IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2021

    BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
    § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB

    Das BAG hat entschieden, dass das in einem Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsstrafeversprechen unwirksam ist, wenn die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall verwirkt wird, dass sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet. In einer solchen Vertragsstrafe liege eine Übersicherung des Arbeitgebers. Die entsprechende Klausel des Arbeitsvertrages sei damit insgesamt unwirksam. Dass die Vertragsstrafe erst durch eine (angeblich) vertragswidrige außerordentliche Kündigung der Beklagten nach Ablauf der Probezeit unter Geltung der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende verwirkt worden sei, sei unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafenabrede wirksam sei, sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2021

    BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99
    § 7 Abs. 1 UWG a.F., § 339 BGB a.F.

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine aufschiebende Befristung eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam mache, wenn die Angabe des Anfangstermins – allein oder zusammen mit anderen Umständen – geeignet sei, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen. Dass die Beklagte die Erklärung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst für die Zeit nach dem Ablauf der Verkaufsaktion abgegeben hat, reiche im vorliegenden Fall daher für sich gesehen nicht zu der Annahme aus, daß sie die Erklärung letztlich nicht ernsthaft abgegeben habe. Die Beklagte habe nachvollziehbare Gründe angeführt, die zwar eine Fortführung der begonnenen Verkaufsaktion nicht rechtfertigen, andererseits aber auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung begründen können, künftig derartige Verkaufsaktionen zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juli 2021

    KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09
    § 315 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der zur Unterlassung Verpflichtete sicherzustellen hat, dass ein rechtsverletzender Interneteintrag auch aus dem Google-Cache gelöscht wird. Die Löschungshandlungen der Beklagten seien unzureichend, um die anerkannte Rechtsverletzung effektiv zu beseitigen, für die sie als Urheber des Artikels und Betreiber der Webseite einzustehen hatte. Die Löschung sei vorliegend unzureichend, weil die zu unterlassende Behauptung sich weiterhin in der Trefferliste der Beklagten befunden habe und die Beklagte den Suchdienst von „google“ bei sich nutzbar gemacht habe , ohne sich eine unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf die Suchergebnisse bei von ihr zu verantwortenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzubehalten. Ob die Beklagte dies über eigene technische Eingriffe in den Suchvorgang oder die Ergebnisse (manuelle Änderung der Treffer, Veränderung der Crawler-Geschwindigkeit o.ä.) oder im Wege einer vertraglichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Rechteinhaber „google“ sicherstelle, bleibe ihr überlassen.Der Nachteil der von der Beklagten gewählten, von Google vorgesehen standardisierten Vorgehensweise sei nämlich, dass der Link in der Trefferliste zwar angesichts der Löschung des Artikels ins Leere gehen möge, die in der Überschrift enthaltene Rechtsverletzung dem Leser aber über die technisch bedingte Verzögerung bei der Entfernung der Angaben in der Trefferliste noch für einen nicht unbedeutenden Zeitraum zugänglich sei, weil die Löschung der URL des Artikels erst später erfolge. Darüber hinaus habe die Beklagte keine ausreichenden Mechanismen zur Kontrolle der Löschung entwickelt, weshalb sie den Zeitpunkt der Löschung auf Nachfrage auch nicht anzugeben in der Lage gewesen sei. Das Versäumnis führte im vorliegenden Fall zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2021

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14
    § 2 Abs. 1 PAngV, § 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass für einen mit einer Längenangabe versehenen Lichtschlauch keine Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugeben ist. Lichtschläuche der streitgegenständlichen Art würden, so der Senat, nicht nach Länge im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten, sondern stückweise. Die Tatsache, dass Lichtschläuche in verschiedenen Längen hergestellt und verkauft würden, führe nicht dazu, dass der von der Beklagten angebotene Lichtschlauch, ein aus verschiedenen unterschiedlichen Elementen bestehendes Produkt, nach Länge angeboten werde. Die Angabe der Länge sei zwar eine wichtige Information (ähnlich wie bei Handtüchern, Gürteln o.ä.), ohne die das Werbeangebot unvollständig und für den Verbraucher unbrauchbar wäre. Entscheidend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei aber nicht allein die Länge, sondern die konkrete Ausgestaltung des beworbenen Produkts (Helligkeit, Farbe, Anzahl der einstellbaren Lichtprogramme etc.). Eine Grundpreisangabe sei bei diesem Produkt irreführend, da nicht klar wäre, auf welche Elemente des beworbenen Produkts sich der Grundpreis genau bezieht. Anders verhalte es sich aber bei Dekosteinen für ein Dekofeuer (Gewichtsangabe erforderlich), Reinigungsmasse (Gewichtsangabe erforderlich), Polierwatte (Gewichtsangabe erforderlich), Putzstein (Gewichtsangabe erforderlich) Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Keine Grundpreisangabe für Lichtschlauch/LED-Schlauch erforderlich, wohl aber für Reinigungsmittel).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Vertragsstrafe? Rufen Sie einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 11. Mai 2021

