IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2020

    OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 3 W 45/20
    § 3a UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie damit beworben wird, dass es einem Wettbewerbspräparat hinsichtlich bestimmter Eigenschaften überlegen sei und keine Einschränkungen angegeben werden, beim Fachverkehr der Eindruck entsteht, dass diese Überlegenheit durch die referenzierte Studie wissenschaftlich hinreichend gesichert belegt ist. Wenn erst in der Studie darauf hingewiesen wird, dass die Studie z.B. durch die kurze Studiendauer Limitationen aufweist, und wird dort zur fehlenden Verblindung der Studie ausdrücklich auf das dadurch entstehende Verzerrungspotential hingewiesen, dann ist der Hinweis auf die wissenschaftliche Studie irreführend. Der Hinweis „Gezeigt in einer randomisierten, unverblindeten Crossover-Studie“ reiche nicht aus, um auf die Limitationen der Studie ausreichend hinzuweisen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Werbung für Arzneimittelwirkung mit wissenschaftlicher Studie muss Einschränkungen der Studie deutlich machen).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Fragen zum Arzneimittelrecht

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


     

  • veröffentlicht am 6. Juli 2020

    OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 4 W 3/20
    § 32 ZPO, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der sog. fliegende Gerichtsstand bei Online-Presseartikeln einer lokalen Tageszeitung auch dadurch begründet werden kann, dass sich ein Bericht einer im erkennbar an ein bundesweites Publikum richtet. Im Übrigen könne bei einer Pressehetzkampagne ein „Recht zum Gegenschlag“ grenzwertige Äußerungen rechtfertigen. Die Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth hatte den Publizisten Henryk M. Broder hart kritisiert und dabei vom Senat ein Recht zur Meinungsäußerung erhalten. Die Bundestagsvizepräsidentin habe mit ihrer Kritik einen wahren Tatsachenkern hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei unstreitig, dass Broder sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet habe, was unschwer als „Hetze“ eingestuft werden könne, auch wenn Broder insoweit das Privileg einer lediglich „farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Presserecht

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen oder benötigen Sie in eigener Sache einen Rechtsanwalt für Presserecht? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 24. Juni 2020

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020, Az. 6 U 263/19 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 3a UWG, 3 RDG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Online-Generator für die Entwicklung von Rechtstexten (hier: Smartlaw) keine unzulässige Rechtsberatung nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsberatung (RDG) darstellt. Ein rein logisch-schematisch ablaufender Übertragungsvorgang genüge nach den Gesetzesmaterialien nicht für die erforderliche objektive Rechtsprüfung im Rahmen eines Subsumtionsvorganges wie es das RDG vorschreibe. Der von der Beklagten angebotene Rechtsdokumente-Generator begründe keine Gefahr, vor der das RDG schützen wolle. Die Ansicht, dass ein umfassender Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nur möglich sei, wenn automatisierte Verfahren ebenso wie klassische Beratungsleistungen der genauen Überwachung durch ausreichend qualifizierte Personen unterstellt seien, überzeuge nicht. Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz (u.a. Wettbewerbsrecht)

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 27. April 2020

    BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19
    § 307 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens vorhandene formularmäßige Klausel, nach welcher der Geschädigte em Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, unwirksam ist, wenn in dem betreffenden Vertrag gleichzeitig folgende Klausel enthalten ist: „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“ Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zur Unwirksamkeit von Abtretungskauseln in Verträgen über Kfz-Schadensgutachten).


    Abmahnung wegen unwirksamer AGB?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie dies? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin als Fachanwalt für IT-Recht mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und bin Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


     

  • veröffentlicht am 31. März 2020

    AG Köln, Schlussurteil vom 05.03.2020, Az. 120 C 137/19
    § 280 BGB, § 286 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr auch bei Erstellung eines mittels Algorithmus generierten Mahnschreibens ausgelöst wird. Das Amtsgericht hat allerdings die Berufung zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie wollen sich gegen einen Waldorf Frommer Mahnbescheid wehren?

