Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerfG: Gegenwärtige Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Verfassung – Filesharer gehen leer ausveröffentlicht am 3. März 2010
BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StPODas BVerfG hat die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt. Abgemahnten Filesharern gereicht dieses Urteil jedoch nicht zum Vorteil. Der für die Anwendung von § 113a TKG zu berücksichtigende § 113b TKG zeigt nämlich, dass es hierbei allein um die Auskunftserteilung an staatliche Stellen geht. Zitat: „Der nach § 113a TKG Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.“ Für die Filesharing-Auskunft wird auf § 96 TKG zurückgegriffen. Die dort genannten Verkehrsdaten dürfen „verwendet werden, soweit dies … durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke … erforderlich ist.“ Eine solche Vorschrift ist § 101 (insbesondere Absatz 2 und 9) UrhG.
- LG Köln: Filesharing-Massenabmahnungen sind noch nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 2. März 2010
LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
§ 242 BGBAngesichts der massenhaften Versendung von Filesharing-Abmahnungen stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Das LG Köln hat sich hierzu nunmehr ausdrücklich geäußert. Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer sei dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme werde die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht werde. (mehr …)
- AG Halle: Geringster Streitwert für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz bei Filesharing-Abmahnung wegen eines Filmsveröffentlicht am 2. März 2010
AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09
§ 97 a Abs. 2 UrhGDas AG Halle hat in dieser Entscheidung den Streitwert für das Herunterladen eines Films in einer Filesharing-Tauschbörse auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der abmahnende Rechteinhaber einen Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen erachtete. Das Gericht war der Auffassung, dass dies überhöht sei, auch wenn das Anbieten von Filmen oder Musik in Tauschbörsen kein Kavaliersdelikt sei. Das Gericht führte aus: Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl sei dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.
- Filesharing: Ist ein von der Kanzlei Nümann + Lang bislang verwendetes Gutachten zur technischen Genauigkeit der Ermittlungssoftware ePAC unbrauchbar?veröffentlicht am 19. Februar 2010
Holger Bleich hat in der Zeitschrift c’t (Heft 5 aus 2010, S. 50 – 51) unlängst einen aufschlussreichen Artikel zum fragwürdigen Beweiswert eines Gutachtens veröffentlicht, das die Kanzlei Nümann + Lang im Bereich Filesharing-Abmahnung einsetzt. Nach Bleich soll das Gutachten den abmahnenden Rechtsanwälten dazu dienen, die fehlerfreie Funktionsweise der Software ePAC zu unterlegen, welche wiederum zur Ermittlung von illegal handelnden Filesharern eingesetzt wird. Der aufschlussreiche Artikel enthält Ausführungen dazu, dass dieses Gutachten möglicherweise gar nicht geeignet sei, eben diese Fehlerfreiheit zu beweisen. So sei der Gutachter, der die Software geprüft habe, kein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger, wie dies Nümann + Lang jedoch in einer großen Anzahl Abmahnungen behauptet habe. Das Gutachten selbst stelle darüber hinaus auch keinen Beweis für die Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware dar. Die in dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder technisch gerechtfertigt noch logisch nachvollziehbar.
- LG Köln: Einem Filesharer wird sein widersprüchlicher und schemahafter Vortrag zum Verhängnisveröffentlicht am 15. Februar 2010
LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2; 2 Abs. 2; 97 UrhG; §§ 670, 1004 BGBDas LG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses zur Verantwortung für illegales Filesharing gezogen werden kann, wenn er mit einer bestimmten IP-Adresse in Verbindung gebracht werden könne. Diese liefere ein Indiz dafür, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Inhaber des Anschlusses oder in dessen Verantwortung als Störer begangen worden sei. Sodann sei es Sache des Anschlussinhabers, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten. Dies erfolge nicht, wenn er sich schemahaft mit den Argumenten einer im Internet öffentlich verfügbaren „Mustererwiderung“ verteidige und sich im Übrigen in verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt unterschiedlich einlasse. (mehr …)
- LG Köln: Filesharing von eimem aktuellem Kinofilm erfüllt „gewerbliches Ausmaß“veröffentlicht am 10. Februar 2010
LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09
§§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). (mehr …)
- AG Mainz: Angeklagte ist freizusprechen, da vorgeworfenes Filesharing nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden konnteveröffentlicht am 8. Februar 2010
AG Mainz, Urteil vom 24.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs
§§ 106, 108 UrhGDas AG Mainz hat entschieden, dass eine Angeklagte, der illegales Filesharing vorgeworfen wurde, nicht nach §§ 106, 108 UrhG verurteilt werden kann, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob sie und nicht ein Dritter die fragliche Datei aus dem Internet heruntergeladen hat bzw. sie zum Download öffentlich angeboten („zugänglich gemacht“) hat. Die Angeklagte schützte insoweit der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“). Zuvor hatte die Angeklagte zugegeben, dass an dem fraglichen Tag der Tat drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angeklagten, Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.
