Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Stuttgart: Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank kann bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach Jahren noch widerrufen werden / BMW-Bankveröffentlicht am 17. Dezember 2018
LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18
§ 355 Abs. 1 BGB, § 356b Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Kreditvertrag zu einem Fahrzeug bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im August 2014 einen gebrauchten Mercedes-Benz 220 CDI BlueEFFICIENCY zu einem Kaufpreis von 26.600,00 EUR erworben. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte der Kläger per Darlehensvertrag bei der Mercedes-Benz Bank. In den Vertragswerken einschließlich der Widerrufsbelehrung war der Zinssatz falsch wiedergegeben worden, was dazu führte, dass der Kläger den Vertrag auch noch nach drei Jahren widerrufen konnte. Ähnliche Klauseln sollen auch in bestimmten Geschäftsbedingungen der BMW Bank vorhanden sein. Der Kläger erhält bei Rechtskraft des Urteils sämtliche gezahlten Beträge abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung für bisher gefahrene Kilometer zurück. Zu einer Entscheidung des LG Aurich im Volltext hier (LG Aurich – Kreditvertrag / Darlehensvertrag kann wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach Jahren widerrufen werden).
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- LG Aurich: Kreditvertrag / Darlehensvertrag kann wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach Jahren widerrufen werdenveröffentlicht am 14. Dezember 2018
LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, Az. 1 O 632/18
§ 355 Abs. 1 BGB, § 356b Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPODas LG Aurich hat entschieden, dass der Darlehensvertrag, welcher der Finanzierung eines Pkw diente, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach mehreren Jahren widerrufen werden kann. Dies hat dann zur Folge, dass das Darlehen zurückgezahlt werden und das darlehensfinanzierte Fahrzeug herausgegeben bzw. rückübereignet werden muss. Grundsätzlich laufe die Widerrufsfrist bei Bestehen eines Widerrufsrechts für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginne indes nicht zu laufen, wenn die – zur Verfügung zu stellende Vertragsurkunde – nicht die Pflichtangaben enthalte. In diesem Fall beginne die Frist erst mit der wirksamen Nachholung dieser Angaben gem. § 492 Abs. 6 BGB. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a.F. müssten, sofern ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB bestehe, so die Kammer, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag sei anzugeben. Im Falle einer unrichtigen Pflichtangabe, die für das Vertragsverhältnis noch von Bedeutung sei, beginne die Widerrufsfrist ebenfalls erst mit der wirksamen Nachholung nach § 492 Abs. 6 BGB. Damit habe die Frist vorliegend nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag diesen Anforderungen nicht genügt habe. Sie sei widersprüchlich und irreführend. Sie kläre über den im Falle des Widerrufes geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt auf. So heiße es zum einen in der Belehrung über die Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser betrage 0,99 % p.a. Zum anderen fände sich aber die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen“ sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
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- OLG Köln: Die Zahlungspflicht für ein künstlerisches Auftragswerk entfällt nicht wegen bloßen Nichtgefallensveröffentlicht am 28. November 2018
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2018, Az. 11 U 71/18
§ 631 BGB, § 646 BGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines künstlerischen Werkes (hier: Videoclip eines Komikers) die Abnahme und Bezahlung des Werkes nicht deshalb verweigern kann, weil es ihm nicht gefällt bzw. es nicht seinen Geschmack trifft. Grundsätzlich sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Seien konkrete Vorgaben für die Erstellung des Werkes gegeben und in der Folge nicht eingehalten worden, könne hingegen eine Abnahme verweigert und Nachbesserung gefordert werden. Vorliegend sei zwar eine Abnahme nicht erfolgt, eine Nachbesserung sei dem Künstler trotz Angebots jedoch nicht möglich gewesen, da der Auftraggeber keine konkreten vertragsgerechten Änderungswünsche geäußert habe. In diesem Fall bleibe der Vergütungsanspruch des Künstlers auch ohne Nachbesserung bestehen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:Sind Sie mit einem (künstlerischen) Werk unzufrieden?
