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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2022

    LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2022, Az. 22 O 67/21 – nicht rechtskräftig
    Art. 8 HCVO, Art. 10 HCVO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung

    „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“
    „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“
    „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“
    „In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber herkömmlichem“
    und
    „Der Hauptbestandteil bildet …(EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“ beurteilt.“

    für liposomale Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist. Bei „liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln“ sollen die Nährstoffe des Nahrungsergänzungsmittel in sehr kleinen Transportkugeln aus natürlichen, ungesättigten Fettsäuren vom menschlichen Körper aufgenommen werden. Hierin lägen unzulässige nährwertbezogene Angaben nach Art. 8 Health Claim Verordnung (HCVO). Die Angaben,

    das Produkt unterstütze das Immunsystem,
    „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt“ und
    „Curcumin wird schon seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionell chinesischen Medizin verwendet“

    erachtete das Gericht als spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche Angaben grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie zugelassen sind. Da keine Zulassung vorlag, wertete das Gericht die Angabe als unzulässig. Hinweis: Für Vitamin K ist lediglich die Angabe zugelassen, dass dieses zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt. Auf das Verfahren hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.


    Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel

    Benötigen Sie Hilfe für den Vertrieb und die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Nahrungsergänzungsmittelrecht, insbesondere der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, vertraut und hilft Ihnen gerne, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 6. August 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Test, noch in der Werbung die jeweilige Testorganisation anzugeben ist; eine Angabe erst in der Fundstelle reiche nicht aus. Die Angabe der Testorganisation sei für den Verbraucher wesentlich. Daraus könne der Verbraucher erkennen, ob es sich um einen unparteiischen Test einer als seriös anerkannten neutralen Organisation oder lediglich um einen „Auftragstest“ des Herstellers durch eine nahestehende Organisation handele. Auch könne der Verbraucher anahnd der Testorganisation im Groben erkennen, unter welchen Gesichtspunkten der Test stattgefunden habe. Das Zugeständnis des BGH, dass der HInweis auf gewisse, wesentliche Verbraucherinformationen im Hinblick auf den Platzbedarf auch durch einen Hinweis auf die Fundstelle (z.B. Verlinkung der Website) erfolgen könne gelte hier nicht, da die Bezeichnung im Allgemeinen sehr kurz sei. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 4. August 2022

    LG Hildesheim, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 3 O 179/19 – aufgehoben
    § 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB

    Das LG Hildesheim hat dem Betreiber der Internethandelsplattform www.amazon.de, der Amazon Services Europe S.á.r.l., 38 avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg, untersagt, eine Händlerkonto und das damit verbundene Guthaben zu sperren (Amazon-Kontosperrung). Die Gründe für die einstweilige Verfügung sind nicht bekannt, da diese in der nicht veröffentlichten Antragsschrift enthalten sind.  Beanstandet wird allerdings eine Vertragspflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB. Interessant ist der Streitwert des Beschlusses, der mit reichlichen 100.000 EUR festgesetzt wurde. Hinweis: Das LG Hildesheim hat – nach Verweisung der Angelegenheit von der vorbefassten 3. Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen – die einstweilige Verfügung unter Hinweis auf die fehlende gerichtliche Zuständigkeit (die Klage hätte, so das Gericht, am Konzernsitz Amazons in Luxemburg erhoben werden müssen) später aufgehoben (LG Hildesheim, Urteil vom 06.09.2019, Az. 10 HK O 53/19). Eine solche juristische Begründung ist möglich, wenn der Händler seinen Niederlassungsort im Ausland unterhielt und in Deutschland keinen „Verwaltungssitz“ besaß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021, Az. 4 U 1/20
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Verfahrenspartei nicht verwehrt werden kann, ihren Anspruch auf den zur Akte gereichten USB-Stick zu stützen, wenn es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine – anders nicht umsetzbare – Gesamtbetrachtung ankommt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamm: Zur Bestimmheit des Klageantrags bei Bezugnahme auf einen USB-Stick (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)). Das entscheidende Zitat der Urteilsbegründung lautet: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021, Az. 4 U 1/20
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass der Staat sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 m.w.N.). entschieden. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Gebot der Staatsferne der Presse). Der Umfang und die Grenzen dieses Gebots als Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) bestimme sich  – wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen – unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 S.1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei sei das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass der Senat wie auch das Landgericht zu dem Schluss kamen, dass die einzelnen von dem klagenden Verlag beanstandeten Berichte der Stadt tatsächlich „den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit jeweils eindeutig verlassen“. Etwa wurde unter der Überschrift „Dreidimensionaler Wasserspaß“ über die Deutschen Meisterschaften im „Unterwasserrugby“ und die Vereinstätigkeit des SV E in diesem Bereich berichtet. Dabei entspreche die Aufmachung der Berichterstattung und der Inhalt des Berichts, so der Senat, einer auch für Tageszeitungen typischen Sportberichterstattung. Im Übrigen diene diese Berichterstattung der Beklagten vorliegend nicht dazu, Politik verständlich zu machen und/oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dass die beklagte Stadt einen Anteil an den Deutschen Meisterschaften im Unterwasserrugby gehabt habe, habe diese auch selbst nicht behauptet. Insbesondere sei ganz ersichtlich der Austragungsort in einer gemeindlichen Einrichtung nicht maßgeblich für die Berichterstattung. Die Präsentation der Stadt als attraktivem Standort mag ein zulässiges kommunalpolitisches Ziel sein; damit setze aber die Berichterstattung die politischen Ziele der Beklagten in unzulässiger Weise um. Trotz dieser unzulässigen Berichterstattung drang der Verlag mit seinem Unterlassungsbegehren nicht durch, da nicht „nicht feststellbar [sei], dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter“ aufweise. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2022

    BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21
    § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F., § 5a Abs. 2 und 4 UWG, § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 98/6, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6

    Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis einer Ware mit dem Verkaufspreis „auf einen Blick wahrgenommen werden“ können muss. Nur dann sei er „klar erkennbar“. Nicht ausreichend sei, dass der Grundpreis für sich genommen deutlich wahrnehmbar sei. Der Senat knüpft an seine Entscheidung BGH, URteil vom 26.02.20o9, Az. I ZR 163/06 an, wonach der Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen sei. Bitte beachten Sie: Der BGH hatte diesen Fall nach alter, bis zum 27.05.2022 geltenden Rechtslage zu entscheiden, wonach der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises platziert sein musste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F.). Die Entscheidung ist auf die neue Rechtslage unmittelbar übertragbar, da auch § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV von einem „klar erkennbaren“ Grundpreis spricht. Die Entscheidung mitsamt der meines Erachtens nicht maßgeblichen Bilder finden Sie hier. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Preisangabenverordnung / Preisangabenrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Problematik im Preisangabenrecht? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 8. Juli 2022

    OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021, Az. 6 U 62/21 – nicht rechtskräftig § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Automatismus auf einer Website, wonach auf dem PC des Nutzers bei seinem ersten Besuch ein Cookie gesetzt wird, welcher dazu führt, dass die bei dem ersten Besuch eingeblendete Rabattaktion bei jedem weiteren Besuch nicht mehr erscheint, wettbewerbswidrig ist. Der Nutzer der Website werde in die Irre geführt. Ein Nutzer, der zum ersten Mal auf der Website der Beklagten sei, erwarte, dass die Rabattaktion nur innerhalb der angezeigten Frist angeboten und in Anspruch genommen werden könne. Tatsächlich handele es sich jedoch nicht um eine allgemein befristete Rabattaktion, da sie anderen Nutzern, die Erstbesucher der Website seien, weiterhin angezeigt würde. Der Nutzer nehme die Frist als allgemeingültig ernst und geht davon aus, dass es diesen Rabatt nach Ablauf der ihm angezeigten Frist nicht mehr gebe, wodurch ihm die Attraktivität des Rabattangebots, aber auch die Dringlichkeit besonders hoch erscheine. Die Anlagen (Bilder) zu dem Urteil finden Sie hier. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt (dortiges Az.: I ZR 174/21). Vgl. Sie auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2021, Az. 3 U 99/20. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz / Rabattwerbung

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 7. Juli 2022

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2021, Az. 3 U 99/20
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn auf einer Website mit einem zeitlich befristeten Rabattangebot gewerbogen wird, wenn dies in allenfalls kurzen zeitlichen Abständen von 2-3 Tagen wiederholt unterbreitet wird. Eine solche Verfahrensweise sei auch dann irreführend, wenn das jeweilige Rabattangebot bestimmten Bedingungen – hier: ein Neukundenrabatt – unterliege, der angesprochene Verkehr auf diesen besonderen Umstand aber nicht offen hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2022

    OLG München, Endurteil vom 17.11.2021, Az. 7 U 5822/20  
    § 139 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 620 BGB, § 621 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die Notwendigkeit, für die Nutzung einer Software ein bestimmtes Betriebssystem besitzen zu müssen (hier: macOS) keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Es sei bekanntermaßen nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen laufe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren)


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    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 5. Juli 2022

    LG Essen, Urteil vom 19.05.2022, Az. 43 O 51/21
    § 3 UWG, 3a UWG, Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO

    Das LG Essen hat entschieden, dass für ein Hand-Desinfektionsmittel („hand sanitizer“) nicht mit den Aussagen geworben werden darf, es sei „natürlich“ oder „hautpflegend“ oder enthalte „99,6% natürliche inhaltsstoffe““.Bei Hand-Desinfektionsmitteln handele es sich um Biozide. Gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dürfe die Werbung für ein Biozidprodukt aber auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. Die in der Werbung der Beklagten enthaltenen Angaben stellten indes „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dar. Sie relativierten in unlauterer Weise die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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