Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Keine Prüfungspflicht der beabsichtigten Berichterstattung durch Bildagenturen / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhGDer BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.
- LG Offenburg: Kein Recht auf Gegendarstellung, wenn Redaktion nur Vermutungen anstellt / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Dezember 2010
LG Offenburg, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 O 414/10
§ 11 des Baden-Württembergischen LandespressegesetzesDas LG Offenburg hat entschieden, dass ein Recht auf Gegendarstellung eines Prominenten bezüglich einer Presseveröffentlichung dann nicht besteht, wenn die Redaktion in ihrem Artikel lediglich Vermutungen angestellt hat. Eine Zeitschrift hatte über einen prominenten Moderator berichtet: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte„. Der Verfügungskläger war der Auffassung, dass es ihm selbst obliege, die richtigen Motive für sein Handeln kund zu tun und Rührung im Übrigen kein Motiv für seine Spenden sei. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Gegendarstellung ab. Der beanstandete Artikel beinhalte keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, also weder die Behauptung, der Verfügungskläger habe tatsächlich geweint bzw. Anzeichen für Tränen und/oder Rührung erkennen lassen noch die Behauptung der inneren Tatsache, dass der Verfügungskläger aufgrund des Schicksals der Kinder entsprechende Gefühlsregungen entwickelt habe. Mit der Formulierung „sicherlich“ werde nach allgemeinem Sprachverständnis, ebenso wie „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“ ausgedrückt, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handele. Das Gericht führt dazu aus:
- OLG Oldenburg: Anspruch auf Gegendarstellung erlaubt nicht die Textformulierung „Wir stellen richtig, dass …“veröffentlicht am 22. November 2010
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010, Az. 13 U 23/10
§ 11 NiedersPresseG
Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung in der Entgegnung liegt, d.h. in der eigenen Behauptung des Betroffenen. Ihre Aufgabe sei es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen und ihm gegen Einwirkungen der Medien auf diese geschützte Individualsphäre dazu die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfGE 63, 131). Die Gegendarstellung sei daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der „Ich-Form“ abzufassen. Sie muss aber in jedem Fall erkennen lassen, wer die Erklärung abgibt und darf nicht irreführend sein. Letzteres sei aber der Fall, wenn eine solche Gegendarstellung den Einschub enthalte: „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R… S… nutze die offizielle Internetseite der Stadt B… für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine Veröffentlichung dieser Art auf der Homepage der Stadt B… befunden hat.„ - AG Charlottenburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen lästigen Blogger nach dem Gewaltschutzgesetz / Beschluss des LG Berlin aufgehobenveröffentlicht am 8. November 2010
AG Charlottenburg, Urteil vom 28. April 2009, Az. 216 C 1001/09
§§ 925, 936 ZPO; § 1 GewSchGDas AG Charlottenburg hat die Entscheidung des LG Berlin (Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09) kassiert, in welcher ein Rechtsanwalt einem Internetblogger auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes u.a. hatte untersagen lassen, unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Gegen lästige Blogger darf man sich mit dem Gewaltschutzgesetz schützen / Entscheidung wurde aufgehobenveröffentlicht am 7. November 2010
LG Berlin, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09
§§ 916; 936; 938; 940 ZPO; § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; Abs. 2 Nr. 2 b, ; 4; 5 GewSchGDas LG Berlin hat per Beschluss – der mittlerweile aufgehoben wurde (s. hierzu AG Charlottenburg) – einem Blogger u.a. – begrenzt auf 6 Monate verboten, a. den Antragsteller (einen Rechtsanwalt) zu beleidigen, zu bedrohen oder seine Gesundheit zu verletzen, b. unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun; ausgenommen hiervon sind Mitteilungen an Gerichte oder Behörden im Rahmen von deren Zuständigkeiten, c. sich dem Antragsteller auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen ist der Abstand von 50 m durch den Antragsgegner unverzüglich wieder herzustellen, d. in irgend einer Form Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, SMS, Email, Grußkarten oder Briefsendungen; ausgenommen hiervon ist die Korrespondenz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt innerhalb juristischer Auseinandersetzungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Als Streitwert wurden für die I. und II. Instanz 3.000 EUR festgesetzt, die Berufungsinstanz setzte den Streitwert auf 20.000 EUR fest. (mehr …)
- OLG München: Eine falsche Tatsachenbehauptung (Verdacht) kann auch durch eine Frage aufgestellt werdenveröffentlicht am 6. November 2010
OLG München, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGBDas OLG München hat darauf hingewiesen, dass eine (unwahre) Tatsachenbehauptung grundsätzlich auch durch eine Frage aufgestellt werden kann und sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg angeschlossen. Zitat: „Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einem Teil der beanstandeten Äußerung um echte – offene – Fragen handelt oder um eine in Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung, da eine Verdachtsäußerung auch in die Form einer Frage gekleidet werden kann (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 326).“
- LG Köln: Rechtsanwalt hat die Veröffentlichung seines Namens in Zusammenhang mit einem verlorenen Gerichtsverfahren zu duldenveröffentlicht am 17. Oktober 2010
LG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 332/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein bekannter Presserechts-Anwalt nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, wenn ein anderer über ein von dem betreffenden Rechtsanwalt verlorenes Verfahren berichtet und den Anwalt namentlich mit diesem Verfahren in Verbindung bringt. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger etwa ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn das Urteil zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werde. Hiergegen spreche, dass gar nicht das Verhalten des Klägers, sondern vielmehr das des Beklagten wesentlicher Gegenstand der Erörterungen in dem Urteil sei. Allein, dass der Kläger bei seinem Versuch, dieses Verhalten des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung in Zukunft zu unterbinden, gescheitert sei, führe nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. (mehr …) - OLG Hamburg: Der Text einer Gegendarstellung muss dem Verlag spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des betreffenden Artikels im Original vorliegen / Übersendung per Fax nicht ausreichendveröffentlicht am 10. Oktober 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09
§ 11 Abs. 2 S. 5 HPG; § 121 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Hamburg hat den Anspruch einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegen einen Zeitungsverlag zurückgewiesen, da dem Verlagshaus die Gegendarstellung der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen sei. Wie auch das Landgericht gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Anwendungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes der Zugang einer Gegendarstellung beim Verlag mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt habe, in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 HPG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB sei (s. dazu Meyer in Paschke / Berlit / Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Rdnr. 41/40). (mehr …)
- OLG Hamm: „Murks des Monats“ keine Herabsetzungveröffentlicht am 2. September 2010
OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2010, Az. I-4 U 14/10
§§ 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG; 823, 824 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Produkt in einer Zeitschrift als „Murks des Monats“ bezeichnet werden darf, wenn es sich bei der Berichterstattung nicht um eine geschäftliche Handlung des Berichterstatters handelt und in der Veröffentlichung konkrete Sicherheitsbedenken produktbezogen dargelegt werden. - OLG Köln: Zur Frage, wann bei Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstands“ KEINE Reistekosten geltend gemacht werden könnenveröffentlicht am 30. August 2010
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
§ 91 ZPO; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: „An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.“ Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“: „Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)