- AG Wuppertal: Unerlaubte Nutzung eines fremden WLAN ist strafbar / Filesharingveröffentlicht am 1. Februar 2010
AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
§§ 89 S. 1; 148 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3; 44 BDSG; §§ 52, 59 StGBDas AG Wuppertal hat entschieden, dass die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafbar ist und nicht ohne weiteres damit gerechnet werden darf, dass in einem reinen Wohngebiet ein sogenannter kostenloser „Hot-Spot“ eingerichtet ist. In dem konkreten Fall war der Angeklagte allerdings nur gemäß §§ 59 StGB zu verwarnen, weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das Gericht behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR vor, um den Angeklagten in Zukunft von sogenanntem „Schwarzsurfen“ abzuhalten.
(mehr …) - Filesharing: Bundesverband Musikindustrie ist gegen Kulturflatrate, andere ausgesprochen dafürveröffentlicht am 26. Januar 2010
Nachdem das Stichwort „Kulturflatrate“ die Runde auf den Tauschbörsen macht und zum Teil begeisterte Zustimmung findet, hat der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) schon einmal ein Positionspapier mit zehn Argumenten gegen die Kulturflatrate veröffentlicht (JavaScript-Link: Positionspapier). Zunächst sei allerdings kurz erklärt, was sich unter dem Schlagwort verbirgt: „Die Kulturflatrate ist das Konzept einer gesetzlich geregelten Pauschalabgabe auf Internet-Anschlüsse, die an die Rechteinhaber digitaler Inhalte verteilt werden soll. Im Gegenzug soll dafür die öffentliche Verbreitung digitaler Kopien, beispielsweise in Filesharing-Netzwerken, legalisiert werden. Zur Umsetzung müsste das Urheberrechtsgesetz geändert werden.“ (JavaScript-Link: Wikipedia). Dies sind die 10 Punkte. (mehr …)
- Filesharing: Sie bevollmächtigen uns, aber nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?veröffentlicht am 21. Januar 2010
Ein Kollege, der es mit seinen des Filesharings bezichtigten Mandanten möglicherweise noch schlechter meinte als die serienabmahnende Kanzlei (Gegner), verwendete eine Vollmacht, in der unterhalb der üblichen Angaben (Wer gegen wen und warum) kleingedruckt folgender Zusatz zu lesen war „Der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.“ Abgesehen von der grammatikalischen Brillanz dieses Satzes fragt sich manch ein Filesharing-Mandant, soweit er diesen unüblichen Zusatz überhaupt bemerkt, welchem Zweck ein solcher Zusatz wohl dienen könnte. Denkbar ist, dass der Kollege in der Vergangenheit an Filesharing-Mandanten verdiente, indem er sich von diesen eine Vollmacht mit vorstehendem Zusatz ergänzt um das Wörtchen „nicht“ unterschreiben ließ und sodann bei Gerichten eher saft- und kraftlose Schutzschriften für eine empfindlich hohe Gebühr hinterlegte. So konnte bei etwaiger Verärgerung des Mandanten immerhin eingewandt werden, dass der Kollege ja schließlich keine Unterlassungserklärung habe abgeben können/dürfen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt. Was wir davon halten? (mehr …)