Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Auch bei Werbung für Komplettküchen müssen Hersteller und Typen aller Elektrogeräte angegeben werdenveröffentlicht am 22. August 2017
BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 41/16
§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung für eine All-Inclusive-Küche, die keine Informationen über die Marke oder den Hersteller und den Typ der Elektrogeräte enthält, wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten, die er benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten auch geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Sache des Unternehmers (Verkäufers), darzulegen und zu beweisen, dass die Vorenthaltung der oben genannten Informationen nicht dazu führe, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötige und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Auch bei Werbung für Komplettküchen müssen Hersteller und Typen aller Elektrogeräte angegeben werden).
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Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Soll ein Fachanwalt Ihre Werbung / Ihr Angebot vorab rechtlich prüfen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.
- LG Bochum: Kein Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistung, wenn Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurdeveröffentlicht am 17. August 2017
LG Bochum, Urteil vom 17.05.2017, Az. I-5 O 11/17
§ 357 Abs. 8 BGB, § 242 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen kein Wertersatz zu zahlen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, das Verlangen der sofortigen Ausführung nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Im vorliegenden Fall war eine Teppichreinigung streitgegenständlich. Zum Volltext der Entscheidung unten:
Haben Sie Probleme mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Können Sie sich nicht von einem Vertrag lösen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Verbraucherschutz mit dem Vertragsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- LG Köln: Internetanbieter darf WLAN-Router von Kunden nicht ungefragt für Dritte öffnen / WiFi-Hotspotveröffentlicht am 9. Juni 2017
LG Köln, Urteil vom 09.05.2017, Az. 31 O 227/16
§ 2 Abs. 1 UKlaGDas LG Köln hat entschieden, dass Internetanbieter die WLAN-Router von Kunden nur dann in Wifi-Hotspot-Stationen zu Gunsten Dritter umwandeln, wenn die betroffenen Kunden ausdrücklich zugestimmt haben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Internetanbieter Unitymedia NRW, da es für eine solche Freischaltung an einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung gefehlt hätte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 08.06.2017 (hier).
- BGH: Zu den Pflichten des Händlers nach dem Produktsicherheitsgesetzveröffentlicht am 8. März 2017
BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15
§ 3a UWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel; Art. 2 Buchst. b, e und f Richtlinie 2001/95/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 S. 1 Richtlinie 2001/95/EG; § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 ProdSG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und 2 ProdSG
Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Angabe von Namen und Kontaktanschrift auf Verbraucherprodukten zwar lediglich gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer treffe, nicht jedoch den Händler. Der Händler sei jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine solche Angabe vorhanden sei bzw. Produkte ohne diese Angaben nicht in den Verkehr zu bringen. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gehöre zu den Sicherheitsanforderungen. Wettbewerbsrechtlich relevant seien Verstöße gegen das ProdSG, weil die dortigen Bestimmungen dem Schutz der Verbraucher dienten und somit Marktverhaltensregelungen darstellten. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Pflichten des Händlers nach dem ProdSG).Haben Sie (potentiell) unsichere Produkte in den Verkehr gebracht?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder führen ein gerichtliches Verfahren? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.
- EuGH: 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kostendeckelungveröffentlicht am 7. März 2017
EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15
§ 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRLDer EuGH hat entschieden, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt. Zu der Rechtsansicht des Generalanwalts beim EuGH Szpunar hatten wir bereits berichtet (hier). Zum Volltext der Entscheidung des EuGH hier (EuGH – 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kostendeckelung).
Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?
Haben Sie z.B. als Onlinehändler eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Sie eine 0180-Telefonnummer angeboten haben, deren Kosten höher sind als die eines „normalen“ Anrufs aus dem Festnetz? Wir bieten für Ihren Shop einen Webcheck an und informieren Sie gerne. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine individuelle Lösung für Sie zu finden.
- OLG Dresden: Ein Verkäufer auf einer Internethandelsplattform wie Amazon muss nicht selbst einen Link auf die OS-Plattform setzenveröffentlicht am 1. März 2017
OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013
Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Verkäufer, der eine Internethandelsplattform wie Amazon nutzt, nicht verpflichtet ist, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, soweit der Betreiber des Online-Marktplatzes selbst dazu verpflichtet ist. Die entsprechende Verordnung habe den Bedarf eines solchen Links auf Online-Marktplätzen gesehen und enthalte deshalb explizit die Pflicht für Online-Marktplätze, einen entsprechenden Link bereitzustellen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch jeder einzelne Verkäufer auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich diesen Link bereitstellen müsse. Das OLG Dresden weist in dieser Entscheidung allerdings weder darauf hin, wo genau der Betreiber des Online-Marktplatzes den Hinweis platzieren muss, damit Verbraucher diesen auch zur Kenntnis nehmen, noch enthält die Entscheidung Erkenntniswerte darüber, ob eine Haftung seitens des Verkäufers besteht, wenn der Betreiber des Onlinemarktplatzes seiner Pflicht zur Bereitstellung des Hinweises auf die OS-Plattform nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Link zu OS-Plattform bei Amazon).Wird Ihnen ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform vorgeworfen?
