Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. August 2023

    KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 10 W 79/23
    § 93 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die in einer Abmahnung enthaltene Frist zur Unterlassung eines Verhaltens von etwas mehr als fünf Stunden zu kurz ist, wenn es um die Oline-Veröffentlichung von Bildern geht. Im vorliegenden Fall handelte es sich offensichtlich nicht einmal um empfindlich das Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsgläubigers verletzende Fotos. Denn der Senat monierte, dass „eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation“ weder in der Ambahnung noch im Verfügungsantrag geltend gemacht worden sei und Online-Veröffentlichung (im Vergleich zu einer Print-Veröffentlichung) auch nicht per se zu einer außergewöhnlichen Eingriffstiefe des Rechtsverstoßes führen würden. Ganz im Gegenteil hielt es das Kammergericht für möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung haben könne. Das Gericht schloß sich der Rechtsansicht der Autoren des Fachbuchs Himmelmann/Mann, Presserecht, 2022, an, wonach bei Rechtsverletzung im Online-Bereich gleichwohl mit der Abmahnung eine Frist von wenigstens „wenigen Tagen“ zur Unterlassung des fraglichen Verhaltens notwendig sei. Gegenteilige Rechtsprechung sei nicht ersichtlich. Eine Frist von wenigen Tagen sei auch dann anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Presseunternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Unterlassung aufgefordert werde. Der Unterlassungsgläubiger hatte etwa gegen Mittag des Tages die Unterlassungsschuldnerin, ein Presseunternehmen, abgemahnt und für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis 18.00 Uhr gesetzt. Das Presseunternehmen erklärte noch am gleichen Tage, auf Grund einer Urlaubssituaton die Angelegenheit erst am Folgetag bearbeiten zu können und gab tatsächlich am Folgetag eine solche Unterlassungserklärung auf die Abmahnung ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unterlassungsgläubiger jedoch bereits bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Presseunternehmen wehrte sich in der Folge erfolgreich gegen die Kostentragungspflicht der einstweiligen Verfügung.

     

  • veröffentlicht am 2. August 2023

    LG Münster, Urteil vom 13.05.2022, Az. 022 O 1098/21
    § 242 BGB, § 315 Abs. 1 BGB

    Das LG Münster hat zu der in diesem Verfahren erhobenen Vertragsstrafenklage entschieden, dass das Verhalten des IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. nicht rechtsmissbräuchlich sei. Andere Gerichte sehen dies anders. Ungerührt zeigte sich die Münsteraner Kammer von den Einwänden der Beklagten, der Verband gehe nur gegen außenstehende Dritte vor. Aus einer Reihe von vom IDO angeführten Gerichtsverfahren ergebe sich, dass auch eigene Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen worden seien und auch, dass die Erwartung Abgemahnter, sie würden durch einen nachfolgenden Beitritt verschont werden, enttäuscht worden sei. Abgesehen hiervon erscheine es, so das Gericht, nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger eigene Mitglieder zunächst kontaktiert, um Wettbewerbsverstöße abzustellen. Denn eine solche Kontaktpflicht dürfte sich schon aus der Sonderverbindung zwischen Verband und Mitglied ergeben. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger Mitglieder typischerweise nur als passive Mitglieder aufnehme und diese hierdurch von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Selbst wenn der Kläger viele passive Mitglieder hätte, so ergäbe sich daraus noch nicht, dass er überwiegend sachfremde Motive verfolge. Denn es seimaßgeblich auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen, der seinen Mitgliedern naturgemäß hauptsachlich Informationen zur Rechtslage und zur Vermeidung eigener Wettbewerbsverstöße liefere. Ein aktives, durch persönlichen Einsatz der Mitglieder geprägtes Vereinsleben – wie dies beispielsweise in einem Sport- oder Kunstverein stattfindet – sei zur Förderung des Satzungszweckes weder nötig noch sinnvoll. Die Einwände, den Mitgliedern des Klägers komme in vielen Handelsbereichen keine wirtschaftliche Bedeutung zu, bei vielen der ausgesprochenen Abmahnungen habe der Kläger nach Erhalt der Abmahnkosten die gelten gemachten Unterlassungsansprüche nicht mehr weiterverfolgt, die Abmahnungen bestünden häufig nur aus Textbausteinen und es würden nur leicht zu erkennende Verstöße abgemahnt, wertete die Kammer als „derart allgemein und pauschal, dass sie nicht einmal erwiderungsfähig“ seien. Der Umstand, dass Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Klägers aufgrund ihrer für diesen geleisteten Tätigkeiten ein – möglicherweise auch ansehnliches – Einkommen erzielten, reiche nicht aus, um darauf schließen zu lassen, dass dieser überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgten und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheine. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2023

    OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22 – aufgehoben
    § 242 BGB, § 339 BGB, § 315 BGB, § 8 Abs. 4 UWG a. F., § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., § 8b UWG, § 4 UKlaG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eine strafbewehrt Unterlassungserklärung, die er gegenüber einem Wirtschaftsverband abgegeben hat, kündigen darf, wenn der Wirtschaftsverband nicht mehr (!) in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Wirtschaftsverband darf allerdings Vertragsstrafen für wiederholte Rechtsverstöße, die vor der Streichung aus der Liste eingetreten sind, geltend machen. Der Senat stellte ferner fest, dass es für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spricht, wenn in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (BGH, Urteil vom 04.07.2019, Az. I ZR 149/18 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22 – Mitgliederstruktur). Die Revision wurde in Hinblick auf die abweichende Entscheidung OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2023, Az. 6 U 47/21 zugelassen. Der BGH hat der Revision stattgegeben (BGH, Urteil vom 07.03.2024, Az. I ZR 83/23 ). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2023

    Abmahnung
    OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 4 W 119/20

    § 93 ZPO, § 130 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abmahnschreiben, das einer E-Mail als pdf-Datei angehängt ist, erst dann dem Abgemahnten zugeht, wenn er den Dateianhang wirklich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt werde, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, könne von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2023

    Vertragsstrafe
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97

    § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F., § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger aus einer vor Inkrafttreten einer UWG-Novelle abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen den Unterlassungsschuldner  auch nach Inkrafttreten der UWG-Novelle im Wege der Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorgehen darf, selbst wenn der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach Inkrafttreten der UWG-Novelle nicht mehr geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung komme, so der BGH, nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden solle, infolge der Gesetzesänderung entfallen sei. Im Ergebnis sprach der BGH die jeweils geforderte Vertragsstrafe zu. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2023

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.06.2023, Az. 4 W 13/23
    § 14 BGB, § 648 S. 2 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Druckerei, die den Auftrag zur Erstellung von Kissenbezügen mit Motiven einer südkoreanischen Boyband erhält, die Auftraggeberin nicht auf die Möglichkeit von Urheberrechtsverstößen hinweisen muss. In Zeiten von urheberrrechtlichen Abmahnungswellen habe sich in der Bevölkerung das Bewusstsein verbreitet, dass Motive populärer Pop-Bands (hier: mit mit ca. 41 Mio. Fans) nicht ohne Weiteres aus dem Internet heruntergeladen und ohne deren Einwilligung zu gewerblichen Zwecken verwendet werden dürften. Die klagende Rechtsanwaltsfachangestellte (!), die den mit der Druckerei geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung (!) hatte anfechten wollen, hatte mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag insoweit keinen Erfolg. Allerdings gewährte ihr der Senat Prozesskostenhilfe, um einen großen Teil der von ihr geleisteten Anzahlung von der Druckerei einzuklagen, da die Druckerei die Herstellung der Kissenbezüge noch nicht begonnen und sich insoweit Aufwendungen erspart habe (§ 648 S. 2 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2023

    Keyword-Advertising
    OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22

    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass bei beim sog. Google Keyword-Advertising der Markenname eines anderen Unternehmens als Schlüsselwort jedenfalls dann verwendet werden darf, wenn bei Suchanfragen von potentiellen Kunden unter Eingabe des Markennamens vor der Auflistung der eigentlichen Suchergebnisliste eine Anzeige eingeblendet wird, die 1) als solche gekennzeichnet ist („Anzeige“), 2) die Marke des anderen Unternehmens nicht enthält, 3) keinen anderen Hinweis auf den Markeninhaber enthält und 4) auch keine Produkte des Markeninhabers aufführt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. Juli 2023

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022, Az. 14c O 46/21
    § 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass dem dänischen Unternehmen LEGO gegen das Unternehmen Steingemachtes GmbH (www.steingemachtes.de) hinsichtlich der Bewerbung und des Inverkehrbringens von bestimmten Klemmbausteinen, die dem LEGO-System ähneln (vertrieben unter den Marken LinooS, Qman, KEEPPLEY und COGO), urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zustehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2023

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23
    § 5 UWG, § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich eine Arztpraxis mit lediglich zwei Ärzten als „Zentrum“ bezeichnen darf, zumal auch ein medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine Mindestanzahl mehr verlange. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2023

    Scraping
    LG Bonn, Urteil vom 07.06.2023, Az. 13 O 126/22

    Art. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 DSGVO, Art. 82 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 287 ZPO

    Das LG Bonn hat entschieden, dass das automatische Auslesen von persönlichen Daten aus einem sozialen Netzwerk (hier: u.a. Mobilfunknummer, sog. „Scraping“) zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO gewährt, da in dem Zulassen der Scraping-Möglichkeit ein Verstoß gegen die DSGVO liegt. Es sei auch ein in der Regel eher geringes Schmerzensgeld gerechtfertigt. Fordere das betroffene Mitglied des sozialen Netzwerks allerdings weitergehenden Schaden müsse das Mitglied gem. § 287 ZPO beweisen, dass bestimmte Beeinträchtigungen wie zahlenmäßig deutlich zugenommene Cold Calls auf eben dieses Scraping zurückzuführen sind. Der Streitwert wurde auf 3.000 EUR festgelegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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