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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2021

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 U 37/18
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Geschäftsbetrieb, der die Firma „A. S-Anstalt“ führt, wettbewerbswidrig handelt. Anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, werde das Unternehmen weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert. Es könne dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (so wohl Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 5 Rz. 4.7. und 4.95.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rz. 22 a.E.). Dafür spreche, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken könne und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen sei (Teplitzky/Peifer/Leistner/Lindacher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 5 Rz. 997). Ebenso wenig sei vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung üblich sei. Denn die Beklagte zu 1) bezeichne sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ könne Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich sei zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, GRUR 1987, 365, 366 f. – Gemologisches Institut; Brandenburgisches Oberlandesgericht, WRP 2012, 1123). Daran fehle es hier. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar könne der Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen durchaus abschmelzen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren, wie der Verwendung tätigkeitsbezogener Schlagworte in Kürzelform, schließlich zur Zulässigkeit der Unternehmensbezeichnung führen (Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 996). Dies könne der Unternehmenszusatz jedoch nur leisten, wenn die entsprechende Unternehmensbezeichnung auch stets mit dem entsprechenden Unternehmenszusatz verwendet wird. Dies sei bei der Beklagten zu 1), wie bereits die durch die Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Unterlagen belegen, nicht der Fall. So finde sich der Zusatz „GmbH“ in der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung zwar in der Anschrift und in der am Ende der Seite zu findenden Signatur. In dem blickfangmäßig hervorgehobenen, die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ enthaltenden Logo suche man einen entsprechenden Zusatz jedoch vergebens. Vergleichbares gelte für die Angaben im Impressum. Auch dort finde sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ teils mit und teils ohne den Zusatz „GmbH“. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zur Irreführung, wenn ein Unternehmen mit dem Zusatz „Anstalt“ auftritt).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 13. April 2021

    OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13
    § 315 Abs. 3 S.2 BGB

    Das OLG München hat eine nach Neuem Hamburger Brauch  festgesetzte Vertragsstrafe wegen fortgesetzten Fotoklaus mit dem Hinweis reduziert, dass bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden sei, dass  der Beklagte einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibe, er mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt habe und die Verletzungshandlung für den Beklagten ohne Relevanz sei, weil er die Geigen nicht mehr vertreibe. Die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmungen treffe den Kläger. Es wäre daher, so der Senat, an sich an ihm gewesen, zu diesen Kriterien, die für die Höhe der Vertragsstrafe maßgeblich sind, vorzutragen. Der Senat setzte die Vertragsstrafe auf 1.500,00 EUR herab. Zum Volltext der Entscheidung:


    Kann eine Vertragsstrafe reduziert werden?

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  • veröffentlicht am 10. März 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17
    § 890 Abs. 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 185 StGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Beleidigung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt. Für die Wiederholungsgefahr komme es insbesondere nicht darauf an, ob die Publizitätswirkung einer Äußerung auf einem internen Forum eines sozialen Netzwerkes geringer sei als die Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Allein maßgeblich sei vielmehr, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht mehr zu einer kerngleichen Verletzungshandlung komme. Es sei indes gerichtsbekannt, dass gerade die vom Verfügungsbeklagten herausgestellte Abschottung derartiger Foren nach außen zur verbalen Enthemmung der Teilnehmer und zu strafrechtlichen Beleidigungen Dritter führen könne. Der Umstand, dass sich die Nutzer frei von Beobachtung wähnten, führe schon von daher dazu, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht absinke, sondern ansteige.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Wurde Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt?

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  • veröffentlicht am 9. März 2021

    OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
    § 339 S. 1 BGB, § 315 Abs. 2 BGB

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zum einen nicht, bedeutet, dass „nicht für einen Verstoß mittels eines einzelnen, wirtschaftlich im Verhältnis zur Klägerin nicht ins Gewicht fallenden Werbeflyers bereits eine Vertragsstrafe verwirkt werden“ könne und zum anderen, dass ein solches Vertragsstrafenversprechen der Bildung einer einheitlichen Vertragsstrafe nicht entgegenstehe. Lägen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliege. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf Verstöße hingewiesen und Vertragsstrafen gefordert habe, stünden diese Forderungen der Annahme einer einzigen Zuwiderhandlung entgegen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 1. März 2021