Haben Sie im Zusammenhang mit einem fehlenden oder unzureichenden Hinweis auf die OS-Plattform eine Abmahnung erhalten oder befinden sich deshalb in einem gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Frankfurt a.M.: Der Begriff „Variobeitrag“ einer Krankenkasse kann Verbraucher in die Irre führenveröffentlicht am 28. Februar 2017
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Variobeitrag“ einer Krankenkasse irreführend ist, wenn es sich dabei um den vom Versicherten zu zahlenden Zusatzbeitrag für gesetzliche Leistungen handele, aber der Eindruck erweckt werde, dass dieser Beitragsteil für ebenfalls beworbene, neben den gesetzlichen Leistungen erbrachte Extraleistungen gelten solle. Auch wenn die Krankenkasse auf Ihrer Internetseite grundsätzlich richtig darlege, dass der „Variobeitrag“ der Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V sei, werde durch die Zusammenhänge der Werbetexte eine Verbindung mit Extraleistungen suggeriert, was für die Irreführung genüge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführender Begriff Variobeitrag).Soll Ihre Werbung Verbraucher in die Irre führen?
Wurden Sie wegen falscher oder missverständlicher Angaben in Ihrer Werbung abgemahnt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.
- OLG Köln: Button für die Bestellung einer Mitgliedschaft darf nicht mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ beschriftet seinveröffentlicht am 22. Februar 2017
OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16
§ 3 a UWG; § 312 j Abs. 2 und 3 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung des Buttons zur Bestellung einer Prime-Mitgliedschaft bei Amazon mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht ausreichend klar und verständlich ist. Der Verbraucher müsse durch die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Vorliegend schließe der Verbraucher mit Klick auf den Button einen kostenpflichtigen Vertrag ab, auch wenn die Zahlungspflicht erst nach einem Testzeitraum einsetze. Zuvor hatte das LG München schon die Button-Aufschrift „Jetzt kostenlos testen“ untersagt. Darüber hinaus müssten die weiteren gesetzlichen Informationen dem Verbraucher klar, verständlich und hervorgehoben übermittelt werden. Vorliegend haben sich diese Informationen unter dem Bestell-Button in einem Fließtext befunden. Weitere Informationen in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton genügten den gesetzlichen Informationspflichten jedoch nur dann, wenn sie gesondert hervorgehoben würden. Dafür müssten sich die Informationen optisch noch einmal von dem Rest der Angebotsseite abheben, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Bestellbutton für Amazon Prime).Sollen Sie Verbraucher in Ihrer Bestellabwicklung in die Irre führen?
Haben Sie wegen unklarer Bestellbedingungen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwirkung des Widerrufsrechtsveröffentlicht am 20. Januar 2017
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16
§ 242 BGB, § 355 BGB, § 495 BGB, § 14 BGB-InfoV, § 14 Anlage 2 BGB-InfoV, § 242 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem vorzeitig beendeten Verbraucherdarlehensvertrag wegen Verwirkung kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach einem „nicht unerheblichen Zeitraum“ (hier: ca. 2 Jahre nach Auflösung des Darlehensvertrages) ausübt. Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. könne verwirkt werden. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setze neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginne, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht sei danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet habe, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße. Zu dem Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
Macht ein Kunde unbillig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch?
Werden Sie auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch genommen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen umgehend.
- OLG Düsseldorf: Wird eine Information über eine Preiserhöhung in einem längeren Text versteckt, ist dies wettbewerbswidrigveröffentlicht am 9. Dezember 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Ankündigung von Preiserhöhungen (hier: eines Gasversorgers), welche in Mitteilungen eingebunden ist, die auch andere Informationen enthalten und nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung hinweisen, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Werde eine Preiserhöhung wie vorliegend erst auf Seite 2 eines längeren Schreibens, welches ansonsten nur allgemeine Informationen enthalte und für den Verbraucher geringe Relevanz besitze, ohne weitere Hervorhebung erwähnt, sei dies intrasparent und verstoße gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – versteckte Preiserhöhung).Wird Ihnen die Verschleierung wichtiger Informationen vorgeworfen?
Sollen Ihre Verträge oder Änderungen derselben für den Vertragspartner intransparent sein? Haben Sie bereits wegen eines solchen Verstoßes eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.