IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2016, Az. 11 U 123/15 (Kart)
    § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 2 UKlaG, § 7 UKlaG, § 66 ZPO

    Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Bezahlung per Zahlungsauslösedienst sofortueberweisen.de ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel darstellt. Die Erforderlichkeit der Eingabe einer sog. Einmal-PIN und -TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes (hier: sofortueberweisende) stelle die Zumutbarkeit dieser Zahlungsmethode i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB allein nicht in Frage, sofern keine konkreten Missbrauchsgefahren dargestellt und nachgewiesen seien. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BGH eingelegt worden (Az. KZR 39/16). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – sofortueberweisen.de ist zumutbare Zahlungsmöglichkeit).


    Benötigen Sie Unterstützung im Onlinehandel?

    Suchen Sie einen Rechtsanwalt, der besondere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfragen des eCommerce besitzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 6. Dezember 2016

    OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 732/16
    § 3a UWG , § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG , § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, Art. 16 lit. m EU-RL 2011/83/EU, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 5 BGB, § 510 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte nach § 356 Abs. 5 BGB bereits dann erlischt, wenn der Nutzer einen zeitabhängig vergüteten Zugruff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten (z.B. Filmen) erhält. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Erlöschen des Widerrufsrechts bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte).


    Wollen Sie sich gegen Widerrufe von Nutzern wehren?

    Sind Sie der Ansicht, dass dem Nutzer kein Widerrufsrecht (mehr) zusteht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 15. November 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15
    § 119 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 S.1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine automatisch versandte Antwort-E-Mail, die mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben ist, nicht nur eine unverzügliche Bestätigung des Zugangs einer Bestellung auf elektronischem Wege darstellt (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB), sondern in der Regel auch bereits die Annahme des kundenseitigen Angebots enthält. In diesem Sinne ist auch die Erklärung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ zu werten (anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09, OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.06.2008, Az. 5 U 92/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2008, Az. 5 U 92/08). Beides ist im Einzelfall nach §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßg Angebotsannahme dar).


    Besteht Ihr Kunde auf Vertragserfüllung?

    Sind Sie der Auffassung, die Bestellung des Kunden noch gar nicht angenommen zu haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Onlinehandel (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 240/15
    § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, § 440 BGB, § 439 Abs. 2 BGB, § 439 Abs. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Pkw, bei welchem das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängenbleibt, diesen Mangel aber bei einer Vorführung gegenüber dem Händler nicht reproduzieren kann, gleichwohl nicht auf ein Wiederauftreten des Mangels zuwarten muss. Er kann vielmehr unverzüglich vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handele es sich nicht um einen bloßen „Komfortmangel“ , sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Zur Pressemitteilung Nr. 190/2016 des BGH:


    Der Kunde verlangt von Ihnen als Händler Rückabwicklung des Vertrages?

    Benötigen Sie Hilfe bei Gewährleistungsansprüchen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche zivilrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Kaufrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei einer Lösung.


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  • veröffentlicht am 9. August 2016

    BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15
    § 127 Abs. 2 BGB, § 309 Nr. 13 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei Online-Partnerbörsen dem Verbraucher auch eine Möglichkeit zur Online-Kündigung eingeräumt werden muss. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Betreiber von Elitepartner.de. Diese verlangten früher (die AGB sind zwischenzeitlich geändert worden) eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Kündigung, um einen Kundenvertrag zu beenden; eine Kündigung per E-Mail wurde nicht akzeptiert. Dies wiederum akzeptierte der BGH nicht, da die Partnervermittlungsbörse elitepartner.de rein online betrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Internet-Partnervermittlungsbörse muss Möglichkeit zur Online-Kündigung einräumen).


    Benötigen Sie wirksame AGB?

    Sind Sie wegen unwirksamer und wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt worden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben hunderte von AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne und umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 3. August 2016

    EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15
    Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13, Art. 6 Abs. 2 der EU-VO Nr. 593/2008

    Der EuGH hat entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-RL 93/13/EWG missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 EU-VO Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Letzteres habe das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen. Den Volltext finden Sie hier (EuGH – Rechtswahlklausel zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam).


