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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Januar 2013

    LG Potsdam, Urteil vom 21.08.2012, Az. 4 O 55/12
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass eine Mobilfunk-Nutzerin Kosten in Höhe von ca. 5.000,00 EUR für die Nutzung des mobilen Internets nicht entrichten muss. Der Anbieter habe keinen Anspruch auf die Entgelte, die im Zeitraum einer Woche anfielen, bevor der Vertrag, wie von der Kundin gewünscht, auf eine Flatrate umgestellt wurde. Eine Abrechnung pro übertragener Datenmenge seitens des Anbieters sei trotz entsprechender AGB nicht wirksam, da sich der ursprüngliche Vertrag von 2006 lediglich auf Sprachtelefonie bezogen habe.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2012

    LG Potsdam, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 51 O 53/11
    § 1 UKlaG, § 2 UKlaG, § 13 Abs. 1 UKlaG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein, dessen Berechtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen feststeht, von dem Betreiber einer Onlinehandelsplattform Auskunft über ein dort unter Pseudonym handelndes Mitglied verlangen kann, wenn er diese Daten zur Verfolgung von verbraucherschutzwidrigem Verhalten benötigt. Ob tatsächlich ein unlauteres Handeln des Mitglieds vorliegt, werde im Rahmen der Auskunftsklage nicht geprüft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2011

    LG Potsdam, Urteil vom 16.02.2011, Az. 52 O 174/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass der Hinweis „Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit“ wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich die Dauer des Aktionszeitraums angegeben wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 278 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich die fiktive Lizenzgebühr für ein Gedicht, welches ohne Zustimmung des Autors auf der Internetseite eines Gemeindeblatts veröffentlicht wird, nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands richten darf. Die Anwendung dieser Tabelle sei sachgemäß, wenn die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten als Maßstab genommen werde. Zwar sei das Gedicht kürzer als ein durchschnittlicher journalistischer Beitrag; aus dem „höheren Individualwert“ eines für ein Gedicht verwendeten Wortes ergebe sich jedoch eine Äquivalenz. Vorliegend wurde ein Betrag von 200,00 EUR vom Gericht nicht beanstandet. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Potsdam hat auf Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Testurteil „Bestes Möbelhaus“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Testsiegel, welches den Eindruck erwecke, von einer öffentlichen Institution zu stammen, sei von einem privaten Unternehmen (Deutsches Institut für Service-Qualität) ausgestellt worden, welches für die Nutzung der Testsiegel Geld verlange. Die Werbung mit Testergebnissen setze eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung voraus, welche vorliegend nicht zu bestätigen sei. Das Testergebnis lasse deshalb nicht auf die generelle Qualität der untersuchten Möbelhäuser schließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Urteil vom 20.05.2010, Az. 2 O 160/10
    § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verfügungskläger erst seit kurzem (hier: dem 01.04.2010) qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist, er aber gleichwohl bereits 97 Stellenanzeigen zur Anwerbung minderjähriger Testkäufer geschaltet hat, während er über einen „Hausjuristen“ (noch) nicht verfügt. Die Stellenanzeigen belegen nach Auskunft der Kammer, dass der Verfügungskläger Testkäufer nicht für den Bereich Berlin/Brandenburg, sondern auch für Magdeburg, Dessau, Erfurt, Leipzig, Dresden, Görlitz, Rostock, Schwerin, Hamburg und Kiel gesucht habe. Diese Umstände legten den Schluss nahe, dass die Existenz des Verfügungsklägers derzeit darauf angelegt sei, massenhaft und großflächig Unternehmen wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz wettbewerbsrechtlich abzumahnen bzw. zu verklagen und sich derart Ansprüche auf Rechtsverfolgungskosten gegen diese Unternehmen zu verschaffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10
    §
    312 b BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht bezüglich einer bei eBay erworbenen Flasche Cognac ausübt, Wertersatz leisten müsste, wenn er diese Flasche vor Ausübung des Widerrufsrechts entkorkt hätte. Zwar hat der BGH kürzlich im Rahmen des Wertersatzes bei Befüllung eines Wasserbetts entschieden, dass auch bei wirtschaftlichem Totalverlust des Händlers kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Ware lediglich zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen wurde. Das Urteil des LG Potsdam wurde jedoch kurz vor dieser Entscheidung gefällt. Darin bejahte das Gericht in einem Nebensatz die Wertersatzpflicht im Falle des Entkorkens und führte aus:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

  • veröffentlicht am 28. November 2009

    AG Potsdam, Urteil vom 20.07.2009, Az. 20 C 338/08
    §§ 312d, 355 BGB; Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung

    Das AG Potsdam hat entschieden, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung die Erklärung enthält „… die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…„. Diese Erklärung genüge nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung; die Formulierung „frühestens“ sei missverständlich und zu undeutlich. Dieser gerichtliche Hinweis ist gut gemeint, jedoch praktisch unbrauchbar, da die Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“ irreführend ist. Richtigerweise beginnt die Frist nämlich einen Tag nach Erhalt der Belehrung in Textform. § 187 Abs. 1 BGB lautet: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
    §§
    312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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