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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2022

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 183/08
    §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat das gesperrte eBay-Konto eines Händlers, der auf der Internethandelsplattform ebay.de täglich 8.000 EUR Umsatz erzielte, einstweilen wieder freigeschaltet. Der Senat hat entschieden, dass die Behauptung eBays, dass der mit dem Händler verbundene eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe, der Antragsgegnerin kein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin gebe. Den Verfügungsgrund sah das OLG Brandenburg darin, dass die geschäftlichen Aktivitäten des Händlers durch den Ausschluss von  dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplatz erheblich beeinträchtigt würden und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20
    § 4 UWG, § 4a UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nutzung des Amazon Infringement Verfahren gegen einen Mitbewerber keine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG darstellt und auch keine Anschwärzung gem. § 4 Nr. 2 UWG und auch keine unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG. Für eine aggressive geschäftliche Handlung sei eine Belästigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG), eine Nötigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) oder eine unzulässige Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) notwendig. Dass die Klägerin den Plattformbetreiber Amazon mit ihrer Beschwerde belästigt oder genötigt habe, ist nicht ersichtlich.  Auch eine unzulässige Beeinflussung liege nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke. Hierfür fehlten aber jegliche Anhaltspunkte. Die Beschwerde beinhaltete auch keine „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG. Eine solche Anschwärzung setze, so die Kammer, nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Im vorliegenden Fall sei aber nur eine Vermutung geäußert worden. Dass die Klägerin über die Produktangebote falsche oder nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet habe, sei nicht ersichtlich. Es wäre ohnehin unsinnig, gegenüber dem Plattformbetreiber unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf seiner eigenen Internetplattform zu behaupten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Anschwärzung durch einen Mitbewerber? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 17. August 2022

    OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21
    § 14 Abs. 4 TMG a.F.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18) der – zwischenzeitlich aufgehobene – § 14 Abs. 4 TMG a.F. nicht nur auf Betreiber sozialer Netzwerke, sondern auf sämtlicher Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung finde. Im vorliegenden Fall sei Amazon Services Europe S.à r.l. „Diensteanbieter“, mag auch der rein technische Betrieb der Website www.amazon.de (unstreitig) als solches durch eine andere juristische Person (Amazon Europe Core S.à r.l.) erfolgen und die Amazon Services Europe S.à r.l. daran anknüpfend nur den „Marketplace“ verantworten. Geklagt hatte ein Händler, der auf Grund zahlreicher Fake-Kundenbewertungen wohl von Wettbewerbern u.a. eine Kontosperrung durch Amazon befürchtete. Zugleich hat der Kölner Senat zur Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Auskunftsklagen gegen Amazon Services Europe S.à r.l. entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. August 2022

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21
    Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte Figuren des chinesischen Herstellers QMan die Markenrechte (3D-Marke) der LEGO (Juris) A/S verletzen. LEGO hat sich durch z.B. die eingetragene Gemeinschaftsmarke EM000050450 das dreidimensionale Design der LEGO-Figuren markenrechtlich schützen lassen. Die Düsseldorfer Kammer wies darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Qman-Figuren zwar einige formale Unterschiede zu den LEGO-Figuren aufwiesen. Ein nicht auf das Gerichtsverfahren bezogenes Youtube-Video („LEGO vs Qman Feuerwehr-Stationen Lego 60215 gegen Qman 12014“) veranschaulicht ab Stelle 43:21 exemplarisch einige grundsätzliche Unterschiede der Figuren. Auf die Unterschiede komme es, so das Landgericht, juristisch aber nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass der Gesamteindruck der Figuren in allen Fällen übereinstimme und damit das Risiko einer Verwechselung mit den geschützten LEGO-Figuren bestehe. Der verklagte Händler darf diese Figuren nun nicht mehr in den Verkehr bringen. Hinweis: In diesem Rechtsstreit ging es übrigens nicht um die mit Noppen versehenen Klemmbausteine des dänischen Herstellers. Zu letzteren hatte der Europäischer Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C-48/09 P) entschieden, dass ein Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (heute: Unionsmarke) zu Recht vom europäischen Markenamt HABM (heute: EUIPO) zurückgewiesen worden sei, da das Design des Lego-Steins ausschließlich aufgrund seiner technischen Funktion gewählt worden sei. Das zentralen Element des dargestellten Zeichens bestünden nämlich aus zwei Reihen von Vorsprüngen auf der Oberseite des Steins, die für den Zusammenbau notwendig seien. Das wiederum stehe der Eintragung als Gemeinschaftsmarke entgegen. In der Folge wurden zahlreiche ähnliche Spielstein-Designs von Konkurrenten auf den Markt gebracht. Das Europäische Gericht (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19) wiederum hat jüngst entschieden, dass aber das Design der Bausteine schutzwürdig sei. Dies hatte überrascht, da der Unterschied zwischen einer 3D-Marke und einem Design eher formeller Natur ist. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da die Angelegenheit an das EUIPO zurückverwiesen wurde.

