IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 62/09
    §§ 87a, 87b UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Software, die automatisiert auf eine Datenbank zugreift, die Rechte des Datenbankbetreibers nicht verletzt, wenn immer wieder nur unwesentliche Teile der Datenkbank ausgelesen und temporär gespeichert werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Software „Autobingooo“, welche die Datenbank „autoscout24.de“ auslas. Der Senat: „Für das Vervielfältigen eines nach Umfang wesentlichen Teils der Datenbank reicht es nicht aus, dass die gesamte oder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin bei über die Software gestartete Suchanfragen ausgelesen werden … Anders als in der Entscheidung „Elektronischer Zolltarif“ des BGH, die eine auf einer CD gespeicherte Datenbank betraf ( BGH GRUR 2009, 852 ), muss die im Internet bereit gehaltene Datenbank der Klägerin zum Zwecke des Auslesens nicht in dem Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert werden. Im Übrigen ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer der Software im automatisierten Modus – insbesondere im Modus „permanent“ – in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank der Klägerin zugreifen. Dies wird jedoch … auch bei mehreren parallel laufenden Suchanfragen im automatisierten Verfahren immer nur einen nicht wesentlichen Teil der Datenbank betreffen. Zunächst ist … geklärt, dass bei den Suchanfragen mit der Software zumindest die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingegeben werden müssen. Lebensnah ist jedoch davon auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt werden müssen, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen.“ Allerdings hat das OLG Hamburg auf Grund der massiven Rückgriffe auf die Datenbank eine höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich gehalten und die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
    §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

    Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08
    §§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für Teile von Musikwerken dann anzunehmen ist, wenn es sich um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt. Bei Musikwerken seien an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reiche es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig z.b. bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweise. Der Beklagte habe z.B. für die Produktion des Titels „S…“ eine Tonaufnahme einer Passage aus „L…“ übernommen. Diese Passagen habe der Beklagte „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S…“ wiederholt hintereinander abgespielt. Eine freie Benutzung scheide vorliegend aus. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lasse die Passage aus „L…“ nicht hinter „S…“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar sei, lägen die Modifizierungen durch den Beklagten im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Gleiches gelte z.B. wenn eine Passage lediglich um einen Viertelton erhöht sei. Die Beklagten wurden zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09
    §
    § 97, 31, 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing in Tauschbörsen betrieben wurde, als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, wenn er lediglich behauptet, dass ein Dritter seinen Anschluss unberechtigt benutzt habe, dies allerdings nicht substantiiert. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, welche durch ein bloßes Bestreiten nicht widerlegt werde. Aus diesem Grund wurde der Anschlussinhaber auch zum Schadensersatz für den Download diverser Musikaufnahmen verurteilt. Dieser betrug 300,00 EUR pro Musiktitel, wobei der GEMA-Tarif VR-W I als Schätzungsgrundlage diente. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. Zur Schadensersatzhöhe führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-19/07 – nicht rechtskräftig
    Art. L 122-6 EU-RL 91/250

    Das Gericht der Europäischen Union (EuG), früher auch Gericht erster Instanz genannt, hat die Europäische Kommission verurteilt, an die Unternehmen Systran SA und Systran Luxembourg SA, die automatische Übersetzungsprogramme entwickeln, Schadensersatz in Höhe von 12.001.000,00 EUR zu leisten, da die Kommission die Urheberrechte und das Know-how der Systran-Gruppe an der Unix-Version der Software für maschinelle Übersetzungen Systran verletzt habe. Der Schadensersatz setzt sich zusammen aus 7 Mio. EUR an fiktiven Lizenzgebühren, 5 Mio. EUR zur Kompensation aller Folgen des Verhaltens der Kommission auf die Umsätze Systrans in den Jahren 2004 bis 2010 sowie zukünftige Schäden und 1.000,00 EUR als „immateriellen Schaden“ („1 000 euros au titre de l’indemnisation du préjudice moral“), eine Art „wirtschaftliches Schmerzensgeld“.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Nach übereinstimmenden Medienberichten ist die SAP AG von einem US-amerikanischen Gericht zu einer Strafzahlung von 1,3 Mrd. US-Dollar an Oracle verurteilt worden, der höchsten Strafzahlung, die jemals gegen ein Softwareunternehmen festgelegt wurde. Zuvor war eine achtköpfige Jury zu der Auffassung gelangt, dass die SAP-Tochter TomorrowNow durch unberechtigte Updates bei Oracle das Urheberrecht verletzt habe. Oracle war in seiner Forderung noch von einem Betrag von über 2 Mrd. US-Dollar ausgegangen. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

  • veröffentlicht am 14. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08
    §§ 19a; 95a UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Link, welcher unter Umgehung einer Startseite direkt auf eine bestimmte Unterseite einer Website verweist (Deep-Link), dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn durch diesen Deep-Link Schutzmaßnahmen umgangen werden. Es reiche hinsichtlich der Schutzmaßnahme aus, dass diese den Willen des Berechtigten erkennbar mache, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. Daher müsse es sich nicht um eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 95a UrhG handeln. Erfasst sei insoweit auch die Umgehung einer sog. Session-ID. In dem Deep-Link liege tatbestandsmäßig eine rechtswidrige öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes im Sinne von § 19a UrhG. Das OLG Hamburg hatte dies noch anders gesehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einem Bericht des von Google unterhaltenen European Public Policy Blogs hat das Tochterunternehmen YouTube einen weiteren Urheberrechtsprozess gegen die öffentliche Zugänglichmachung fremden Filmmaterials durch Dritte (Nutzer) gewonnen. Geklagt hatte der spanische Sender Telecinco, welcher Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat. Das Gericht wies auf die Möglichkeiten von Urhebern und urheberrechtlich Berechtigten hin, über die von YouTube eingerichteten Möglichkeiten urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte löschen zu lassen. Es sei – im Rahmen einer Störerhaftung – nicht Aufgabe YouTubes, das umfangreich hochgeladene Bildmaterial auf Urheberrechtsverstöße zu sichten. Vielmehr habe YouTube erst auf geeigneten rechtlichen Hinweis zu reagieren („notice and take down“).

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