Oder wurden Sie mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und der Kunde möchte nicht zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Vertragsrechts bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.
- BGH: Erben erben auch Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk / Digitales Erbeveröffentlicht am 18. Juli 2018
BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17
§ 1922 Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 2047 BGB, § 2373 BGB; § 88 TKG; Art. 6 Abs. 1 DSGVODer BGH hat entschieden, dass das Vertragsverhältnis zur Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) als Bestandteil des Gesamterbes gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht, und zwar auch dann, wenn damit höchstpersönliche Inhalte, wie die Kommunikation des Erblassers mit Dritten, offenbart werden. Es bestehe, so der Senat, kein Unterschied zu analogen Dokumenten wie Tagebüchern und persönlichen Briefen (vgl. insoweit § 2047 Abs. 2 BGB, § 2373 S.2 BGB). Die Vererblichkeit werde nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Facebook-Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. Zur Pressemitteilung Nr. 115/2018:
Haben Sie eine Frage zum „digitalen Erben“?
Wollen Sie an die Daten eines Nutzerkontos eines verstorbenen Familienmitglieds oder eines Verwandten bei Facebook & Co.? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Anfrage gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.
- LG Bochum: Kein Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistung, wenn Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurdeveröffentlicht am 17. August 2017
LG Bochum, Urteil vom 17.05.2017, Az. I-5 O 11/17
§ 357 Abs. 8 BGB, § 242 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen kein Wertersatz zu zahlen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, das Verlangen der sofortigen Ausführung nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Im vorliegenden Fall war eine Teppichreinigung streitgegenständlich. Zum Volltext der Entscheidung unten:
Haben Sie Probleme mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht?
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- BGH: Auslegung von mehrdeutiger eBay-Auktionveröffentlicht am 15. März 2017
BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16
§ 119 BGB, § 133 BGB, § 143 BGB, § 157 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einer widersprüchlichen eBay-Artikelbeschreibung diese auszulegen ist. Dabei kann grundsätzlich auch auf den Aussagegehalt der eBay-AGB zurückgegriffen werden. Dies gilt aber nicht, wenn der eBay-Verkäufer durch eine Erklärung in der Artikelbeschreibung von einer Regelung in den eBay-AGB abweicht. Hier gilt dann das individuell Vereinbarte (Fortführung der Senatsurteile vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Auslegung von mehrdeutiger eBay-Auktion).
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- OLG Düsseldorf: Wenn der Wartungsvertrag für Kopiergeräte ein Mietvertrag istveröffentlicht am 10. Januar 2017
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012, Az. I-22 U 120/11
§ 535 BGB, § 537 Abs. 1 S.2 BGB, § 542 Abs. 2 BGB, § 649 BGBDas OLG Düsseldorf hat in diesem Verfahren entschieden, dass ein Wartungsvertrag für ein Kopiergerät einschließlich der benötigten Toner-Verbrauchsmaterialien vertragstypologisch als Mietvertrag einzustufen ist. Es handele sich nicht um einen Kaufvertrag. Die Klägerin veräußere keine bestimmten Mengen von Toner oder sonstigen Verbrauchsmaterialien; der Schwerpunkt des Vertrags liege vielmehr darin, den Gebrauch des Kopierers umfassend zu gewährleisten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kopierer nicht in das Eigentum der Beklagten übergehe, sondern nur für den Gebrauch in der vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt werde. Letztlich sei die vertragstypologische Einstufung aber unerheblich. Bei der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses handele es sich immer um eine Einzelbetrachtung. So können Wartungsverträge unter Umständen durchaus auch als Werkverträge angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Vertragstyp bei Wartungsvertrag für Kopiergeräte).
