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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Februar 2024

    OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022
    Art. 7 Abs. 1 EU-VO 1169/2011, Art. 7 Abs. 4 EU-VO 1169/2011, Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 EU-VO 1924/2006, Art. 8 Abs 1 EU-VO 1924/2006, § 2 Nr. 5 PAngV, § 11 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durchgestrichener Preis bei einem Angebot von Obst aus Sicht des Verbrauchers keinen Preisvergleich zu einer – bei Früchten gänzlich unüblichen – unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) darstellt oder zu Preisen von Wettbewerbern dar, sondern den vor der Preissenkung von der Antragsgegnerin geforderten Preis. Insoweit sei § 11 PAngV zu beachen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juli 2022

    BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21
    § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F., § 5a Abs. 2 und 4 UWG, § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 98/6, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6

    Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis einer Ware mit dem Verkaufspreis „auf einen Blick wahrgenommen werden“ können muss. Nur dann sei er „klar erkennbar“. Nicht ausreichend sei, dass der Grundpreis für sich genommen deutlich wahrnehmbar sei. Der Senat knüpft an seine Entscheidung BGH, URteil vom 26.02.20o9, Az. I ZR 163/06 an, wonach der Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen sei. Bitte beachten Sie: Der BGH hatte diesen Fall nach alter, bis zum 27.05.2022 geltenden Rechtslage zu entscheiden, wonach der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises platziert sein musste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F.). Die Entscheidung ist auf die neue Rechtslage unmittelbar übertragbar, da auch § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV von einem „klar erkennbaren“ Grundpreis spricht. Die Entscheidung mitsamt der meines Erachtens nicht maßgeblichen Bilder finden Sie hier. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Preisangabenverordnung / Preisangabenrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Problematik im Preisangabenrecht? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 18. Mai 2021

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14
    § 2 Abs. 1 PAngV, § 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass für einen mit einer Längenangabe versehenen Lichtschlauch keine Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugeben ist. Lichtschläuche der streitgegenständlichen Art würden, so der Senat, nicht nach Länge im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten, sondern stückweise. Die Tatsache, dass Lichtschläuche in verschiedenen Längen hergestellt und verkauft würden, führe nicht dazu, dass der von der Beklagten angebotene Lichtschlauch, ein aus verschiedenen unterschiedlichen Elementen bestehendes Produkt, nach Länge angeboten werde. Die Angabe der Länge sei zwar eine wichtige Information (ähnlich wie bei Handtüchern, Gürteln o.ä.), ohne die das Werbeangebot unvollständig und für den Verbraucher unbrauchbar wäre. Entscheidend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei aber nicht allein die Länge, sondern die konkrete Ausgestaltung des beworbenen Produkts (Helligkeit, Farbe, Anzahl der einstellbaren Lichtprogramme etc.). Eine Grundpreisangabe sei bei diesem Produkt irreführend, da nicht klar wäre, auf welche Elemente des beworbenen Produkts sich der Grundpreis genau bezieht. Anders verhalte es sich aber bei Dekosteinen für ein Dekofeuer (Gewichtsangabe erforderlich), Reinigungsmasse (Gewichtsangabe erforderlich), Polierwatte (Gewichtsangabe erforderlich), Putzstein (Gewichtsangabe erforderlich) Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Keine Grundpreisangabe für Lichtschlauch/LED-Schlauch erforderlich, wohl aber für Reinigungsmittel).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Vertragsstrafe? Rufen Sie einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 31. August 2020

    OLG Schleswig, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 6 U 49/19,
    § 1 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 4 PAngV, § 3a UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Händler von Getränken in Flaschen bei einer Werbung den Verkaufspreis des Getränks ausweist, nicht aber den weiterhin zu entrichtenden Pfand. Entspreche die Preisauszeichnung für Waren in Pfandbehältnissen einer gültigen nationalen Vorschrift (hier: § 1 Abs. 4 PAngV), so könne die Werbung mit einer solchen Preisauszeichnung auch dann nicht verboten werden, wenn die nationale Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb nicht mehr angewendet werden dürfe. Das OLG Schleswig schließt sich damit den Entscheidungen des OLG Dresden (Urteil vom 17.09.2019, Az. 14 U 807/19) und des OLG Köln (Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 89/19) an, die urteilten, dass der Flaschenpfand kein Teil des Kaufpreises sei und damit auch nicht in den zu nennenden Gesamtpreis in der Werbung mit einzurechnen sei. Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen. Zur Pressemitteilung 08/2020 vom 06.08.2020:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz in Hamburg

