IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2016

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15
    § 312j BGB; Art. 246a EGBGB

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Onlineshop zwar grundsätzlich so geführt werden kann, dass lediglich mit Gewerbetreibenden Geschäfte abgeschlossen werden. Dann müssten auch keine verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten werden. Dies sei aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Hinweis, dass sich die Angebote lediglich an Gewerbetreibende richteten, deutlich und unmissverständlich erfolge. Vorliegend seien die von der Beklagten verwendeten Hinweise jedoch nicht ausreichend gewesen, da sie aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar seien. In diesem Fall hätten Informationspflichten und Schutzvorschriften für Verbraucher eingehalten werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Onlineshop für Gewerbetreibende).


    Genügt Ihr Onlineshop den gesetzlichen Anforderungen?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich der rechtskonformen Gestaltung Ihres Onlineshops oder anderweitigen Verkaufsauftritts? Oder haben Sie eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen irreführender Werbung oder Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 18. April 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15 – nicht rechtskräftig
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Mobilfunkunternehmen nicht für einen Vertrag mit der Formel „0 Euro Zuzahlung“ werben darf, obwohl eine Zuzahlung anfällt. Auch wenn diese dem Kunden später erstattet werde, sei die Werbung irreführend, da der Kunde bei dieser Werbung nicht mit einer Zusatzzahlung rechnen müsse. Auch sei die Tatsache, dass erst gezahlt und später erstattet werde, in der Werbung der Beklagten gar nicht erläutert worden. Die Werbung übe daher eine erhebliche Anlockwirkung aus, ohne den Verbraucher über die genauen Einzelheiten des Vertragsschlusses aufzuklären.


    Haben Sie in Ihrer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten?

    Ihnen wird vorgeworfen, dass Ihre Werbung wesentliche Informationen nicht enthält oder dass diese nicht zutreffend sind? Haben Sie hierzu bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und beispielsweise eine individuelle Unterlassungserklärung abzugeben.


  • veröffentlicht am 15. März 2016

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 160/05
    § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 2 UWG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass werbende Sammel- oder Treueaktionen, die sich insbesondere an Minderjährige richten, nicht per se wegen der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit wettbewerbswidrig sind. Es komme auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung an. Soweit auch ein Minderjähriger in der Lage sei, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken, liege kein Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften vor. Vorliegend seien die Sammelpunkte auf Schokoriegel-Verpackungen nicht zu beanstanden gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BGH – Sammelaktion für Schoko-Riegel).


    Besondere Vorsicht bei Werbung für Jugendliche – sind Sie abmahngefährdet?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich der rechtskonformen Gestaltung von Werbeaktionen, speziell solchen für Minderjährige? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen angeblich unlauterer Werbung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.


  • veröffentlicht am 1. März 2016

    OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016, Az. 6 U 90/15
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon zwar Kunden vom Handel auf der Plattform ausschließen kann, allerdings bereits erworbene (digitale) Inhalte wie eBooks, Filme u.a. für diese Kunden weiterhin erreichbar halten muss. Eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Ansehung bereits entrichteter Entgelte bestimmte, dass es Amazon gestattet sei, Kunden Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wurde für unwirksam erklärt, da Verbraucher dadurch in ihren Rechten eingeschränkt würden. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2016

    LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 UKlaG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus nicht mit einem „unbegrenzten Datenvolumen pro Monat“ werben darf, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB die Surfgeschwindigkeit auf 56 Kbit/s gedrosselt wird. Zum Volltext hier.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es seitens eines Online-Reisevermittlers wettbewerbswidrig ist, wenn dieser als einzige Zahlungsart ohne zusätzliches Entgelt die Kreditkarte „Visa Entropay“ (eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte) anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es unwirksam, einen Verbraucher zu verpflichten, für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werde. Die Kreditkarte „Visa Entropay“ sei jedoch in Deutschland kaum verbreitet und sei daher als kostenlose Zahlungsalternative nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    Nach eigenen Angaben hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Google erneut wegen zweier nicht rechtskonformer Klauseln in der Datenschutzerklärung abgemahnt (hier). Beanstandet wurde zum einen, dass Google automatisiert Inhalte der Nutzer analysiere, um anhand der dadurch gewonnenen Erkenntnisse individualisierte Werbung zu schalten. Hierunter fallen auch E-Mails mit höchstpersönlichen Daten des jeweiligen Nutzers, aber auch der mit ihm kommunizierenden Dritten. Eine solche „intensive Art der Datenauswertung“ sei von der allgemeinen Einwilligung des Kunden, soweit sie denn vorliege, nicht erfasst. Weiterhin rügten die Verbraucherschützer eine Datenschutzklausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig sein soll. Die Frist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung läuft am 25.01.2016 ab; danach soll – wie bereits 2012 – vor dem LG Berlin geklagt werden.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 3 UKlaG; § 307 BGB; § 13 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 3 TMG; § 4a BDSG, § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels erteilte Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung unwirksam ist, wenn der Verbraucher auf einer Einwilligungserklärung eine Liste von 59 Unternehmen erhält und der Verbraucher für jedes Unternehmen ein Feld „Abmelden“ anklicken muss, wenn er von diesem keine Werbung erhalten möchte. Damit wäre der Verbraucher entgegen der gesetzlichen Regelung einem „opt-out“-Verfahren unterworfen. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung stelle darüber hinaus eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar. Bezüglich einer Einwilligung in die Nutzung von Cookies sei ein Opt-out-Verfahren jedoch zulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2016

    LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine Bank keine Gebühren (hier: 30,00 EUR) für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos fordern darf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2015

    LG Mainz, Urteil vom 27.10.2015, Az. 10 HK O 12/15
    § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG

    Das LG Mainz hat entschieden, dass ein Warenhaus, das mit dem Slogan “20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ geworben hatte, Kunden in die Irre führt, wenn das Schild im Kaufhaus zwischen Sport- und reiner Schuhabteilung steht und der Rabatt für Sportschuhe nicht gilt. Das unlautere Verhalten blieb trotz des Umstandes, dass der Kunde den Rabatt auf Nachhaken beim Abteilungsleiter (ausdrücklich „aus Kulanz“) erhalten hatte, unlauter, da jedenfalls andere Verbraucher, die weniger hartnäckig veranlagt seien, den beworbenen Rabatt nicht erhalten würden.

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