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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2021

    LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19
    §§ 276 BGB, § 278 BGB, 339 S. 2 BGB, § 347 Abs.1 HGB  § 34 c GewO, § 339 BGB, § 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

    Das LG Essen hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben ist, eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafenforderung

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertragsstrafenrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, Ihr Problem zu lösen.


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  • veröffentlicht am 19. April 2021

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19
    § 305 BGB, § 307 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es sich bei einer vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: im Markenrecht) um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine darin enthaltene Klausel, welche den uneingeschränkten Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Unterlassungsschuldners dar und sei damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten. Nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion sei damit der gesamte Unterlassungsvertrag unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOM).


    Rechtsanwalt für Markenrecht

    Ich helfe Ihnen im Markenrecht als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 15. April 2021

    BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19
    § 890 Abs. 1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafenforderung

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertragsstrafenrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, Ihr Problem zu lösen.


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  • veröffentlicht am 15. April 2021

    KG Berlin, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EuGVVO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass – wenn keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, die wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage eines Berliner Wettbewerbsverbandes gegen eine in den Niederlanden geschäftsansässige Schuldnerin nicht vor einem deutschen Gericht verhandelt werden kann. In diesem Falle fehle es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Vertragsstrafenklage

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertragsstrafenrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 8. April 2021

    LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14
    § 315 BGB, § 317 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich auch durch einen Dritten bestimmt werden darf. Dann müsse dieser Dritte aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. In diesem Fall hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. schriftlich erklärt, dass sie „ohne eine genaue Kenntnis des gesamten Falles nicht in angemessener Weise eine wirksame Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe vornehmen“ könne. Die Wettbewerbszentrale hatte erklärt, dass sie einem entsprechenden Vertrag zu Lasten Dritter nicht zustimmen könne und lehnte damit ab, die Vertragsstrafe zu bestimmen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Vertragsstrafe

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe oder gegen eine Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertragsstrafenrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 23. März 2021

    LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
    § 242 BGB, § 314 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei einem „kleinen“ Onlinehändler (100 Bewertungen innerhalb der letzten 12 Monate) eine Vertragsstrafe von 6.000 EUR angemessen sein kann. Zitat: „Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche sechs Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account „A02“ seien – bei objektiver Betrachtung – nicht gewerblich. Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren. Die Beweislast trifft aber insofern den Gläubiger der Vertragsstrafe (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 = BeckRS 2014, 21006).“ Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafe?

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  • veröffentlicht am 22. März 2021

    BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95
    § 133 BGB, § 3 UWG

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung (1997) entschieden, dass sich auch die Auslegung eines Unterlassungsvertrages in analoger Weise nach den allgemeinen Regeln für die Vertragsauslegung richtet. Bei der Auslegung eines Unterlassungsvertrages nach Abgabe einer vom Abmahnenden modifizierten oder selbst erstellten Unterlassungserklärung, komme es maßgeblich darauf an, wie diese aus der Sicht des Abgemahnten zu verstehen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2021

    BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85
    § 340 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung (1987) entschieden, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die im Rahmen einer Unterlassungserklärung ein­gegangene Verpflichtung, eine Vertragsstrafe ggf. an einen Dritten zu zah­len, Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungs­gefahr beseitigenden Unterlassungsversprechens dar­stellt und somit noch ausreichend ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Vertragsstrafe, die an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gezahlt werden sollte, nicht für ausreichend erachtet. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 9. März 2021

    OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
    § 339 S. 1 BGB, § 315 Abs. 2 BGB

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zum einen nicht, bedeutet, dass „nicht für einen Verstoß mittels eines einzelnen, wirtschaftlich im Verhältnis zur Klägerin nicht ins Gewicht fallenden Werbeflyers bereits eine Vertragsstrafe verwirkt werden“ könne und zum anderen, dass ein solches Vertragsstrafenversprechen der Bildung einer einheitlichen Vertragsstrafe nicht entgegenstehe. Lägen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliege. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf Verstöße hingewiesen und Vertragsstrafen gefordert habe, stünden diese Forderungen der Annahme einer einzigen Zuwiderhandlung entgegen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 7. März 2021

    OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1988, Az. 4 U 50/88
    § 278 BGB, § 195 BGBs

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Anzeigenkunde, der sich strafbewehrt zur Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbeanzeige verpflichtet hat, auch für ein schuldhaftes Verhalten des Anzeigenverlags haftet. Ein solcher Vertragsstrafenanspruch verjähre zudem in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt bei Vertragsstrafe

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe oder gegen eine Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz oder Informationstechnologierecht (IT-Recht)? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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