Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils  0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
    §§ 133, 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
    §§ 677, 683 BGB, § 97 UrhG

    Das AG Köln hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die einem in seinen Rechten Verletzten entstandenen Abmahnkosten, aber auch die jeweiligen Kosten eines Abschlussschreibens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Seitens des Gerichtes seien die insoweit angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) nicht zu beanstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Ein Kuriosum unterstützt die Vermutung, dass sich bestimmte Abofallenbetreiber aus Adressdatensätzen dubioser Händler bedienen, um die Adressaten mit noch dubioseren Kostenforderungen zu überziehen.  In einem Fall erhielt ein Inkasso-Opfer nach Mitteilung von gomopa.net sowohl Post von der Abo-Falle opendownload, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Tank, Osnabrück, als auch der Abo-Falle 99downloads, vertreten durch Rechtsanwalt  Sven Schulze, Hamburg (JavaScript-Link: gomopa). Das Abmahnungsopfer zeigte sich „fassungslos“: „Ich war weder auf 99.downloads noch auf opendownload. Ich habe an dem 4. Mai vormittags bei eBay Kindersachen für meinen zweieinhalb Jahre alten Sohn Leon gesucht und nebenher bei Jappy und MeinVZ mit Freunden gechattet. Wie kann das sein, dass ich für das normale Surfen zwei Inkasso-Rechnungen bekomme. Wo haben die Anwälte überhaupt meine Adresse her? (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWährend in der deutschen Republik noch bei negativen eBay-Bewertungen intensiv über die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung diskutiert wird, legt man in den Vereinigten Staaten offensichtlich gleich den Texas-Maßstab an, der da lautet: Nicht kleckern, sondern klotzen. Wie onlinemarktplatz berichtet, verklagt Ruhanieh Badi’i‘ aus Texas vor einem Gericht eine Frau aus Nevada, die durch eine ungerechtfertigte verächtliche Anmerkung ihren Ruf in Ihrem eBay-Business beschädigt habe. Verkauft hatte Badi’i‘ aus Texas wohl eine Original-Gucci-Tasche (nachdem alle Don Ed Hardy T-Shirts nach Deutschland exportiert waren) und Foote aus Nevada meinte, ein Plagiat erhalten zu haben. Jetzt verlangt Badi’i‘ aus Texas seit dem 10.07.2009 täglich ganze 1.000,00 US-Dollar Schadensersatz und pauschal, weil’s so schön war, nochmal 50.000 US-Dollar Schadensersatz. Die Sache ist noch nicht entschieden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz). Was wir davon halten? Wir verstehen das nicht. Die Sache wird in den USA verhandelt. Bereits die pönalisierende Tagesstrafe hätte 1,25 Mrd. US-Dollar betragen müssen. Zumindest in erster Instanz.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01
    §§ 121, 124 BGB

    Das AG Köln hatte über einen eigentlich eindeutigen Fall zu entscheiden, indem sich ein Unternehmen gegen die (verdeckte) Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrags verteidigte. Im entschiedenen Fall war der Beklagte auf eines der in der Branche üblichen Formulare hereingefallen, die auf den ersten Blick eine „kostenlose Aktualisierung“ von Einträgen und Daten anbieten und sodann, zumeist in sehr versteckter Form im Kleingedruckten, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages generieren. Auch der Beklagte hatte gutgläubig seine Daten eingetragen und das Formular unterzeichnet. Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    E-Mail: info[at]damm-legal.de
    Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07
    § 15a RVG


    Das AG Wesel hat entschieden, dass
    die Rechtsprechung des BGH zur Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr (u.a. BGH, 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet, da der Gesetzgeber „in Kürze“ einen § 15 a RVG einführen werde, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbiete. Aus der Begründung der Gesetzesänderung gehe eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt gewesen sei. Damit sei mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnd wieder eröffnet ein neues soziales Netzwerk die Pforten: Hunch.com. Für all diejenigen, die nicht wissen, was sie wollen. „Hunch“ ist der englische Begriff für „Ahnung“, „Gefühl“; der Ausdruck „not a hunch“ die Umschreibung für „keine Ahnung“. Und genau hier setzt die  Mitgründerin des Projekts Flickr, Caterina Fake, an. (JavaScript-Link: Hunch). Nach Beantwortung eines Multiple-Choice-Tests wird ein anonymes (nicht wirklich, oder?) Persönlichkeitsprofil ermittelt, welches später bei all den Entscheidungen des täglichen Lebens – nehme ich den Murcielago oder doch lieber den 911 GT2?, will ich eine Tochter oder einen Sohn? – Hilfestellung liefern soll.  Welt-online berichtet u.a.: „Allerdings will Hunch in Zukunft über die Programmierschnittstellen (APIs) den Zugriff auf anonymisierte Daten freigeben. Damit könnten Nutzer beispielsweise die Datenbank prüfen nach einer Übereinstimmung von Menschen, die Waffen besitzen und Menschen, die Sportwagen mögen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Ein Kollege berichtet in seinem Blog über eine weitere Abmahnung der Firma K&K Logistics durch die Kollegen Winterstein und führt unter anderem aus: „Gibt es eigentlich noch Leute, die ihre T-Shirts des o.g. Künstlers noch bei eBay verkaufen? Ratsam ist das nämlich nicht.„. Ratsam ist das sehr wohl. Genauso ratsam wie es ist, andere Originalprodukte anderer Hersteller auf der Internethandelsplattform eBay zu verkaufen, wenn nicht gerade – eher selten – kartellrechtskonforme Vertriebsbeschränkungen bestehen. Unter gar keinen Umständen ratsam ist dagegen, Plagiate an den Start zu bringen. (mehr …)

I