IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Dresden, Urteil vom 05.01.2010, Az. [anonym]
    §§ 106, 108a, 110 UrhG

    Das AG Dresden hat einen sog. First Seeder, also einen Filesharer, der erstmalig einen raubkopierten Film in ein P2P-Netzwerk einstellte, zu 180 Tagessätzen je 15 EUR Geldstrafe verurteilt. Der 41-jährige Angeklagte hatte am 19.04.2007 den Kinofilm „Sunshine“ in einem BitTorrent-Netzwerk zum Download freigegeben. Darüber hinaus entschied das Amtsgericht, dass eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung vorgelegen habe, da der Angeklagte über seine Website illegal vervielfältige Filme und Software zum Download angeboten hatte und durch Schaltung von Werbung auf dieser Seite für sich eine Einnahmequelle eröffnet hatte. Diverse Notebooks des Angeklagten wurden als Tatwerkzeuge eingezogen und vernichtet.

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der sog. Verletzerzuschlag bei unterlassener Benennung des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte geltend gemacht werden kann, wenn dieser nicht zugleich Urheber der Fotos ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG sei im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt seien nur der Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten natürlichen Personen erkläre sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugestehe und dass ein immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte sei. Die Klägerin sei nicht Urheberin oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die Rechtsvorgängerin sei dies nicht. Insbesondere würden durch die Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt worden sei, sei nichts vorgetragen.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Rechtsstreit zwischen Viacom und Google bezüglich der Medieninhalte bei YouTube geht wohl in die entscheidende Runde. Fast drei Jahre nach der Klage Viacoms gegen Google wegen Urheberrechtsverstößen soll nun ein abschließendes Urteil durch einen sog. Federal Court getroffen werden. Dabei würde es sich durchaus um ein wegweisendes Urteil handeln. Google hatte sich stets damit verteidigt, dass das Unternehmen nicht wissentlich die urheberrechtsgeschützten Inhalte abspeichere oder abspiele und widrigenfalls durch den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act geschützt sei (Bericht). In vorausgegangenen identisch gelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen Veoh vs. Universal Music Group hatte ebenfalls das verklagte Videoportal veoh.com obsiegt (Veo-UMG I, Dezember 2008; Update: Veoh-UMG II, September 2009)

    Update, 23.06.2010:
    Am heutigen Tage ist die Klage Viacoms gegen Google/YouTube durch Urteil abgewiesen worden. Viacom hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht wies auf Folgeds hin: Wisse ein Interent Service Provider (ISP) wie YouTube durch Mitteilung des Rechteinhabers oder eine sog. „Red Flag“-Indizierung auf der YouTube-Plattform selbst von bestimmten Rechtsverstößen, so habe der Provider das rechtsverletzende Material sofort („promptly“) zu löschen. Sei eine solche Kenntnislage aber nicht gegeben, so obliege es dem Rechteinhaber den Provider entsprechend zu informieren. Ein allgemeines Wissen dass die Rechteverletzung allgegenwärtig sei („ubiquitous“) reiche nicht aus für eine fortlaufende Überwachungspflicht des Providers nach Urheberrechtsverstößen.

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 13 OH 130/09
    § 101 UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Beschluss exemplarisch seine Rechtsprechung fortgeführt, dass für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG in Filesharing-Angelegenheiten u.a. auch eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes erforderlich ist. Im Gegensatz zum LG Bielefeld, welches lediglich ein gewerbliches Handeln beim Provider voraussetzt (Link: LG Bielefeld), soll nach Auffassung des LG Köln die Urheberrechtsverletzung selbst, also das Zurverfügungstellen von z.B. Musikdateien im Internet, in gewerblichem Rahmen stattfinden. Dies wird einer zielorientierten Auslegung des Gesetzes entnommen. Im Falle von Musikalben wird diese Voraussetzung vom Gericht jedoch auch sogleich angenommen, jedenfalls wenn diese sich in der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinden, also zum üblichen Verkaufspreis angeboten werden.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2009

    AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09
    §§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im „Mittelfeld“ (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 26.06.2009, Az. 6 U 199/08
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4; 16; 17; 23; 31; 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die gerichtlichen Anträge zur Ahndung der Nachahmung eines Kamin-Designs präzise zu formulieren sind. Es bestätigte die Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich auf das Verbot der konkreten Verletzungsform bezog, wie er im Klageantrag mit der Einleitung „insbesondere“ – also beispielhaft – durch die eingeblendeten Abbildungen der Verletzermodelle zum Ausdruck gebracht worden sei. Den verbalisierten Teil des Unterlassungsbegehrens beanstandete der Senat indes. Die Fassung der dort angeführten „Kombinationsmerkmale“ sei in verschiedenen Punkten so weit, dass sie über das vom Schutzumfang des geschützten Kamins gedeckte berechtigte Unterlassungsverlangen der Klägerin hinausgingen. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Bestimmtheit dieses – letztlich subjektiven – Eindrucks im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auf den visuellen Eindruck eines optisch im Raum „schwebenden“ Sichtfensters Bezug genommen werde. Dies führe unbotsmäßig zu einer Verlagerung der Entscheidung über den Verbotsumfang in das Vollstreckungsverfahren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 12.08.2009, Az. 28 O 396/09
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Seiten einer Website auf Grund ihrer Sammlung, Einteilung und Anordnung urheberrechtlichen Schutz genießen können, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Site für Suchmaschinen wie Google programmiertechnisch optimiert sei. In einer früheren Entscheidung aus diesem Jahr in Sachen StudiVZ hatte sich das LG Köln noch kritischer gezeigt (Link: LG Köln). (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04
    §§ 25 GKG; 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hat, wie zuvor das KG Berlin (Link: KG Berlin), entschieden, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer potentieller Rechtsverletzer bei der Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung des Gerichts sei der Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung. Dieses richte sich primär auf die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine Rechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen. In der Regel könnten zwar dem im konkreten Verfahren Verfolgten nur einzelne Verstöße zugerechnet werden und er habe nicht für weitere Rechtsverletzer einzustehen. Dies hindere jedoch den Antragsteller nicht, den Gedanken der Abschreckung bei der Streitwertbemessung zur berücksichtigen. Seine Grundlage finde diese Auffassung im Willen des Gesetzgebers, der zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unterbindung massenhafter Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges allgemeines Anliegen sei. Deshalb sei auch in bagatellhaften Fällen ein hoher Streitwert (hier: 6.000,00 EUR für die Verwendung eines Stadtplanausschnitts) anzulegen. Erst in jüngerer Zeit scheint jedoch jedenfalls das OLG Schleswig eine Abschreckungsfunktion nicht mehr zu befürworten und setzt den Streitwert in solchen Verfahren entsprechend niedriger an (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
    §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

    Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.08.2009, Az. 31 C 1141/09 – 16
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht nicht gilt. Damit wendet sich das Gericht gegen eine weit verbreitete Auffassung, die besagt, dass Rechtsverletzungen, die im Internet geschehen, grundsätzlich dem fliegenden Gerichtsstand unterfallen und damit in der gesamten Bundesrepublik verfolgt werden könnten. Grund sei, dass Angebote im Internet überall abgerufen werden könnten und somit der „Erfolg“ der Rechtsverletzung im ganzen Bundesgebiet eintrete. Nach Meinung des Frankfurter Richters ist dies bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere im Bereich des Filesharings über Internet-Tauschbörsen, anders zu bewerten. Auf Grund der technischen Gegebenheiten solcher Tauschbörsen bewirke die tatsächliche Handlung (das Einstellen des Angebots) bereits unmittelbar die Urheberrechtsverletzung. Damit fiele die Begründung von Handlungs- und Erfolgsort zeitlich zusammen.
    (mehr …)

I