IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az. 406 O 50/10
    §§ 19; 14 Abs. 5 MarkenG; §§ 249, 242 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller seine Zustimmung zur Weiterverbreitung der Software an die Bedingung knüpfen darf, dass dies unentgeltlich erfolgt. Verstößt ein Dritter gegen diese Lizenzbedingungen, indem er die Software kostenpflichtig anbietet, so handelt er rechtswidrig. Einerseits handele er bei bekannter Software wie dem Internetbrowser „Firefox“ und dem E-Mail-Programm „Thunderbird“ irreführend; andererseits missbrauche er die Markenrechte des Softwareherstellers, wenn dieser die Nutzung seiner entsprechenden Marken an den kostenlosen Vertrieb der Software gebunden habe. Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 315 O 70/10
    Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für „Dildopartys“ (sic!) keinen Verstoß gegen eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke darstellt, weil es sich hierbei um die reine Beschreibung einer Dienstleistung handelt. Gegen die Gemeinschaftsmarkee liefen zwei Löschungsanträge, die jedoch noch nicht zu einer Löschung der Marke geführt hatten. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az. 406 O 50/10
    §§ 19c MarkenG; 12 Abs. 3 UWG

    Das LG Hamburg hatte im Falle eines vernichtenden Urteils gegen die Betreiber einer Abo-Falle zu entscheiden, ob das Urteil auf Kosten des Abofallen-Betreibers veröffentlicht werden darf. Hierzu erklärte das Landgericht: „Die hier in Rede stehenden „Kostenfallen“ erschweren die ungestörte Verbreitung der Software der Klägerinnen und sind daher durchaus geeignet, deren wirtschaftlichen Interessen zu schaden. Nicht begründet ist hingegen der Antrag auf Urteilsbekanntmachung. Die Befugnis der Klägerinnen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu lassen, steht nach §§ 19c MarkenG, 12 Abs. 3 UWG im Ermessen des Gerichts und setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Veröffentlichung des Urteils voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. dann nicht, wenn der Anspruchsteller anderweitig, etwa durch einen Widerruf, eine Gegendarstellung oder eine sonstige Berichterstattung in den Medien, bereits Klarstellung erlangt hat (Fezer, § 19c MarkenG Rn. 10 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Praktiken der Beklagten und anderer Betreiber von „Kostenfallen“ sind bereits Gegenstand umfangreicher aufklärender Berichterstattung in den Medien gewesen. Zahlreiche, über die Eingabe der Namen der Beklagten in eine Suchmaschine unschwer auffindbare Veröffentlichungen im Internet warnen vor den Beklagten und die von diesen betriebene „Abzocke“. In dieser Situation ist eine Veröffentlichung des vorliegenden Urteils nicht erforderlich und könnte darüber hinaus für den juristischen Laien Anlass zu Missverständnissen geben, nämlich dass nur die in der Entscheidungsformel abgebildeten „Abo-Fallen“ illegal seien. Die Kammer hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, eine Befugnis der Klägerinnen zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten auszusprechen.

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, welche diese bei Nutzung des Café-eigenen, nicht hinreichend geschützten Internet-Zugangs begehen. Die Kammer erachtete eine Port-Sperrung für erforderlich. In der Vergangenheit hatte bereits die Café-Kette Woyton in Ansehung ihrer Störerhaftung und mangels probater Schutzmöglichkeiten ihre lokalen WLAN-Internetanschlüsse in Düsseldorf für Kunden gesperrt.

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 308 O 27/09
    §§ 19a; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat der Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform Youtube sowie der Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC. verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die Youtube LLC. grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig, was nichts Gutes für die Auseinandersetzung der Verwertungsgesellschaften mit YouTube (vgl. hier und hier) bedeuten dürfte. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010, Az. (noch unbekannt)
    § 19a UrhG; §
    § 935 ff. ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die GEMA aus formalen Gründen nach dem Verhandlungsmarathon mit YouTube über die Nutzungsrechte an diversen „Kompositionen“ den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung verloren hat. Für die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren hätten. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt würden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Brisant: Das Gericht wies darauf hin, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell durchaus ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass weder die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch die Tatsache, dass eine Abmahnung „eine Reaktion auf die zunächst von Antragsgegnerseite erfolgte Abmahnung darstellt“ ein Indiz dafür ist, dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist. Es sei im Gegenteil das gute Recht des Abgemahnten, den Abmahnenden seinerseits auf Unterlassung von Wettbewerbs verstößen in Anspruch zu nehmen. Ebenso entschieden das OLG Bremen und das OLG Hamm. Das KG Berlin hingegen sah die Gegenabmahnung zumindest als „nicht unbedenklich“ an.

  • veröffentlicht am 18. August 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
    §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat in einer älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“ gegen §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.

  • veröffentlicht am 16. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
    §§ 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG; §§ 307 ff.; 475 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat in einem älteren Urteil (Keine Rügepflicht des Verbrauchers bei offensichtlichen Mängeln) entschieden, dass  ein Onlinehändler Verbraucher nicht dazu verpflichten kann, „offensichtliche“ Mängel sofort ihm gegenüber zu rügen. Unerheblich sei, dass die Aufforderung als Bitte formuliert gewesen sei. Es handele sich immer noch um eine vertragliche Vereinbarung. Zitat: (mehr …)

I