IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2022

    LG Dortmund, Urteil vom 23.05.2022, Az. 13 O 15/21 – nicht rechtskräftig
    Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014, § 5a UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei der Werbung für sog. „Split-Klimaanlagen“, die mit Kältemittel vorbefüllt sind, darauf hingewiesen werden muss , dass diese nur durch zertifizierte Fachbetrieb montiert werden dürfen. Gemäß Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014 (sog. F-Gase-Verordnung) dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 EU-Vo 517/2014 zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Der Hinweis sei auch von wesentlicher Bedeutung, so die Kammer. Die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb sei mit erheblichen Kosten für die Kunden verbunden. Sie würden durch das Unterlassen des Hinweises darauf verzichten, Paket-Angebote von Fachunternehmen anzufordern, bei denen nicht durch die Installation, sondern gleich auch die Klimaanlage enthalten sei. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 21. Juni 2022

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21
    § 890 ZPO, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fortgesetzte Nutzung bezahlter Rezensionen im Internet auf zwei verschiedenen Portalen als einheitliches, zusammengehöriges Tun gewertet werden kann, womit nicht mehr von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen (gegen eine einstweilige Verfügung) ausgegangen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21
    § 13a Abs. 2 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei einem Wettbewerbsverstoß eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen („nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung“) ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies sei der Fall, wenn die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 2 UWG erfüllt sein. Insoweit handelt es sich um folgende Bedinungen, die vollständig (kumulativ) vorliegen müssen: Die Abmahnung geht von einem Mitbewerber aus, der den Gegner zum ersten Mal abmahnt, 2) Gegenstand der Abmahnung sind mindestens ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (vgl. § 13 Abs. 4 UWG) und 3) der Abgemahnte beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter. Geht die Abmahnung nicht von einem Mitbewerber, sondern einem Wettbewerbsverband aus, kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte bereits einmal abgemahnt wurde oder es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, der in § 13 Abs. 4 UWG nicht aufgeführt ist. Auch hier kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-319-20
    Art. 80 EU-VO 2016/679

    Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO im Ergebnis dahin auszulegen ist, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen bei einem Datenschutzrechtsverstoß ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei. Dies gelte, soweit der betreffende Datenrechtsverstoß die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus DSGVO beeinträchtigen könne. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Datenschutzrecht / Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz?

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
    § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine falsche Kundeninformation über die gesetzlichen Voraussetzungen einer bestimmten Produktzulassung als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG gilt, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen. Im vorliegenden Fall hatte der Mitbewerber fälschlich behauptet, „Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit des Produkts seien Teil der Produktzulassung“ (hier: Bauelemente der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Falsche Behauptung über gesetzliche Voraussetzungen für Produktzulassung ist wettbewerbswidrig / Recyclingfähigkeit).

     

     

  • veröffentlicht am 25. Mai 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
    § 3 UWG, § 6 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass keine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vorliegt, wenn  wenn sich aus der beanstandeten Werbung bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Von einer vergleichen Werbung sei ohnehin nicht auszugehen, wenn die Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld gegenübergestellt würden ohne ganz konkrete Produkteigentschaften mit der Konkurrenz verglichen werden. Für die Annahme einer vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG genüge es nicht, dass sich der Werbende allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darstelle. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung ohne Konkretisierung des Konkurrenzpoduktes nicht unlauter).


    Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem Wettbewerbsverstoß? Rufen Sie mich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 24. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat sich in dieser älteren Entscheidung zu der Rechtsfrage erklärt, wie hoch die Höhe einer Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bemessen sein muss, damit diese als ausreichend gilt, um die nach einem Rechtsverstoß gegen die erste strafbewehrte Unterlassungserklärung wiederaufgelebte Wiederholungsgefahr, wirksam auszuräumen. Bereits durch den Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung habe sich gezeigt, dass der Abgemahnte sich von der ersten Vertragsstrafe nicht habebeeindrucken lassen. Daher müsse die zweite Vertragsstrafe höher ausfallen (vgl. auch BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon). Bei einem solchen Sachverhalt könne keine weitere Unterlassungserklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch formuliert werden. Stattdessen müsse die Vertragsstrafe als  ausreichender Mindestbetrag festgesetzt werden („nicht unter …EUR“, vgl. auch LG Köln, ZUM-RD 2014, 222 = juris Tz. 30 f.; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.157) oder es müsse eine feste  Vertragsstrafe versprochen werden, die ihrer Höhe nach dem Umstand Rechnung trage, dass bereits einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen worden sei. Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2011, Az. 4 U 55/11 folge, so der Senat nichts anderes. Das OLG Hamm habe dort zwar (unter anderem) die geforderte Höhe der Vertragsstrafe in einer zweiten Unterlassungserklärung im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs beanstandet, sich aber nicht zu der Frage geäußert, wie die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß ausgeräumt werden könne, der durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch nicht verhindert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Höhe der Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß und „Hamburger Brauch“).

  • veröffentlicht am 23. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass bei einer Urheberrechtsverletzung (Verletzung von Bildrechten auf der Plattform ebay.de) die geschuldete Auskunft nicht erfüllt ist, wenn der Auskunftsverpflichtete (Beklagte) schlicht mitteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt worden sei, bedürfekeiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht käme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen; sie müssten zumindest darlegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertung etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Welche Auskunft zu erteilen ist, wenn die geschuldete Auskunft unmöglich ist / Negativauskunft).

  • veröffentlicht am 6. Mai 2022

    LG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022, Az. 324 O 57/22 – nicht rechtskräftig
    LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 324 O 81/22 – nicht rechtskräftig

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Amazon Fake-Negativbewertungen, also negative Bewertungen von Nutzern, die das bewertete Produkt überhaupt nicht gekauft hatten, zu löschen sind, und zwar auch dann, wenn diese in Form einer Fragestellung veröffentlicht werden. Dem betroffenen Händler wurde vorgeworfen, eine deutlich zu geringe Produktmenge geliefert zu haben. Auch wurde die Lieferung eines gefälschten Produktes behauptet. Schließlich wurde im Bereich „Kundenfragen und -antworten“ die Frage gestellt „Wird wirklich weniger als 500 Gramm geliefert?“ und dann dahingehend unwahr beantwortet, dass „124 Gramm“ zu wenig geliefert worden seien. Der Händler konnte u.a. auf Grund eines aufwändigen Herstellungskontrollverfahrens die Einhaltung der angebotenen Produktmenge nachweisen. Amazon weigerte sich gleichwohl, die rufschädigenden Kommentare zu löschen. Eine Überprüfung von Rezensionen auf deren Wahrheitsgehalt sei auf Grund des Umfangs des Amazon-Angebots und der Menge der täglich eingehenden Rezensionen nicht möglich. Dabei überging Amazon offensichtlich, dass der Händler Amazon auf eine konkrete falsche Bewertungen hingewiesen und Nachweise vorgelegt hatte, die für eine falsche Bewertung sprachen. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung eine Handlungspflicht des Plattformbetreibers.

  • veröffentlicht am 5. Mai 2022

    EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-44/21
    Art. 9 Abs. 1 EU-RL 2004/48/EG, § 139 Abs.1 PatenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG München stelle ein Anforderung auf, mit der Art. 9 Abs. 1 EU-RL 2004/48/EG jede praktische Wirksamkeit genommen werde. Dem unterinstanzlichen Gericht (hier: dem LG München I) werde die Möglichkeit genommen, im Einklang mit dieser Bestimmung eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um die Verletzung des in Rede stehenden, von ihm als rechtsbeständig und verletzt erachteten Patents unverzüglich zu beenden. Die Vorlage des LG München I (hier) stellt eine bemerkenswerte „Notwehr“ der Kammer dar, welche sich durch die aufhebenden Berufungsentscheidungen des nachgeordneten OLG München (hier) unzumutbar gegängelt sah. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zum Patentrecht

    Wollen Sie gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage vorgehen? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


    (mehr …)

I