IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2016

    Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.11.2016, Az. C-568/15
    § 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRL

    Der Generalanwalt beim EuGH Szpunar vertritt die Rechtsansicht, dass ein Unternehmer für die telefonische Kontaktaufnahme eines Verbrauchers wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine kostenpflichtige 01805-Nummer (14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz) anbieten darf. Vielmehr dürften keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären. Die Anträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend, prägen allerdings häufig dessen spätere Entscheidung. Die Wettbewerbszentrale hatte in dem Vorhalten einer 0180er-Telefonnummer einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB gesehen und vor dem LG Stuttgart geklagt, welches die Frage dem EuGH vorlegte. Nach Art. 21 der EU-Verbraucherrechterichtlinie dürfen Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Mangels gesetzlicher Regelung ist allerdings bislang unklar, was unter einem „Grundtarif“ zu verstehen ist. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – 0180-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers).


    Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

    Haben Sie z.B. als Onlinehändler eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Sie Verbraucher unzureichend oder irreführend über ihre Rechte informiert haben? Oder möchten Sie wissen, wie Sie sich vor solchen Verstößen schützen können? Wir bieten für Ihren Shop einen Webcheck an und informieren Sie gerne. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine individuelle Lösung für Sie zu finden.


  • veröffentlicht am 19. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15
    § 476 BGB; Art. 5 Abs. 3 EU-RL 1999/44

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher als Käufer einer Sache bei einer Mangelhaftigkeit der Sache im Rahmen der Beweislastumkehr lediglich darzulegen und nachzuweisen hat, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte.  Dem Verbraucher komme die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Damit wird der Käufer – anders als bisher vom BGH gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat. Zur Pressemitteilung Nr. 180/2016:


    Hat ein Kunde Ihre Ware reklamiert?

    Sind Sie der Auffassung, für den gerügten Fehler nicht haften zu müssen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche zivilrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Verbraucherrecht bestens vertraut und helfen Ihnen dabei, eine individuelle Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2016

    LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16
    § 1 UKlaG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1 Abs. 3 PAngV

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Angabe von reinen Netto-Preisen im Verkehr mit Verbrauchern bzw. eine AGB-Klausel Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ unwirksam ist. Diese Klausel führe bei Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen Benachteiligung, da sie zum einen intransparent sei („derzeit gültig“) und zum anderen gegen die Preisangabenverordnung verstoße, nach welcher Brutto-Preise ausgewiesen werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Heidelberg – Keine Netto-Preise für Verbraucher).


    Entsprechen Ihre Preisangaben und AGB der aktuellen Rechtslage?

    Wollen Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 26. September 2016

    BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14
    Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob Onlinehändler, die „Bio“-Erzeugnisse vertreiben, der Zertifizierungspflicht durch die zuständigen Öko-Kontrollstellen unterliegen, durch den EuGH geklärt werden muss und diesem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Fraglich sei, ob im Falle des Onlinehandels ein „direkter“ Verkauf an Endverbraucher im Sinne der Verordnung Nr. 834/2007 vorliege oder ob dafür die gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals sowie des Endverbrauchers erforderlich sei. Ausgangspunkt des Streits war ein Onlinehändler, der durch seinen Internetversandhandel für u.a. Grillbedarf auch „Bio-Gewürze“ zum Verkauf anbot. Im Falle eines „Direktverkaufs“ wäre der Onlinehändler von der Zertifizierungspflicht freigestellt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Onlinehändler für Bio-Lebensmittel).


    Handeln Sie mit Bio-Erzeugnissen oder anderer Ware, die Spezialvorschriften unterliegt?

    Sind Sie wegen eines Verstoßes gegen eine Sondervorschrift abgemahnt worden? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. September 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/15
    § 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches gegenüber einem Verbraucher das Postident-Spezial-Verfahren verwenden möchte, diesen zuvor über die Bedeutung seiner Handlungen aufzuklären hat. Werden Vertragsunterlagen über dieses Verfahren versandt, quittiere der Kunde mit seiner Unterschrift beim Zusteller nicht nur den Empfang, sondern unterzeichne bereits die Vertragsdokumente. Vorliegend versandte eine Krankenversicherung Krankenversicherungsverträge. Mit der Unterschrift im Postident-Spezial-Verfahren kündigte der Kunde zugleich seinen alten Vertrag. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht  zulässig, wenn der Verbraucher über diese Rechtsfolge nicht zuvor umfassend informiert worden sei. Letzteres konnte die beklagte Krankenversicherung nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Postident-Spezial-Verfahren).


    Haben Sie Verbraucher unzureichend aufgeklärt?

