagt, das Computerspiel … in P2P Netzwerken herunterzuladen oder in einem solchen Netzwerk zum Herunterladen bereitzuhalten und den Streitwert des Verfahrens auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 24. Mai 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 325 O 69/09
    § 823, Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals, dass Nutzern für deren Kommentare Prämien verspricht, auch dann für deren Inhalte haftet, wenn es noch nicht Kenntnis von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung habe. Zwar gelte das Prinzip der Störerhaftung, wonach eine Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gelte. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn der Portalbetreiber sich die eingestellten Texte zu eigen mache, was dann der Fall sei, wenn der Betreiber den Autoren Prämien für deren Texterstellung verspreche. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 406 O 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 4, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es dem FC Bayern München u.a. verboten ist, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet … solange auf der Domain b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 324 O 94/10
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Antragsgegner untersagte a. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch die Berichterstattung … den Verdacht zu erwecken, diese betreibe Handel mit Drogen, b. in Bezug auf die Antragsteller zu 2.) und 3.) zu verbreiten, diese seien Mitglieder eines Clans, der in Organisierte Kriminalität verstrickt sei, c. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) zu verbreiten, hinter ihr stünden Mitglieder eines Clans, die in Organisierte Kriminalität verstrickt seien und d. über den Antragsteller zu 3.) zu berichten, dieser sei 1994 vom … unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Schusswaffe und Beihilfe zur unerlaubten Einreise in 30 Fällen zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 120.000,00 EUR zu Grunde gelegt, was für den Antragsgegner Verfahrenskosten (einschließlich Abmahnung und Gerichtskosten) von ca. 4.300,00 EUR netto zeitigte.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2004, Az. 308 O 393/04
    §§ 19 a; 85; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren dem Verfügungsbeklagten verboten, „die Musikaufnahmen von vier Tonträgern auf einem Computerserver als so genanntes Streaming-On-Demand-Angebot zum jederzei- tigen individuellen Abruf durch Dritte bereitzustellen.“ Wir hatten bereits bereits über die Risiken berichtet (Streaming). Verfahrensgegenständlich war ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im so genannten Streamingverfahren für Dritte hörbar gemacht wurden. Nach Registrie­rung und Überweisung eines bestimmten Geldbetrages – abhängig vom Nutzungszeit­raum – war es dem Abonnent möglich, sich ein „Radioprogramm“ nach seinen Wün­schen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Antragsgegner auf den Internetseiten eingestellt wurden, sowie auch die einzelnen Titel dieser Alben individu­ell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. April 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2010; Az. 325 O 100/10
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat dem früheren Abmahnanwalt verschiedener MediaMärkte Joachim Steinhöfel untersagt, „zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, „Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, dass der ‚Beifahrer‘ von Bischöfin Käßmann auf der sagenumworbenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!“ Altbundeskanzler Gerhard Schröder soll an Eides statt versichert haben: „In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt erkläre ich hiermit zur Vorlage bei Gericht an Eides Statt: Ich war nicht „Beifahrer der Bischöfin in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar.“ Der Streitwert wurde von beantragten 40.000 EUR auf 25.000 EUR herabgesetzt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.

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