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- OLG Düsseldorf: Zur Formulierung einer Freistellungserklärung bei möglicher Klage durch Dritteveröffentlicht am 9. Januar 2017
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2009, Az. I-22 U 171/08
§ 435 S.1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 651 S.1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Freistellungserklärung „… die Firma X im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit und Schadenersatzforderungen der Firma T. wegen der von uns gelieferten Scharniere von jeglichen Ansprüchen der Firma T. freizustellen, wobei natürlich Voraussetzung ist, dass Anerkenntnisse oder Zahlungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen und ein mögliches Gerichtsverfahren unter unserer Regie läuft. Hierbei gehen wir davon aus, dass Sie nur unter Abstimmung mit uns eigene Anwälte bestellen, grundsätzlich dies aber über unsere Anwälte abgewickelt wird.“ nur Schadenersatzansprüche der Firma T. erfasse, und zwar in erster Linie solche, die in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Von der Freistellungsverpflichtung nicht erfasst seien danach die der Klägerin in einem gerichtlichen Verfahren selbst entstandenen Prozess- und sonstigen Nebenkosten. Bei diesen handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen der Firma T. Für eine umfassende Übernahme auch solcher Kosten seien aus der Freistellungserklärung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Zur Formulierung einer Freistellungserklärung).
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- LG Koblenz: Zur Mangelbestimmung anhand von technischen Lieferbedingungen / Heckler & Koch Sturmgewehr G36veröffentlicht am 21. Dezember 2016
LG Koblenz, Urteil vom 02.09.2016, Az. 8 O 198/15
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGBDas LG Koblenz hat entschieden, dass die von der Firma Heckler & Koch an die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Sturmgewehre des Typs G36 nicht wegen behaupteter Überhitzung bei Dauerfeuer mangelhaft seien, da sie den dem Kaufvertrag zu Grunde gelegten technischen Lieferbedingungen entsprächen und der Beklagten, der Bundesrepublik, die Eigenschaften des bereits seit mehreren Jahren vertriebenen Sturmgewehrs vor Kauf bekannt gewesen seien. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 bereits seit rund 18 Jahren bei der Beklagten im Einsatz gewesen und sie habe in diesem Zeitraum bereits eine hohe Zahl von Sturmgewehren mit der Bezeichnung G36 in verschiedenen Versionen (z.B. Kurzlauf und Langlauf) erworben. Zur Pressemitteilung des LG Koblenz vom 02.09.2016:
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- AG Aachen: Zahlungsanspruch für Eintragung in Branchenbuch ebvz.de nach Cold-Callveröffentlicht am 16. Dezember 2016
AG Aachen, Urteil vom 26.07.2016, Az. 113 C 8/16
§ 119 Abs. 1 BGB, § 134 BGB, § 142 BGB, § 312 ff. BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 2 UWGDas AG Aachen hat entschieden, dass dem Betreiber des elektronischen Branchenverzeichnisses www.ebvz.de ein Zahlungsanspruch gegen ein Unternehmen zusteht, welches nach einem sog. cold call in die Branchenverzeichniseintragung eingewilligt hatte. Ausweislich eines abgespielten Telefonmitschnitts zwischen den Parteien sei eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen, mit der die Beklagte die Klägerin beauftragt habe, ihre Firmendaten in das klägerseits geführte Branchenverzeichnis www.ebvz.de gegen Entgelt einzutragen. Der Vertrag sei weder wegen Verletzung von § 7 Abs. 2 UWG noch wegen Anfechtung auf Grund eines Irrtums nichtig; er könnte auch nicht widerrufen werden, da der Beklagten als Unternehmerin kein Widerrufsrecht zustehe. Beachtlicherweise hat das Amtsgericht mit keiner Silbe die Frage erörtert, ob der später vorgelegte Mitschnitt des Telefonats als Beweismittel berücksichtigt werden könne; diverse Gerichte haben zu solchen Telefonmitschnitten ein Beweisverwertungsverbot bejaht (vgl. AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14, vgl. auch weitere Rechtsprechung in OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08). Zum Volltext der Entscheidung:
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