    Ich helfe Ihnen bei allen wettbewerbsrechtlichen Themen, also auch bei einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 29. November 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18
    § 253 ZPO, § 3a UWG, § 5a II UWG, § 1 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verbraucher bei einem Einkauf im Internet über etwaige Versandkosten so zu informieren ist, dass er diese vor Einlegen der Waren in den Warenkorb zur Kenntnis gebracht werden. Bereits das Einlegen in den Warenkorb sei eine geschäftliche Entscheidung, die durch das Vorenthalten der nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Information über die anfallenden Versandkosten beeinflusst werden könne, so dass das Vorenthalten dieser Information unlauter sei. Eine Nachholung der Angaben noch vor der Bestellung beseitige das unlautere Verhalten nicht. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Versandkosten müssen vor Einlegen der Ware in den Warenkorb angegeben werden).


    Wurden Sie wegen fehlender Versandkosten abgemahnt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 11. November 2019

    LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19
    § 8 UWG, § 2 Abs. 1 PrAngVO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei europarechtskonformer Auslegung der Preisangaben-verordnung eine Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis nicht erforderlich ist. Europarechtlich sei zum Grundpreis in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie geregelt: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Dies setze aber nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werde. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis nicht erforderlich):


    Wurden Sie wegen fehlenden Grundpreises abgemahnt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


     

     

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2019

     LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019, Az. 15 O 436/16
     § 945 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke (hier: DocMorris) keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14 Mio. EUR hat, nachdem diese von der Apothekerkammer Nordrhein wegen ihrer angeblich gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoßenden Werbemaßnahmen per einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung genommen worden war. Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Versandapotheke argumentierte, der EuGH (C-148/15) habe die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtswidrig erklärt, da die Festlegung einheitlicher Abgabepreise europäische Versandapotheken benachteilige und somit den freien Warenverkehr in der EU beschränke. Das LG Düsseldorf wies die Schadensersatzklage ab. Die Werbemaßnahmen seien jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das UWG sowie das HWG zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht. Zur Pressemitteilung 16/2019 des LG Düsseldorf:


    Haben Sie gegen eine Preisbindung verstoßen?

    Haben Sie wegen Werbemaßnahmen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung erhalten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Recht der Preisbindung vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 12. September 2019

    OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, Az. 13 U 31/19
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, § 7 Abs. 2 FertigPackV, § 42 Abs. 1 MessEG, Art 9 Abs. 1 lit e EUV 1169/2011, Art. 23 Abs. 1 Buchst b EUV 1169/2011, Art. 23 Abs. 3 Anh. 9 Nr. 1 lit. c EUV 1169/2011, Art. 23 Abs. 3 Anh. 9 Nr. 4 EUV 1169/2011

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in Kapselform vertrieben wird („in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird“), wird nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben wird. Dann aber, so der Senat, bestehe keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Der Entscheidung vorausgegangen war das Urteil des LG Lüneburg vom 15.03.2019 (Az. 11 O 6/19, Urteil). Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie eine Abmahnung wegen falscher Preisangabe erhalten? Geht es um Grundpreise?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Irreführung erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 1. Juli 2019

    BGH, Urteil vom Az. I ZR 85/18
    § 3a UWG, § 2 Abs 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV, Art. 23 Abs. 1 lit. b LMIV, Art. 23 Abs. 3 LMIV

    Der BGH hat entschieden, dass auch beim Verkauf von Kaffeekapseln der jeweilige Grundpreis anzugeben sei. Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln seien Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV und in Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver werdeim Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch bei Kaffeekapsel-Angeboten ist der Grundpreis anzugeben / PAngVO).


    Wurden Sie wegen fehlenden Grundpreises abgemahnt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 11. Juni 2019

    BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17
    BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 60/18
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass Apotheken Kunden keine „geringwertigen Werbegaben“ (z.B. Brötchen- oder 1-EUR-Gutschein) gewähren dürfen, wenn diese verschreibungspflichtige Arzneimittel kaufen. Hierin lägen, so der Senat, wettbewerbswidrige Verstöße gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften. Zur Pressemitteilung Nr. 076/2019 vom 06.06.2019:


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten?

    Oder haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


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