    Benötigen Sie wirksame AGB?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie unwirksame oder unzureichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eingesetzt haben? Benötigen Sie AGB für Amazon, AGB für eBay oder AGB für Ihren Onlineshop? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Wir erstellen seit über 10 Jahren AGB für den Onlinehandel und den stationären Vertrieb.


  • veröffentlicht am 27. Juli 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15
    § 119 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 S.1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Kunde, der in einem Onlineshop eine fehlerhafte, weil aufgrund fehlerhafter Kalkulation deutlich zu niedrige Preisangabe „positiv erkennt“, nicht auf den Vertrag berufen kann, wenn die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Vorliegend wurden 10 Generatoren zu einem Stückpreis von 3.300 – 4.500 EUR für insgesamt 285,60 EUR verkauft. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein soll dagegen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht ausreichen (a.A. OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02 – Rechtsmissbrauch bereits bei bewusstem Ausnutzen einer aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhaften Preisangabe; hiergegen wiederum BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Einen weiteren Hinweis erteilen wir unter (OLG Düsseldorf – Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßg Angebotsannahme dar). Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Besteht Ihr Kunde auf Vertragserfüllung?

    Ist einem Ihrer Mitarbeiter bei der Auspreisung des Produktes ein Fehler unterlaufen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Onlinehandel (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 18. Juli 2016

    BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 49/15
    § 323 Abs. 1 BGB, § 281 BGB, § 440 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 S.1 BGB nicht allzu streng ausgelegt werden dürfen. Insoweit reiche es aus, wenn per E-Mail auf fünf Seiten Mängel einer Einbauküche konkretisiert würden und die Bitte um „schnelle Behebung“ bzw. „unverzügliche Beseitigung“ geäußert werde. Ein solches Nachbesserungsverlangen der Klägerin enthalte sehr wohl eine ausreichende Fristsetzung. Zur Pressemitteilung Nr. 121/2015 des BGH:


    Haben Sie auch Probleme mit mangelhafter Ware?

    Wird Ihnen vorgehalten, dem Verkäufer keine oder eine nur unzureichende Frist gesetzt zu haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Gewährleistungsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden .


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  • veröffentlicht am 12. Juli 2016

    OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 1 W 6/16
    § 387 BGB, § 114 ZPO, § 287 ZPO, § 291 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gericht zur Schätzung eines Mindestschadens als Schätzgrundlage auch Tatsachen zu Grunde legen kann, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden, z.B. hinsichtlich der Durchschnittspreise verschiedener Gegenstände. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Müssen Sie sich vor Gericht gegen eine Klage verteidigen?

    Benötigen Sie rechtsanwaltliche Unterstützung in einem Gerichtsverfahren? Dann rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Gerichtsverfahren bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 9. Mai 2016

    OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12
    Art. 12 GG; § 257 BGB, § 781 BGB; § 1 PodG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass auch dann, wenn in einer Unterlassungserklärung auf die Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ verzichtet wird, nicht von einem Anerkenntnis des vorgeworfenen Rechtsverstoßes auszugehen ist. Das OLG Celle setzt sich damit ab von den anderslautenden Entscheidungen KG Berlin, Urteil vom 16.08.1977, Az. 5 U 2942/76; AG Charlottenburg, Urteil vom 09.09.2002, Az. 213 C 167/02; vgl. auch in Bezug auf vorbehaltslose Abschlusserklärung: OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008, Az. 4 U 14/08). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Unterlassungserklärung ohne Vorbehalt).


    Haben Sie eine Unterlassungserklärung ohne Vorbehalt abgegeben?

    Fordert man von Ihnen Erstattung von Anwaltskosten und weitere Zahlungen, da Sie ja die Unterlassungserklärung ohne Vorbehalt (z.B. „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich“) abgegeben hätten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbwerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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