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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2016

    BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14
    Art. 247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB

    Der BGH hat entschieden, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kein Erfordernis einer Hervorhebung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung verbunden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-RL 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) seien in einer Werbung bestimmte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen und es müsse dort gemäß Art. 4 Abs. 3 unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ hingewiesen werden. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlange die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Hinweis auf Widerrufsbelehrung in Sparkassen-AGB).


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  • veröffentlicht am 17. März 2016

    BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15
    § 312b BGB a.F., § 312d BGB a.F., § 355 BGB a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher einem Verkäufer von Matratzen, der eine „Tiefpreisgarantie“ angeboten hatte, damit drohen kann, das Widerrufsrecht auszuüben, wenn der Verkäufer ihm nicht den gleichen Preis wie ein günstigerer anderer Verkäufer anbietet. Dem Kunden ging es um einen Differenzbetrag von 32,98 EUR. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 hier (BGH – Erpressung mit Widerrufsrecht).


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  • veröffentlicht am 16. März 2016

    LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15 – nicht rechtskräftig
    § 437 Nr. 2 1. Alt. BGB, § 439 Abs. 3 BGB, § 440 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass der Käufer eines VW-Pkw mit sogenannter „Schummelsoftware“ zur Vortäuschung verbesserter Abgaswerte gegen den Vertragshändler kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag hat. Die Kammer stellte zwar eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs fest, weil in dem VW eine sogenannte „Umschaltlogik“ eingesetzt worden sei, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide und somit eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht werde. Insoweit läge jedoch keine „erhebliche Pflichtverletzung“ vor. Die Beklagte sei als Händlerin ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Ihr könne kein Verschulden hinsichtlich des versteckten Mangels angelastet werden. Auch stünden die Kosten für eine Mangelbeseitigung (ca. 100,00 EUR), die vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden seien, in keinem Verhältnis zu den Gesamtkosten des Pkw (hier: 38.000,00 EUR).


    Möchten Sie Ihren VW zurückgeben?

    Haben Sie ebenfalls einen VW, der mit Schummelsoftware manipuliert wurde? Oder glauben Sie, dass Ihr VW derart manipuliert wurde? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Kaufvertrags-Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Kaufvertragsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, weiter.


  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    LG Baden-Baden, Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15 – nicht rechtskräftig
    § 651 a BGB, § 651 k BGB

    Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass ein schlichter Reisevermittler als Veranstalter einer Reise in Anspruch genommen werden kann, wenn er seine Vermittlertätigkeit nicht deutlich herausstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2015, Az. 2-19 O 41/15
    § 307 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in einem Darlehensvertrag zwischen Unternehmern per Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam eine Zinsbegrenzungsprämie vereinbart werden kann. Eine solche unterliege nicht der Klauselkontrolle gemäß §§ 305 ff BGB und stelle insbesondere keine Preisnebenvereinbarung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14
    § 437 Nr. 3, § 434 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein pauschaler Haftungsausschluss bezüglich eines Autokaufs über das Internet nicht für Teile gilt, über welche eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dies sei bezüglich einer Standheizung der Fall, wenn diese angeboten werde und der Verkäufer auf Nachfrage des Käufers erkläre, dass er diese vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe. Für Mängel der Standheizung bestünde in diesem Fall eine Haftung. Der Käufer müsse dem Verkäufer auch in diesem Fall aber eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und könne nicht sofort Schadensersatz verlangen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15
    § 305 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB; Art. 14 CISG; Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass im kaufmännischen Verkehr mit einem ausländischen Vertragspartner der Hinweis auf die Geltung von AGB in der Verhandlungssprache für die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend ist. Der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst müsse nur auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache vorgelegt werden. Des Weiteren war das Gericht der Auffassung, dass eine Klausel zur Vereinbarung eines Erfüllungsortes im kaufmännischen Verkehr keine überraschende Klausel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15
    § 355 BGB, § 495 BGB; § 14 aF BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster (alte Fassung nach der BGB-InfoV) entsprechen kann. Es schade der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht, wenn eine Passage in die „Wir“-Form umformuliert worden sei, soweit keine inhaltlichen Änderungen zum Muster bestünden. Auch die Kombination mehrerer Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster sei möglich. Vorliegend seien lediglich unschädliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14
    § 433 ff BGB; § 9 Nr. 11 eBay-AGB

    Der BGH hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch Streichung aller Gebote den Verkäufer zum Schadensersatz gegenüber dem Höchstbietenden verpflichten kann, wenn Grund für die Streichung ein angeblich unseriöses Verhalten des Höchstbietenden (Rücknahme von 370 Kaufangeboten innerhalb von 6 Monaten auf eBay) war. Diese Annahme berechtige den Verkäufer nicht zum Abbruch einer bereits bebotenen Auktion, zumal dem Verkäufer bei einer Gebotsrücknahme des Käufers in der Regel kein Schaden entstehe, da er nicht vorleistungspflichtig sei. Zur Pressemitteilung Nr. 162/15: (mehr …)

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