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Unterlassungsgläubigers bei urheberrechtswidriger Verwendung seines Produktfotos auf der Plattform www.ebay.de auch im Falle des „Nichtwissens“ nur durch umfangreiche Auskünfte erfüllt werden kann, was versucht wurde, aber nicht erfolgreich war. Ein Auskunftsanspruch sei, so der Senat, nicht erfüllt, wenn die Auskunft nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubwürdig sei (BGH, GRUR 2001, 841, 844 – Entfernung der Herstellungsnummer II; Senat, GRUR 2006, 31 – Mitwirkung eines Dritten; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4.32). Die Beklagte hatte erstinstanzlich mitgeteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Das OLG Köln hielt diese Auskunft für nicht ausreichend: Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt ist, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht komme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen. Es sei zumindest darzulegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertungen etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Auskunftserteilung bei Nutzung eines fremden Fotos bei ebay.de).


    Fotoklau bei eBay

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2021

    BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86
    § 1 Abs. 1 S.1PAngV 1985, § 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen nicht geeignet ist, die durch den erstmaligen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Vertragsstrafenanwalt

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2021

    BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86
    § 278 BGB, § 339 BGB
    Der BGH hat in diesem älteren Urteil (1988) entschieden, dass ein Vertragsstrafenschuldner gemäß § 278 BGB auch für solche Zuwiderhandlungen gegen seine strafbewehrte Unterlas­sungserklärung haftet, die auf ein Verschulden des Presseverlags bei der Bearbeitung eines Anzeigenauftrags des Schuldners zurückzuführen sind. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt zur Reduzierung einer Vertragsstrafe

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2021

    LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20
    § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein „üblicher Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen“ keinen Urheberrechtschutz genießt. Konkret führte die Kammer aus, dass es sich bei dem streitgegenständichen Text um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten handele, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben werde. Zwar sei zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lasse sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text bestehe überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben würden. Der letzte Teil des Textes bestehe sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen. Der Text zeichne sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründe die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr sei die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffne keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze könne die Kammer nicht erkennen. Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen sei von der Klägerseite nicht vorgetragen worden. Zudem liege gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren ließen, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung sei ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspreche der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stelle der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar. Beachtlich ist noch der Streitwert des Verfahrens: Nachdem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.726,88 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,50 € nebst Zinsen eingeklagt hatte, legte das LG Frankenthal im Wege eines Beschlusses den Streitwert auf 5.726,88 € fest; hiernach beträgt der Streitwert für die Unterlassung lediglich bis zu 3.000,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung (LG Frankenthal: Kein Urheberrechtsschutz für „üblichen Beschreibungstext mit gängigen technischen Formulierungen“).


    Abmahnung wegen Textklau?

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2021

    OLG Köln, Protokoll vom 15.08.2014, Az. 6 U 25/14
    § 13 UrhG

    Das OLG Köln hat in diesem älteren Verfahren in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Urhebernennung bei Bildern aus der pixelio.de-Datenbank nicht im (!) Bild zu erfolgen habe. Weiterhin mochte der Senat aber den Streitwert nicht auf unter 6.000 EUR reduzieren; der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin hatte dies angeregt, da nicht um die rechtswidrige Benutzung des Bildes als solchen gehe, sondern ledigilch um die fehlende Urheberbenennung. Zum Protokoll der öffentlichen Sitzung des 6. Zivilsenats und dem Streitwertbeschluss des OLG Köln:


    Abmahnung wegen Fotoklau?

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  • veröffentlicht am 18. Januar 2021

    BGH, Urteil vom 07.10.2020, Az. I ZR 137/19
    Art. 8 Abs. 1 EU-VO Nr. 6/2002 Art. 8 Abs. 1

    Der BGH hat entschieden, dass ein (Gemeinschafts-) Geschmacksmuster auch dann erteilt werden kann, wenn für das gleiche Erzeugnis bereits ein technisches Schutzrecht (hier: Patent) beantragt oder erteilt wurde. Allerdings könne die sog. Patentoffenlegungsschrift Aufschluss darüber geben, welche Merkmale des Erzeugnisses die dem Patent zugrundeliegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt seien. Sind Gestaltungen objektiv durch eine technische Funktion bedingt, besteht keine Schutzfähigkeit für ein Geschmacksmuster (EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16). Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Ein Geschmacksmuster kann auch erteilt werden, wenn bereits ein Patent für das Erzeugnis erteilt worden ist):


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