IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    AG Bochum, Urteil vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08
    §§ 138 Abs. 1, 134, 762 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Bochum hatte sich mit einer Internet-Versteigerungsplattform der etwas anderen Art zu befassen: Diese Plattform funktionierte mit zunächst zu erwerbenden Gebotsrechten, d.h. jeder Bieter musste vor Teilnahme an einer Auktion Gebotsrechte z.B. für 9,90 EUR pro 20 Stück erwerben.

    Die Auktionen begannen bei 0,10 EUR, bei jeder Platzierung eines Gebots durch einen Bieter wurde um 0,10 EUR erhöht. Die AGB der Plattforminhaberin beschrieben den Auktionsablauf so: „Die Laufzeit ist jedes Mal unterschiedlich und kann zwischen 1 und 7 Tagen variieren. Wird innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Gebotsende ein Gebot abgegeben, setzt sich der Countdown erneut auf 60 Sekunden zurück. Somit kann sich das von uns gesetzte Auktionsende um einige Zeit schieben. Wird in den letzten 60 Sekunden kein Gebot mehr abgegeben, läuft die Auktion aus. Der zuletzt bietende User gewinnt“ sowie an anderer Stelle so: „Nach Ablauf des Countdowns ist das Auktionsende erreicht. Gewinner der Auktion ist immer der Höchstbietende. Wenn in letzter Sekunde mehrere Bieter gleichzeitig auf einen Artikel geboten haben, entscheidet die Reihenfolge der Einträge aus der Systemdatenbank.“

    Die ursprünglichen Laufzeiten von Auktionen verlängerten sich durch die Countdown-Regelung um bis zu 4 Tage. Ein Mitbieter von Auktionen hatte Gebotsrechte im Wert von ca. 2.500,00 EUR erworben, setzte diese bei zahlreichen Auktionen auf Elektronikartikel ein, gewann jedoch keine davon. Der Kunde des Plattform-Betreibers verweigerte die Bezahlung. Die nicht erfolgreichen Gebotsrechte seien verfallen, d.h. der Bieter erhalte keinen Gegenwert; der durch Verkauf von Gebotsrechten erworbene Gewinn verbliebe bei der Plattforminhaberin. Darüber hinaus bemängelte der erfolglose Bieter technische Mängel der Plattform; so hatte der Bietassistent in 5 Minuten hundert Gebotsrechte verbraucht, obwohl maximal 5 ausreichend gewesen wären, um Höchstbietender zu bleiben.

    Das AG Bochum gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Konstellation um einen Verstoß gegen die guten Sitten und damit um nichtige Verträge handelte, an denen nur die Betreiberin verdiene. Zwischen dem Warenwert und den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen herrsche ein enormes Missverhältnis. So war ein Notebook zu einem Preis von 1.299,00 EUR verkauft worden, bei dem die Plattformbetreiberin 17.798,18 EUR einnahm. Der Kunde werde ungewöhnlich stark belastet. Die AGB seinen widersprüchlich und damit unwirksam. Der glücklose Bieter musste demnach die Gebotsrechte nicht bezahlen.

    Eine Einordnung als rechtswidriges Glücksspiel blieb offen.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04
    § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Verkäufer, dem bei der Preisauszeichnung im Onlineshop ein Fehler unterläuft, zur Anfechtung des Vertrages mit dem Käufer berechtigt ist. Der Verkäufer hatte ein Notebook statt zum Verkaufspreis von 2.650,00 EUR versehentlich zu einem Preis von 245,00 EUR angeboten. Diese Differenz ergab sich durch einen Fehler der verwendeten Software. Ein Verbraucher gab über den Onlineshop eine Bestellung für das Notebook zum Preis von 245,00 EUR auf und erhielt sowohl eine automatische E-Mailbestätigung des Kaufs als auch einige Tage später das Gerät. 10 Tage nach der Bestellung focht der Verkäufer den Kaufvertrag an, da ihm ein Irrtum bei der Preisauszeichnung unterlaufen sei, und verlangte Herausgabe des Notebooks gegen Erstattung des Kaufpreises. Der BGH gab dem Verkäufer recht und erklärte den Vertrag als durch eine Anfechtung vernichtet. Dabei sahen die Richter „die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als Irrtum in der Erklärungshandlung“ an.

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
    § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):


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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung „Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dass die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 312 d, Rn. 7 a m.w.N.). Dies hat auch einen guten Grund: Hat der Vebraucher die Dienstleistung in Anspruch genommen, ist er nicht mehr schützenswert, da die (vertragsgemäß erbrachte) Dienstleistung zu seinem Vorteil verbraucht ist. Es ist einem Dienstleister auch schwerlich zuzumuten, eine Dienstleistung faktisch zu erbringen, ohne zu wissen, ob der zu Grunde liegene Vertrag Bestand hat.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 U 86/08
    §§
    97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hatte in diesem Rechtsstreit u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zur „Urheberrechtsübertragung“ an Filmwerken aus den 60er-Jahren den Lizenznehmer dazu berechtigte, die Filme ab 2004 auf DVD zu vertreiben. Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Kläger war der Sohn und Alleinerbe eines Regisseurs verschiedener Spielfilme (u.a. von sechs „Edgar-Wallace“-Filmen und vier „Karl-May“-Filmen). Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie des Vater des Klägers entstandenen Films „Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten“ angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete. Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen habe, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
    § 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

    Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.
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  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
    §§ 119, 142 BGB

    Das AG Fürth hatte sich mit einem bemerkenswerten Fall zu befassen, der den Onlineshop des Versandhauses Quelle betraf. Diesem war, was verzeihlich ist, das Missgeschick unterlaufen, im Internet zwei Fernseher zum Einzelpreis von 1.999,99 EUR für 199,00 EUR anzubieten. Unverzeihlich ist dann, was sich der/die Quelle-Mitarbeiter/in erlaubte, so der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben ist: Obwohl er den Irrtum bemerkte, verfuhr der Mitarbeiter „laut Fahrplan“ und forderte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse auf. Der Kunde überwies den Kaufpreis. Quelle erklärte in der Folge die Anfechtung des Vertrages, was der Kunde nicht ganz einsah. Zu Recht. Zwar steht dem Onlinehändler, was bei Verbrauchern häufig übersehen wird, im Falle der versehentlich falschen Eingabe wie jeder Rechtsperson ein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), das, ausgeübt, zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt. Ist dem Verkäufer bzw. einem seiner Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich grundsätzlich zurechnen lassen muss, jedoch der Fehler bekannt und fordert er vom Käufer die Vertragserfüllung, liegt bereits kein Irrtum (mehr) vor.

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)

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