Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2023

    BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 07.07.2020, Az. X ZR 42/17
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Schutzrechtsverwarnung, die sich (nur) zu einem Teil als berechtigt erweist, keinen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, jedenfalls dann nicht, „wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.“ oder „die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen“. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Ersatzpflicht für Schaden bei jedenfalls teilweise berechtigter Schutzrechtsabmahnung / 2020).

  • veröffentlicht am 15. August 2023

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2021, Az. 6 U 188/21
    § 4 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die unberechtigte Meldung einer Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform (hier: Amazon) zu Unterlassungs-/Beseitigungs- (Rücknahme) und Widerrufsansprüchen führt, die im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Materiell-rechtlich könne – bei gebotener Gesamtwürdigung und Interessenabwägung – eine gezielte Behinderung des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen, wenn die „Infringement-Meldung“ einen in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbaren Inhalt habe, der für eine erheblich höhere Gefährdung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens als bei sachlicher und zutreffender Sachdarstellung sorge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe: Zur unberechtigten Infringement-Meldung einer Rechtsverletzung gegenüber Amazon / 2021)

  • veröffentlicht am 14. August 2023

    Rechtsmissbrauch
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23

    § 8c Abs. 1 UWG, § 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine nur einmal überhöht geforderte Vertragsstrafe noch keinen Rechtsmissbrauch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverlangens indiziert. Auch spreche die Angabe eines überhöhten Streitwerts vor Gericht nicht ohne Weiteres für einen Rechtsmissbrauch; vielmehr sei insoweit sogar besondere Zurückhaltung geboten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2023

    Auskunftsanspruch
    LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20

    Art. 15 DSGVO, Art. 17 DSGVO

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch, der auf Grundlage von Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird (hierzu OLG DresdenUrteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21), unzulässig ist, wenn er einem „vollkommen verordnungsfremden Zweck“ dient. Dies soll der Fall sein, wenn, wie vorliegend, „das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen“ soll. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene solle den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienten auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019, Az. 20 W 10/18). Der Kläger habe indes keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit treffe das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt habe, sei nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr habe er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Zudem bestehe, so die Kammer, vorliegend die Besonderheit, dass dem Kläger die Schreiben zugeschickt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2023

    BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06
    § 93 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Adressat einer Abmahnung deren Zugang  zwar schlicht bestreiten kann. In diesem Fall trifft den Kläger jedoch nur eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Gelingt dem Abmahnenden dieser Beweis, gehen Beweisschwierigkeiten des Abgemahnten, der nicht beweisen kann, ob das Abmahnschreiben ihm zugegangen ist oder nicht, zu dessen Lasten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zum Zugang der Abmahnung / Der Abmahner muss nur den Versand beweisen / 2006).

  • veröffentlicht am 9. August 2023

    BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF 

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Klagebefugnis eines Verbands nicht darauf ankommt, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Auf die Stimmberechtigung der Mitglieder komme es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihre Mitgliedschaft allein bezwecke, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof setzte damit seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03 – Sammelmitgliedschaft V) fort. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2023

    Rechtsmissbrauch
    OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 6 U 248/21

    § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 12 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 S. 2 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn innerhalb eines Monats 51 Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Öko-VO ausgesprochen werden. Im Übrigen sei es der Verfügungsklägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten darum gegangen sei, Gebühren zu generieren, da die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 10.12.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt habe, obwohl die Verfügungsbeklagte nach ihrem unstreitigem Vortrag nach Erhalt des Abmahnschreibens sofort sämtliche Bioprodukte aus dem Sortiment genommen und dies der Verfügungsklägerin auch am 07.12.2020 angezeigt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2023

    LG Osnabrück, Urteil vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20
    § 8c UWG, § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 138 ZPO, Art. 25 EU-VO Nr. 834/2007, Art. 27 EU-VO Nr. 834/2007 

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dreier Verstöße gegen die Öko-VO rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG ist, wenn (1) 51 gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen werden und das Gericht bei Antragsstellung entgegen § 138 ZPO hierüber nicht informiert wird, (2)  der Gegenstandswert für die Abmahnung auf 100.000 EUR festgesetzt wird, obwohl nur drei von mehreren hundertausend Produkten der Unterlassungsschuldnerin der Öko-VO unterfallen (nämlich Bio-Bananenchips, Bio-Bärchen sowie Bio TeaSticks), (3) für jeden wiederholten Rechtsverstoß trotz des „eher unterdurchschnittlichem Gewichts“ der Verstöße (vgl. 2) eine Vertragsstrafe von jeweils 10.000 EUR gefordert wird, (4) eine Haftung auf Zahlung der Vertragsstrafe unter Ausschluss der Handlungseinheit gefordert wird und (5) der Unterlassungsgläubiger damit mehr fordert, als ihm zusteht (vgl. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG). Zum Volltext  der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2023

    KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 10 W 79/23
    § 93 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die in einer Abmahnung enthaltene Frist zur Unterlassung eines Verhaltens von etwas mehr als fünf Stunden zu kurz ist, wenn es um die Oline-Veröffentlichung von Bildern geht. Im vorliegenden Fall handelte es sich offensichtlich nicht einmal um empfindlich das Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsgläubigers verletzende Fotos. Denn der Senat monierte, dass „eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation“ weder in der Ambahnung noch im Verfügungsantrag geltend gemacht worden sei und Online-Veröffentlichung (im Vergleich zu einer Print-Veröffentlichung) auch nicht per se zu einer außergewöhnlichen Eingriffstiefe des Rechtsverstoßes führen würden. Ganz im Gegenteil hielt es das Kammergericht für möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung haben könne. Das Gericht schloß sich der Rechtsansicht der Autoren des Fachbuchs Himmelmann/Mann, Presserecht, 2022, an, wonach bei Rechtsverletzung im Online-Bereich gleichwohl mit der Abmahnung eine Frist von wenigstens „wenigen Tagen“ zur Unterlassung des fraglichen Verhaltens notwendig sei. Gegenteilige Rechtsprechung sei nicht ersichtlich. Eine Frist von wenigen Tagen sei auch dann anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Presseunternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Unterlassung aufgefordert werde. Der Unterlassungsgläubiger hatte etwa gegen Mittag des Tages die Unterlassungsschuldnerin, ein Presseunternehmen, abgemahnt und für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis 18.00 Uhr gesetzt. Das Presseunternehmen erklärte noch am gleichen Tage, auf Grund einer Urlaubssituaton die Angelegenheit erst am Folgetag bearbeiten zu können und gab tatsächlich am Folgetag eine solche Unterlassungserklärung auf die Abmahnung ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unterlassungsgläubiger jedoch bereits bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Presseunternehmen wehrte sich in der Folge erfolgreich gegen die Kostentragungspflicht der einstweiligen Verfügung.

     

  • veröffentlicht am 2. August 2023

    LG Münster, Urteil vom 13.05.2022, Az. 022 O 1098/21
    § 242 BGB, § 315 Abs. 1 BGB

    Das LG Münster hat zu der in diesem Verfahren erhobenen Vertragsstrafenklage entschieden, dass das Verhalten des IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. nicht rechtsmissbräuchlich sei. Andere Gerichte sehen dies anders. Ungerührt zeigte sich die Münsteraner Kammer von den Einwänden der Beklagten, der Verband gehe nur gegen außenstehende Dritte vor. Aus einer Reihe von vom IDO angeführten Gerichtsverfahren ergebe sich, dass auch eigene Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen worden seien und auch, dass die Erwartung Abgemahnter, sie würden durch einen nachfolgenden Beitritt verschont werden, enttäuscht worden sei. Abgesehen hiervon erscheine es, so das Gericht, nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger eigene Mitglieder zunächst kontaktiert, um Wettbewerbsverstöße abzustellen. Denn eine solche Kontaktpflicht dürfte sich schon aus der Sonderverbindung zwischen Verband und Mitglied ergeben. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger Mitglieder typischerweise nur als passive Mitglieder aufnehme und diese hierdurch von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Selbst wenn der Kläger viele passive Mitglieder hätte, so ergäbe sich daraus noch nicht, dass er überwiegend sachfremde Motive verfolge. Denn es seimaßgeblich auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen, der seinen Mitgliedern naturgemäß hauptsachlich Informationen zur Rechtslage und zur Vermeidung eigener Wettbewerbsverstöße liefere. Ein aktives, durch persönlichen Einsatz der Mitglieder geprägtes Vereinsleben – wie dies beispielsweise in einem Sport- oder Kunstverein stattfindet – sei zur Förderung des Satzungszweckes weder nötig noch sinnvoll. Die Einwände, den Mitgliedern des Klägers komme in vielen Handelsbereichen keine wirtschaftliche Bedeutung zu, bei vielen der ausgesprochenen Abmahnungen habe der Kläger nach Erhalt der Abmahnkosten die gelten gemachten Unterlassungsansprüche nicht mehr weiterverfolgt, die Abmahnungen bestünden häufig nur aus Textbausteinen und es würden nur leicht zu erkennende Verstöße abgemahnt, wertete die Kammer als „derart allgemein und pauschal, dass sie nicht einmal erwiderungsfähig“ seien. Der Umstand, dass Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Klägers aufgrund ihrer für diesen geleisteten Tätigkeiten ein – möglicherweise auch ansehnliches – Einkommen erzielten, reiche nicht aus, um darauf schließen zu lassen, dass dieser überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgten und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheine. Zum Volltext der Entscheidung:

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