IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    §§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

    Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es sei unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext.

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    § 13 a UKlaG

    Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig  bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
    § 19 Abs. 7 MarkenG

    Das LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.

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  • veröffentlicht am 1. April 2010

    Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt.
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  • veröffentlicht am 26. März 2010

    BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 und Az. I ZR 130/08
    § 97 UrhG

    Der BGH hat per Pressemitteilung seine Entscheidung bekanntgegeben, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Streitgegenständlich war der tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann. Relevanz dürfte diese Entscheidung aber selbstverständlich auch für die Streaming-Seiten haben, die fremdes Film- und Videomaterial unerlaubt wiedergeben und diesen kostenlosen Service mit Werbeeinblendungen in klingende Münze umwandeln. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2010

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 4 W 23/09
    §§
    32; 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG

    Das OLG Zweibrücken hat mit diesem Beschluss den Antrag eines angeblichen Rechteinhabers auf Auskunft zur IP-Adresse eines Filesharers abgelehnt. Ein Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG setze voraus, das im konkreten Fall durch das Anbieten des Computerspiels … über die Internettauschbörse ein Urheberrecht oder zumindest ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 32 UrhG) der Antragstellerin verletzt worden sei. Im Falle, dass der Antragsteller nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, setze ihre Aktivlegitimation voraus, dass sie zur Geltendmachung des Anspruchs autorisiert worden sei (vgl. Bohne, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. [2009], § 101 Rdnr. 6). Die Antragstellerin, welche sich auf ein ausschließliches Nutzungsrecht berufe, habe ein solches weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 Qs 33/09
    §§ 161a, 406e StPO; Art. 1, 12, 14, 2 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass nach Erstattung einer Strafanzeige wegen Filesharings kein Recht auf Akteneinsicht des Rechteinhabers besteht, wenn ein Bagatellfall vorliegt. Im entschiedenen Fall war das Strafverfahren wegen des Down-/Uploads eines Films gegen den Anschlussinhaber mangels Tatnachweises eingestellt worden. Der Rechteinhaber begehrte Akteneinsicht, um zwecks der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der geloggten IP-Adresse vorgehen zu können. Das Gericht lehnte den Einsichtsantrag ab. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO könne die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers entgegenstehen. Dies sei in Bagatellfällen regelmäßig der Fall; jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen seien dann unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Das Gericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung, die Bagatellfälle im Bereich Filesharing bei bis zu 5 Filmen oder 50 einzelnen Musikstücken angenommen hat. Danach sei bei einem Film jedenfalls von einer Bagatelle auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    LG Oldenburg, Beschluss v. 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08
    § 101 UrhG

    Das LG Oldenburg hat in diesem Auskunfts-Urteil klargestellt, dass es das Filesharing in einer Internet-Tauschbörse nicht als privates und damit im Umkehrschluss immer als gewerbliches Handeln ansieht. Privates Handeln zeichne sich dadurch aus, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen werde. Bei der Veröffentlichung in einer Tauschbörse spiele es für den Handelnden jedoch offenkundig keine Rolle, wer auf die Daten zugreifen könne. Der involvierte Personenkreis sei für den Handelnden nicht überschau- und kontrollierbar.

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