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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
    § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 30/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine irreführende Werbung ist, wenn ein Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie) in einer Broschüre für Senioren unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ wirbt und diese Anzeige neben den Kontaktdaten nur die Bezeichnungen „Diplom-Sozialarbeiter““ und „„Heilpraktiker (Psychotherapie)“ enthält. Der Senat führte aus, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden könne. Wenn jedoch gleichzeitig auf die beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen werde, könne zumindest ein großer Teil der Anzeigenleser erkennen, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein müsse, da eine solche Ausbildung bekannterweise nicht die Befähigung zur berufsmäßigen Rechtsberatung verschaffe. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) den Begriff „Rechtliche Betreuung“ für die vom Beklagten angebotene und erbrachte Tätigkeit verwende. Wenn eine objektive richtige und der gesetzlichen Terminologie entsprechende Angabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werde, müsse abgewogen werden. Vorliegend fiel die Abwägung des Senates zu Gunsten des Beklagten aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
    §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf:

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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08
    §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 4 Nr. 11, 5 a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Preisangabe ohne Umsatzsteuer wettbewerbswidrig sein kann, auch wenn der anbietende Händler seine Angebote ausschließlich an andere Händler richtet. Im entschiedenen Fall bot der Beklagte Gebrauchtfahrzeuge auf der Internetplattform „mobile.de“ an. Die Anzeigen waren im so genannten öffentlichen Bereich der Internetseite eingestellt, welche für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglich ist. In der Anzeige fanden sich lediglich im Fließtext die Hinweise „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-FCA“. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Hinweise nicht geeignet gewesen, dem durchschnittlichen Privatkunden zu vermitteln, dass ausschließlich an Händler verkauft werde. Ein klar verständlicher und hervorgehobener Hinweis „Verkauf nur an Händler“ fehlte. Im Verhältnis zu Wettbewerbern, die an Privatkunden verkaufen, liege die Relevanz der irreführenden Werbung darin, dass deren Preise in einem ungünstigen Licht erschienen. Der Verbraucher, der sich – möglicherweise noch ohne konkrete Kaufabsicht – in einer bestimmten Preiskategorie über alle auf der Plattform eingestellten Angebote einer Fahrzeugart informieren möchte, erhalte kein zuverlässiges Bild über den Marktpreis. Zudem könne der Beklagte nicht zuverlässig ausschließen, dass er letztlich doch an einen Verbraucher verkaufe, weil er nicht verlässlich feststellen könne, ob es sich bei einem Kaufinteressenten um einen Händler oder um einen privaten Letztverbraucher handelt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. November 2010

    OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass beim Verkauf eines Vorführwagens keine Angaben nach der Pkw-Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung getätigt werden müssen. Auch wenn das zum Verkauf angebotene Fahrzeug lediglich 2 Monate zugelassen gewesen und erst 500 km weit gefahren sei, handele es sich nicht mehr um eine Neuwagen. Der Auffassung des Klägers, dass es sich dennoch um einen neuen Personenkraftwagen handele, weil er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei, folgte das Gericht nicht. Zwar seien in der Vergangenheit durch verschiedene Gerichte Vorführwagen, die über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten genutzt wurden, allerdings nur eine sehr geringe Laufleistung aufwiesen, als Neuwagen angesehen worden. Im zu entscheidenden Fall unterfalle ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, dieser Definition des Begriffs „neu“ jedoch nicht mehr, denn es sei nicht mehr ungebraucht. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben habe, könne es nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich sein, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen gewesen und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei. Diesbezüglich bestimmte Zulassungszeiträume oder zulässige Kilometerstände festzulegen, sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Abgrenzungsprobleme, die auftreten würden, wenn in jedem Einzelfall anhand des Zulassungszeitraumes und der Laufleistung zu entscheiden wäre, ob ein Vorführwagen noch der Pkw-EnVKV unterfalle oder nicht, seien nicht hinnehmbar.

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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2010, Az. I-4 U 58/10
    §§ 339 S. 2 BGB; 5 Pkw-EnVKV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Pflichtangaben, die Autoverkäufer gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs verordnung (Pkw-EnVKV) über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbung und Verkaufanzeigen tätigen müssen, nicht nur vorhanden, sondern auch deutlich erkennbar sein müssen. Die Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Werbung ohne die erforderlichen Angaben im Sinne der Pkw-EnVKV zu schalten. Der Kläger forderte die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR ein, als die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichte, die zwar die erforderlichen Angaben enthielt, diese jedoch schlecht lesbar und nicht so hervorgehoben dargestellt gewesen seien wie der Rest der Anzeige. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe. Den Einwand der Beklagten, dass die Unterlassungserklärung – gerade in Anbetracht der hohen Vertragsstrafe – eng auszulegen sei und es ausreiche, dass die Angaben überhaupt vorhanden gewesen seien, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte habe sich insgesamt unterworfen, „im Sinne der“ Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehöre auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 4 UKlaG; 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Der BGH hat entschieden, dass auch für die Bewerbung eines Luxuswagens (hier: Lamborghini Gallardo Spyder) die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchs kennzeichnungsverordnung eingehalten werden müssen. Dies betreffe insbesondere die Angabe über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen. Die Vorschriften stellten eine Marktverhaltensregelung dar. Es komme daher nicht darauf an, dass für Verbraucher, die sich für ein Luxusfahrzeug wie das von der Beklagten beworbene interessieren, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von allenfalls untergeordneter Bedeutung seien. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die durch die Pkw-EnVKV geschützten Informationsinteressen der Verbraucher beeinträchtige. Nach der Lebenserfahrung könne im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interessieren, nicht an günstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert seien und daher entsprechende Informationen unbeachtet ließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08
    §§ 3; 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Online-Preisvergleichsportals erwartet, dass die ihm dort präsentierten Informationsangebote, soweit keine klaren, gegenteiligen Hinweise zu erkennen sind, regelmäßig höchstmögliche Aktualität besitzen. Er gehe deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben könne. Daher werde er in die Irre geführt, wenn der verlinkte Preis im betreffenden Onlineshop oder auf einer Onlinehandelsplattform höher sei, auch wenn diese Differenz nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liege (vgl. bereits unseren Hinweis vom 13.03.2010, BGH). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2010

    LG München I, Urteil vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08
    §§ 2; 97 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass der Text einer Heiratsannonce urheberrechtlich geschützt sein kann. Verfahrensbeteiligt waren zwei Heiratsvermittlerinnen, von denen die Beklagte argumentiert hatte, dass bei der Beschreibung der identischen Person auch ein ähnlicher Text herauskommen müsse. Die Kammer verneinte dies. Es bestehe auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben habe. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben habe. Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei auch nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben seien – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen möge. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leiste in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend. (mehr …)

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