     

  • veröffentlicht am 15. August 2022

    EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19
    Art. 8 Abs. 1 EU-VO 6/2002, Art. 25 Abs. 1 lit. b EU-VO 6/2002

    Der EuG hat entschieden, dass der Noppen-Spielstein von LEGO geschmacksmusterrechtlich Schutz genießt und ein entsprechender Eintragungsantrag nicht mit entgegenstehender Begründung zurückgewiesen werden kann. Das Urteil überrascht insoweit, als dass der EuGH im Jahr 2010 entschieden hat, dass der Noppen-Spielstein von LEGO jedenfalls markenrechtlich (als 3D-Marke! nicht geschützt ist (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C-48/09 P). Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Bei dem folgenden deutschen Volltext handelt es sich nicht um die amtliche Übersetzung des Urteils, welches lediglich in französischer und englischer Sprache veröffentlicht wurde, Originaltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2022

    LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21 § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat entschieden, dass die sofortige Sperrung eines Händlerkontos mit einem pauschalen Hinweis auf evenutell manipulierte Produktbewertungen kartellrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist. Hinweis: Diese Entscheidung hat das LG München I im Widerspruchsverfahren auf Grund eines im Einzelfall liegenden besonderen Umstands wieder aufgehoben (LG München: Zur Kartellrechtswidrigkeit der Sperrung eines Händlerkontos durch Amazon). Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Sofortige Sperre eines Händlerkontos mit nur pauschalen Begründung ist rechtswidrig).


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  • veröffentlicht am 11. August 2022

    OLG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 6 U 1972/21
    § 10 Abs.1 S.5 AMG, Art. 62 RL 2001/83/EG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Hersteller von Arzneitees diese nicht vertreiben darf, wenn auf der Verpackung ein vom Hersteller entworfenes Bio-Siegel oder der Hinweis „Aus ökologischem Landbau“ oder der Hinweis „X Arzneitee seit 1916“ aufgebracht ist. Nach § 10 Abs.1 S.5 AMG dürfen auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur dann aufgebracht werden, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Angaben mit Werbecharakter, wie oben, sind danach nicht zulässig. Traditionsangaben („seit 1916“) stünden mit der Anwendung des Arzneimittels in keinem Zusammenhang und seien für den Patienten in gesundheitlicher Hinsicht nicht wichtig. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    LG München I, Endurteil vom 12.05.2021, Az. 37 O 32/21
    § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat eine frühere einstweilige Verfügung (LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21) auf Grund einer unberechtigten Kontosperrung gegen Amazon aufgehoben. In dem Urteil führte die Kammer aus, dass Amazon kein kartellrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ein Händlerkonto auf Grund einer bereits früher eingetretenen (zugestandenen) Pflichtverletzung gesperrt wird und in der Begründung für die Sperrung nunmehr auf eine gleichartige Pflichtverletzung Bezug genommen wird. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 EU-VO 2019/1150 gelte nämlich, so die Kammer, u. a. für den Fall, dass sich der Anbieter auf wiederholte Verstöße des Nutzers gegen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne, wenn dies zur vollständigen Beendigung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste geführt habe (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 EU-VO 2019/1150). Dieser Entscheidung liegt also ein ganz besonderer Fall zu Grunde. Die Entscheidung findet demnach keine Anwendung auf solche Fälle, bei denen der Amazon-Händler zum ersten Mal gegen das Vertragsverhältnis mit Amazon verstoßen haben soll. Für diesen Fall ist eine in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene Feststellung des LG München I von Interesse. Das LG München I rügte nämlich die in den pauschalen Standard-Texten von Amazon fehlende, gesetzlich vorgegebene individuelle Begründung der Sperre. Zitat: „bb) Die Verfügungsbeklagte erfüllt die in Art. 4 VO (EU) 2019/1150 geregelten Anforderungen an eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes i. S. v. Art. 1 Abs. 2, 2 Nr. 2 VO (EU) 2019/1150 nicht. Demnach hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung geltenden Gründe anzugeben (Art. 4 Absatz 5 UAbs. 1 VO (EU) 2019/1150). Die Begründungspflicht soll dabei helfen, die Regelkonformität wiederherzustellen; der gewerbliche Nutzer soll beurteilen können, ob er die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann (Erwägungsgrund 22). Diesen Anforderungen wird die zur Sperrung vom 09.12.2020 abgegebene Begründung, in der nur pauschal, unter Verwendung standardisierter Textbausteine auf einen Verdacht bzgl. der Manipulation von Produktbewertungen Bezug genommen wird, nicht gerecht. In den Mitteilungen der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin vom 22.07.2020 …, 06.08.2020 … und 09.12.2020 … wird zwar als Begründung angeführt, die Verfügungsklägerin habe eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten bzw. sie habe Produktbewertungen manipuliert. Es fehlen aber Angaben dazu, welcher Sachverhalt konkret beanstandet wird. Die Verfügungsklägerin wird durch die bloße Behauptung einer „eventuellen“ Pflichtverletzung nicht in die Lage versetzt, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen und sich gegenüber dem Vorwurf zu verteidigen.“ Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. August 2022

    LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2022, Az. 22 O 67/21 – nicht rechtskräftigArt. 8 HCVO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Einblendung einer (angeblichen) Kundenbewertung „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe sei, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig sei, da keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden wäre.


    Rechtsanwalt bei wettbewerbswidriger Kundenbewertung

    Benötigen Sie Hilfe bei einer angeblich rechtswidrigen Kundenbewertung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


      

  • veröffentlicht am 9. August 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Werbung mit einem Test kein Anspruch auf Mitteilung der „Anzahl der getesteten Geräte“ besteht. Eine nähere Angabe des Abschneidens anderer Geräte sei nach der Rechtsprechung dann notwendig, wenn infolge des mitgeteilten Testergebnisses des eigenen Geräts ein unzutreffender Eindruck über dessen Platzierung entstehe (BGH GRUR 1982, 436: Mitteilung des Testergebnisses „gut“, andere Geräte waren mit sehr gut bewertet worden). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Bei Werbung mit einem Test muss die Anzahl der getesteten Geräte nicht angegeben werden).

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