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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2019

    EuG, Urteil vom 06.06.2019, Az. T-210/18
    Art. 4 Abs. 1 EU-VO 6/2002, Art. 6 EU-VO 6/2002, Art. 25 Abs. 1 lit. b EU-VO 6/2002

    Der EuG hat im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags in Bezug auf ein Geschmacksmuster der Firma Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG entschieden, dass sich die verschiedene Designs des Porsche 911 nicht deutlich genug voneinander unterscheiden und ihr konkret angemeldetes 911er-Design deshalb zu Unrecht geschützt war. Das angegriffene Geschmacksmuster des Porsche 911 wurde wegen fehlender Eigenart für nichtig erklärt (vgl. ebenfalls EuG, Urteil vom 06.06.2019, Az. T-209/18). Porsche kann gegen das Urteil Beschwerde beim EuGH einlegen, wenn es um eine „für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage“ geht, was von Porsche entsprechend darzulegen wäre. Hinweis: Eine entgegengesetzte, ebenfalls einzelfallbezogene Entscheidung in einer anderen Sache traf das EuG in Bezug auf die VW-Modelle Caddy und T5. Hier wurden die Nichtigkeitsanträge zurückgewiesen (EuG, Urteil vom 06.06.2019, Az. T-43/18 [T5]; EuG, Urteil vom 06.06.2019, Az. T-191/18 [Caddy]). Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Verletzung eines Geschmacksmusters erhalten?

    Oder haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Geschmacksmuster- und Designrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 21. März 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2018, Az. 11 U 12/18
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 97 UrhG, § 4 Nr. 3a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Schmuckstücke als Werke der angewandten Kunst schutzfähig sind, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Die den Urheberrechtsschutz begründende Eigentümlichkeit einer modischen Halskette könnte auch bereits aus der konkreten Anordnung der Einzelelemente in Verbindung mit der farblichen Gestaltung entstehen. Der Schutzumfang eines derart urheberrechtsfähigen Modeschmucks könne hinter dem wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zurückbleiben. Der Senat befand im Übrigen, dass der Gestaltung der Klagemuster  wettbewerbliche Eigenart zukomme. Diese ergebe sich aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente. Die Beklagte habe demgegenüber nicht darlegen können, dass die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den vorbekannten Formenschatz und durch das im Verletzungszeitpunkt existierende Marktumfeld gar nicht entstanden oder später untergegangen oder geschwächt worden sei. Die Gestaltungen der Produkte der Klägerin hätten hinreichende Verkehrsbekanntheit erlangt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zum Urheberrechtsschutz und zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von Schmuckstücken).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen des Verkaufs von Schmuckplagiaten erhalten?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage erhalten? Rufen Sie mich gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 23. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 24/17
    Art. 8 GGV, Art. 10 GGV, Art. 83 GGV, Art. 98 GGV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters für Küchenmesser grundsätztlich von einem mittleren Grad an Gestaltungsfreiheit auszugehen sei; der Schutzumfang sich jedoch erweitern könne, wenn das eingetragene Muster vom vorbekannten Formenschatz einen größeren Abstand halte, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich wäre. Bei solch einem erweiterten Schutzumfang könne dann auch ein Messer darunter fallen, welches nur die auffälligen Merkmale des Messergriffs weitgehend übernehme, während sich die jeweils unauffällig gestalteten Klingen voneinander deutlich unterscheiden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Design Küchenmesser).


    Möchten Sie ein Produkt in seiner bestimmten Erscheinung schützen lassen?

    Wollen Sie ggf. gegen andere, ähnliche Produkte vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Design- und Geschmacksmusterrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 30. Juni 2017

    BGH, Urteil vom 29.06.2017, Az. I ZR 9/16
    § 41 Abs. 1 GeschmMG, § 41 Abs. 1 DesignG

    Der BGH hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG erfordert, dass die Vorbereitungshandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben. Der Senat sah die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells „BERGEN“ in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG als nicht ausreichend an. Zur Pressemitteilung Nr. 100/17 vom 29.6.2017:


    Wird Ihnen die Verletzung eines Designrechts oder Geschmacksmusters vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wird Ihr Design von jemandem unbefugt benutzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Design- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 6. Februar 2017

    LG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 14c O 194/13
    Art. 86 Abs. 1 lit. a) GGV, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für den Fall, in dem sich ein Geschmacksmuster im Gesamteindruck nicht von einer Vorveröffentlichung unterscheidet, die erforderliche Eigenart nicht gegeben ist. In diesem Fall sei das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Über das Erfordernis der Neuheit müsse in einem solchen Fall nicht mehr entschieden werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Gestaltungsfreiheit Geschmacksmuster).


    Müssen Sie Ihr Design/Geschmacksmuster verteidigen?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Design-/Geschmacksmusterverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Verletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche marken-/designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 21. November 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 U 109/16
    Art. 15 GGV, Art. 17 GGV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wegen dessen Verletzung eine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsverfügung auch dann erwirken kann, wenn er es versäumt hat, wegen einer bereits früher im Ausland begangenen Verletzungshandlung vor dem dafür zuständigen ausländischen Gericht am Sitz des Verletzers ein unionsweites Verbot zu beantragen. Zwar begründe die in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzung in der Regel eine Wiederholungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Union, jedoch sei dies nicht allein für die Eilbedürftigkeit entscheidend. Es sei nachvollziehbar, wenn der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich nach einer Verletzung in einem Land entscheide, an Stelle eines möglichen unionsweiten Verbots erst dann Einzelverbote für einzelne Länder zu erwirken, wenn es dort ebenfalls zu Verletzungshandlungen komme. Darauf habe  zunächst kein Hinweis bestanden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungsverfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster).


    Wurde Ihr Design/Geschmacksmuster verletzt?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Design-/Geschmacksmusterverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Verletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche marken-/designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 5. August 2016

    BGH, Beschluss vom 02.06.2016, Az. I ZR 226/14
    Art. 110 Abs. 1 EU-VO Nr. 6/2002

    Der BGH hat dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob die Schutzausnahmen nach Art. 110 Abs. 1 EU-VO Nr. 6/2002 („Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster„) auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht – wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen – frei wählbar ist. Gegebenenfalls will der BGH wissen, ob die Ausnahmebestimmung allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt ist. Zum Volltext des Beschlusses:


    Führen Sie einen Rechtsstreit wegen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie ein fremdes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt haben sollen oder hat ein anderes Unternehmen Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche geschmacksmuster- und designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit diesem Rechtsgebiet bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
    Art. 81 EGV 6/2002, Art. 82 EGV 6/2006, Art. 110 EGV 6/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nachbildung eines Felgendesigns, welche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, Ansprüche des Rechtsinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auslöst. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäß Art. 110 GGV privilegiert sei, weil es sich um Ersatzteile handele und diese unter die sog. Reparaturklausel fielen und nicht an Endkunden geliefert würden, überzeugte das Gericht nicht. Die Vorschrift des Art. 110 GGV sei eng auszulegen und nur hinsichtlich solcher Ersatzteile anzunehmen, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig seien. Dies treffe auf Felgen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
    § 5 UWG; § 926 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche eine Aufbrauchfrist enthält, die Wiederholungsgefahr mit Ablauf dieser Frist entfällt. Sei dem Unterlassungsschuldner eine bestimmte Frist eingeräumt worden, innerhalb derer er Produkte abverkaufen dürfe, müsse er im Regelfall nicht allgemein darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf dieses Produkt nicht mehr liefern könne. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
    Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:

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