Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Essen: Zur Vertragsstrafe von 3.000 EUR bei wiederholt unrichtigem Impressumveröffentlicht am 20. April 2021
LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19
§§ 276 BGB, § 278 BGB, 339 S. 2 BGB, § 347 Abs.1 HGB § 34 c GewO, § 339 BGB, § 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMGDas LG Essen hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben ist, eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafenforderung
Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertragsstrafenrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, Ihr Problem zu lösen.
- OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOMveröffentlicht am 19. April 2021
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19
§ 305 BGB, § 307 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es sich bei einer vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: im Markenrecht) um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine darin enthaltene Klausel, welche den uneingeschränkten Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Unterlassungsschuldners dar und sei damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten. Nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion sei damit der gesamte Unterlassungsvertrag unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOM).
Rechtsanwalt für Markenrecht
Ich helfe Ihnen im Markenrecht als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.
- BGH: Wiederholte Verstöße gegen Unterlassungsurteil können bei Handlungseinheit zusammengefasst werdenveröffentlicht am 15. April 2021
BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19
§ 890 Abs. 1 S.1 ZPODer BGH hat entschieden, dass wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafenforderung
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- KG Berlin: Zum internationalen Gerichtstand bei einer Vertragsstrafenklageveröffentlicht am 15. April 2021
KG Berlin, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11
Art. 5 Abs. 1 lit. a EuGVVODas KG Berlin hat entschieden, dass – wenn keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, die wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage eines Berliner Wettbewerbsverbandes gegen eine in den Niederlanden geschäftsansässige Schuldnerin nicht vor einem deutschen Gericht verhandelt werden kann. In diesem Falle fehle es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Vertragsstrafenklage
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- LG Düsseldorf: Zur Bestimmung einer Vertragsstrafe durch Dritteveröffentlicht am 8. April 2021
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14
§ 315 BGB, § 317 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich auch durch einen Dritten bestimmt werden darf. Dann müsse dieser Dritte aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. In diesem Fall hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. schriftlich erklärt, dass sie „ohne eine genaue Kenntnis des gesamten Falles nicht in angemessener Weise eine wirksame Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe vornehmen“ könne. Die Wettbewerbszentrale hatte erklärt, dass sie einem entsprechenden Vertrag zu Lasten Dritter nicht zustimmen könne und lehnte damit ab, die Vertragsstrafe zu bestimmen. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Vertragsstrafe
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- LG Dortmund: Zur Bestimmung der Vertragsstrafe gegen einen Kleingewerbetreibendenveröffentlicht am 23. März 2021
LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
§ 242 BGB, § 314 BGB, § 339 S. 2 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei einem „kleinen“ Onlinehändler (100 Bewertungen innerhalb der letzten 12 Monate) eine Vertragsstrafe von 6.000 EUR angemessen sein kann. Zitat: „Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche sechs Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account „A02“ seien – bei objektiver Betrachtung – nicht gewerblich. Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren. Die Beweislast trifft aber insofern den Gläubiger der Vertragsstrafe (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 = BeckRS 2014, 21006).“ Zum Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Ein Unterlassungsvertrag ist bei Unklarheiten wie ein normaler Vertrag auszulegenveröffentlicht am 22. März 2021
BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95
§ 133 BGB, § 3 UWGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung (1997) entschieden, dass sich auch die Auslegung eines Unterlassungsvertrages in analoger Weise nach den allgemeinen Regeln für die Vertragsauslegung richtet. Bei der Auslegung eines Unterlassungsvertrages nach Abgabe einer vom Abmahnenden modifizierten oder selbst erstellten Unterlassungserklärung, komme es maßgeblich darauf an, wie diese aus der Sicht des Abgemahnten zu verstehen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung reicht nicht ausveröffentlicht am 11. März 2021
BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85
§ 340 Abs. 2 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung (1987) entschieden, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die im Rahmen einer Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung, eine Vertragsstrafe ggf. an einen Dritten zu zahlen, Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungsversprechens darstellt und somit noch ausreichend ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Vertragsstrafe, die an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gezahlt werden sollte, nicht für ausreichend erachtet. Zum Volltext der Entscheidung:
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- OLG Brandenburg: Zur Zusammenfassung einer Vertragsstrafe trotz Versprechens für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“veröffentlicht am 9. März 2021
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
§ 339 S. 1 BGB, § 315 Abs. 2 BGBDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zum einen nicht, bedeutet, dass „nicht für einen Verstoß mittels eines einzelnen, wirtschaftlich im Verhältnis zur Klägerin nicht ins Gewicht fallenden Werbeflyers bereits eine Vertragsstrafe verwirkt werden“ könne und zum anderen, dass ein solches Vertragsstrafenversprechen der Bildung einer einheitlichen Vertragsstrafe nicht entgegenstehe. Lägen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliege. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf Verstöße hingewiesen und Vertragsstrafen gefordert habe, stünden diese Forderungen der Annahme einer einzigen Zuwiderhandlung entgegen. Zum Volltext der Entscheidung:
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- OLG Hamm: Haftung des Anzeigenkunden mit Vertragsstrafe für schuldhaftes Verhalten des Verlags / Verjährung der Vertragsstrafeveröffentlicht am 7. März 2021
OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1988, Az. 4 U 50/88
§ 278 BGB, § 195 BGBsDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Anzeigenkunde, der sich strafbewehrt zur Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbeanzeige verpflichtet hat, auch für ein schuldhaftes Verhalten des Anzeigenverlags haftet. Ein solcher Vertragsstrafenanspruch verjähre zudem in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zum Volltext der Entscheidung:
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