    Hätten Sie eindeutiger auf die rechtlichen Konsequenzen der Handlung eines Verbrauchers hinweisen müssen? Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbs- oder Berufsverband eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen gern, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 15. September 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.07.2016, Az. 6 U 93/15
    § 7 UWG; § 1 UKlaG; 28 BDSG; § 307 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung, die anlässlich der Teilnahme an einem kostenlosen Internet-Gewinnspiel eingeholt wurde, unwirksam ist, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und unbestimmt bleibt, für welche Produkte und/oder Dienstleistungen die Einwilligung gelten soll. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit erhalten, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung in überschaubarer und verständlicher Weise zu informieren. Dies sei vorliegend nicht gegeben gewesen, da auf Grund der Menge von Partnerunternehmen und unbestimmter Formulierungen die Reichweite der Einwilligung nicht zu ermitteln gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Einwilligung Werbung).


    Sollen Sie ohne Einwilligung des Adressaten geworben haben?

    Wurden Sie abgemahnt, weil Sie „Cold Calling“ oder E-Mail-Spam betrieben haben sollen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 15. August 2016

    OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.07.2016, Az. 6 U 227/15
    § 5 UWG, § 5a UWG; Art. 3 CLP-VO, Art. 4 CLP-VO, Art. 17 CLP-VO, Art. 31 CLP-VO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reinigungsprodukt, welches gleichzeitig ein gefährliches Gemisch darstellt, entsprechend der CLP-VO (EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien) gekennzeichnet werden muss. Die generelle Kennzeichnungsfreiheit für Reinigungsprodukte gelte dann nicht und das Angebot ohne Kennzeichnung sei unlauter. Vorliegend seien bei dem streitgegenständlichen Mittel Ätz- und Reizwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung / Augenreizung glaubhaft gemacht. Diesbezüglich müssten Sicherheitshinweise erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Kennzeichnung gefährlicher Gemische).


    Sollen Sie gegen Kennzeichnungspflichten verstoßen haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten oder befürchten dies? Oder wissen Sie nicht, ob für Ihre Produkte Kennzeichnungspflichten bestehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen Ihnen eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 21. Juli 2016

    LG Berlin, Urteil vom 06.07.2016, Az. 15 O 314/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die automatische Tarifumstellung eines Telekommunikationsanbieters (hier: Tele Columbus) ohne vorherige Einwilligung des Vertragspartners (Verbrauchers) wettbewerbswidrig ist und das Unternehmen dazu verpflichtet, Kunden entsprechend über das Fehlverhalten und Reaktionsmöglichkeiten (des Kunden) schriftlich zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Berlin – Automatische Tariferhöhung ohne Einwilligung des Verbrauchers).


    Haben Sie Probleme mit einer automatischen Vertragsumstellung?

    Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung, die Sie deswegen erhalten haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


  • veröffentlicht am 13. Juli 2016

    LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az. 18 O 7/16
     § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG; § 356 Abs. 5 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass der Erwerb von virtueller Spielwährung für ein Computerspiel dem Fernabsatzrecht unterfällt und das Widerrufsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es handele sich bei den „NosTalern“ für das Spiel „NosTale“ um digitale Inhalte. Die Erklärung des beklagten Anbieters „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch G. zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt“ sei wettbewerbswidrig, da vor einer Vereinbarung über ein Erlöschen zunächst ein Widerrufsrecht entstehen und der Verbraucher darüber informiert werden müsse. Eine solche Widerrufsbelehrung fehle jedoch. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragsausführung könne erst später, nach erfolgtem Vertragsschluss, zum Zuge kommen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Karlsruhe – Widerruf bei Ingame-Käufen).


    Wird Ihnen eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung vorgeworfen?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung seitens eines Mitbewerbers oder Verbandes erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 3. Mai 2016

    VG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2016, Az. 6 A 30/15
    § 39 Abs. 2 LFGB; § 28 VwVfG

    Das VG Lüneburg hat entschieden, dass bei der Etikettierung eines Gemüsesaftes nach der LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) hinsichtlich des Salzgehaltes nicht lediglich die Menge des in dem Lebensmittel enthaltenen Kochsalzes anzugeben ist. Darüber hinaus muss für die Berechnung des Salzgehaltes das im Lebensmittel enthaltenen Natrium hinzugerechnet werden. Anderenfalls sei die Angabe auf dem Etikett irreführend. Soweit der anzugebende Salzgehalt eines Lebensmittels – wie vorliegend bei Möhrensaft denkbar – ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen sei, könne gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LMIV in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine entsprechende erläuternde Angabe erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Lüneburg – Etikettierung Gemüsesaft).


    Halten Sie alle Vorschriften der LMIV ein?

    Haben Sie eine behördliche Aufforderung oder eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen einer fehlerhaften Etikettierung eines Lebensmittels erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten (z.B. Lebensmittelkennzeichnung) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


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