    Benötigen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht, der Ihre Filesharing-Abmahnung prüft oder Folgen hieraus bearbeitet? Rufen Sie mich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit Filesharing-Abmahungen, insbesondere der Kanzlei Waldorf Frommer, bestens vertraut und helfe Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 24. März 2020

    BGH, Beschluss vom 30.01.2020, Az. I ZB 61/17
    Art. 3 Abs. 1 lit. b EU-RL 2008/95/EG, Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-RL Richtlinie 2015/2436/EU, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 

    Der BGH hat entschieden, dass dem Kennzeichen „#darfderdas?“ nicht schlechthin markenrechtlicher Schutz versagt werden darf. Die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, hat entschieden, dass der angemeldeten Wortmarke für Textilien etc. jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Keine Unterscheidungskraft haben Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darfer-das? I, mwN). Eine Unterscheidungskraft setze voraus, dass das fragliche Kennzeichen vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst werde, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichne und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheide. Das Bundespatentgericht hatte die fehlende Unterscheidungskraft im konkreten Fall damit begründet, dass die angemeldete Marke vom angesprochenen Verkehr stets nur als eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzte Zeichenfolge und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Bei der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft sei auf die wahrscheinlichste Verwendungsform des Zeichens abzustellen. Auf ebenfalls denkbare – aber weniger wahrscheinliche und auch praktisch nicht so bedeutsame – anderweitige Verwendungen komme es nicht an. Hier sei eine Verwendung der Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorderseite oder Rückseite von Bekleidungsstücken wie T-Shirts oder als erkennbarer Schriftzug auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren die wahrscheinlichste und zugleich eine praktisch bedeutsame Verwendungsform. Eine anderweitige Verwendung des Zeichens für diese Waren, beispielsweise auf dem Etikett eines Kleidungsstücks, sei zwar ebenfalls denkbar, aber weniger wahrscheinlich und auch praktisch nicht so bedeutsam. Der BGH urteilte nun aber, dass eine solche Sichtweise nicht Bestand haben könne. Die Prüfung der Unterscheidungskraft könne nur in den Fällen auf die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam sei und der Anmelder keine konkreten Anhaltspunkte geliefert habe, die eine in der fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machten. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren habe das Bundespatentgericht zu klären, ob unter Berücksichtigung der verschiedenen Verwendungsarten, insbesondere auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks, der Verkehr das Zeichen #darferdas? als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Einer Marke wie #darferdas? kann nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft schlechthin Markenschutz versagt werden).


    Möchten Sie einen Hashtag als Marke anmelden?

    Benötigen Sie fachanwaltliche Beratung, ob Sie Ihre Marke anmelden lassen können? Oder benötigen Sie Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfe Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2019

    Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Zahlreiche Mandate haben erneut die Tiefe des Informationstechnologierechts und des Gewerblichen Rechtschutzes gezeigt. Viele Gerichtsverfahren konnten erfolgreich beendet werden. Auch personell hat sich in diesem Jahr einiges getan, so dass wir in einer neuen Formation zukünftig den Mandantinnen und Mandanten mit Rechtsrat und Rechtsvertretung in bewährter Güte zur Seite stehen werden. Ich wünsche allen mitlesenden Mandanten und Nicht-Mandanten, aber auch – wie ich immer wieder erfahre – fachlich spezialisierten Kollegen ein frohes neues Jahr 2020 und einen guten Rutsch!

    Mit den besten Grüßen

    Dr. Ole Damm
    Rechtsanwalt und Fachanwalt

     

     

  • veröffentlicht am 14. November 2019

    VG Hamburg, Urteil vom 23.10.2019, Az. 17 K 203/19
    § 6 UmsAAG HH zu EU-RL 2016/680, § 43 Abs. 1 S.5 HmbJVollzDSG

    Das VG Hamburg hat eine Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen, aufgehoben. Die Anordnung sei rechtswidrig. Zur Pressemitteilung des Hanseatischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2019:


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  • veröffentlicht am 8. November 2019

    LG Münster, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 8 O 224/19
    § 823 Abs. 1 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass ein Domain-Registrar, der Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains vergibt und verwaltet, nicht als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf der zu der Domain gehörigen Website unzutreffende Tatsachenbehauptungen vorgehalten werden. Den Domain-Registrar träfen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar sei. Denn als rein technische Registrierungsstelle sei der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorlägen. Das gelte insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen seien. Es sei nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (unter Verweis auf OLG Frankfurt a.M. und OLG Saabrücken sowie LG Köln). Zum Volltext der Entscheidung (LG Münster: Domain-Registrar haftet nicht für Rechtsverletzung auf der zu der Domain gehörigen Website).


    Rechtsanwalt für Domainrecht

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  • veröffentlicht am 4. November 2019

    OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 3449/15
    § 69c UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Microsoft-Computerprogramm noch keine Gestattung einer Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. im Sinne des § 69c UrhG darstellt und deshalb auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet. Allerdings begründe die Versendung von Product Keys für Computerprogramme die Erstbegehungsgefahr, dass die Empfänger das entsprechende Programm herunterladen und damit in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms eingreifen; aus diesem Grund bestünde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Colorandi causa: Aus dem Besitz des Product Keys ergibt sich noch keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Computerprogrammen.  Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung).


    Rechtsanwalt für Softwarerecht

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