    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.2.2011, Az. 2 U 104/10
    § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG, § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen anzunehmen ist, wenn der Gläubiger den Schuldner zum Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung verleitet hat, der Gläubiger sich ebenso oder in ähnlicher Weise verhalten hat („unclean hands“) oder der Geltendmachung der Vertragsstrafe ein Verstoß gegen die Rücksichtspflichten des Gläubigers aus dem Abmahnverhältnis zu Grunde liegt, indem er etwa sofort nach Eingang der Unterwerfungserklärung die Vertragsstrafe geltend macht, obwohl er weiß, dass sich der Schuldner nach der Abmahnung um eine Änderung der beanstandeten Werbung bemüht hat, er diesen aber auf die Unzulänglichkeit der Änderung nicht hinweist, obwohl er sich in einem offensichtlichen Rechtsirrtum befindet – etwa OLG Köln, GRUR-RR 2001, 46, 47 – oder ein Vertragsstrafegläubiger Verstöße „sammelt“, um so einen möglichst hohen, wirtschaftlich bedrohlichen Vertragsstrafeanspruch entstehen zu lassen, wobei der Bundesgerichtshof eine Obliegenheit des Gläubigers annimmt, die Einhaltung der Unterwerfungsvereinbarung zeitnah zu überprüfen – BGH GRUR 1998, 471, 474 – Modenschau im Salvatorkeller. Die Entscheidung des OLG Stuttgart wurde bestätigt durch BGH, Urteil vom 31.05.2012 , Az. I ZR 45/11. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2021

    LG Berlin, Urteil vom 02.04.2012, Az. 52 O 123/11
    § 25 Abs. 1 HGB, § 339 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ihre Wirkung verliert, weil das Unternehmen, für welches die Erklärung abgegeben wurde, durch einen Rechtsnachfolger übernommen wurde. Zitat: „Denn hat sich der frühere Inhaber eines Handelsgeschäfts – wie hier – zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so schuldet derjenige, der das Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, nicht nur Unterlassung, sondern im Falle einer Zuwiderhandlung auch die versprochene Vertragsstrafe (BGH NJW 1996, 2866).“ Beachtlich ist auch die Beweisaufnahme des Gerichts: „Da die Zeugin [frühere Unternehmensinhaberin] im Ergebnis jedenfalls weder eine Mitteilung der Unterlassungserklärung, noch deren Übergabe mit den Geschäftsunterlagen völlig ausschließen konnte, hat die Beklagte [die Erwerberin des Unternehmens] den von ihr zuführenden Beweis fehlender Kenntnis nicht erbringen können.“ Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 30. April 2021

    BGH, Urteil vom 07.10.1982, Az. I ZR 120/80
    § 926 Abs. 1 ZPO, § 926 Abs. 2 ZPO

    Der BGH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass einer Unterlassungs(hauptsache)klage nicht das Rechtschutzbedürfnis fehlt, allein, weil gegen eine zum Unterlassungsanspruch bereits bestehende einstweilige Verfügung kein Widerspruch eingelegt worden ist, soweit dem Kläger in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden ist (§ 926 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall müsse er sogar zur Vermeidung einer Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung die Klage erheben (§ 926 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat der BGH in seiner Entscheidung zur angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe ausgeführt, die gegen ein Einzelhandelsfilialunternehmens festzusetzen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2021

    OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 6 W 41/01
    § 91 a ZPO

    Das OLG Köln hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die gegenüber dem vom Abmahner vorgeschlagenen Inhalt, Abweichungen enthält, wegen fehlender Ernsthaftigkeit zurückgewiesen werden kann. Die Wiederholungsgefahr der erneuten Rechtsverletzung werde z.B. durch eine Unterlassungserklärung nur dann beseitigt, wenn diese mit einem Vertragsstrafeversprechen in ausreichender Höhe verbunden sei. Ausreichend ist die Höhe dann, wenn sie den ernsthaften Willen des Unterlassungsschuldners erkennen lasse, sich zukünftig an die Unterlassungsvereinbarung zu halten. Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe von 9.000 DM (sic!) statt 10.100 DM angeboten, um die Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen. Dies hielt der Senat für nicht ernsthaft genug, da die Amtsgerichte mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren (wie vorliegend) überfordert seien. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 27. April 2021

    BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S.1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass irreführende Kundenbewertungen bei Amazon keinen Unterlassungsanspruch auslösen. Die beanstandeten Kundenbewertungen, die Behauptungen über eine schmerzlindernde Wirkung der von der Beklagten angebotenen Kinesiologie-Tapes enthalten hätten, seien Äußerungen Dritter. Sie erfolgten, so der Senat, auch in irreführender Weise, weil die behauptete Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar sei. Die Beklagte habe mit diesen Kundenbewertungen jedoch nicht für die von ihr angebotenen Kinesiologie-Tapes geworben. Für eine Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11 HWG genüge es nicht, dass das Angebot der Beklagten für die irreführenden Kundenbewertungen adäquat kausal gewesen sei. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11 HWG erfordere vielmehr, dass die Beklagte es darauf angelegt habe, mit den irreführenden Kundenbewertungen ihren Absatz zu fördern. Das sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe die beanstandeten Angaben nicht (mittelbar) veranlasst. Die Kundenbewertungen seien ihr auch nicht deswegen als eigene Werbehandlung zuzurechnen, weil sie sich diese zu eigen gemacht habe. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen mache, komme es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernehme oder den zurechenbaren Anschein erwecke, sie identifiziere sich mit ihnen. Ob dies der Fall sei, sei aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Heilmittelwerberecht. Ein Zueigenmachen könne allerdings nicht bestätigt werden: Die Kundenbewertungen seien als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Irreführende Kundenbewertungen bei Amazon stellen keine Werbung).


    Rechtsanwalt für Amazon

    Benötigen Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Problems auf der Internethandelsplattform Amazon? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandaten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts beinhalten (Gegnerliste), bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


     

  • veröffentlicht am 26. April 2021

    BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98
    § 157 BGB, § 339 BGB, § 890 ZPO

    Der BGH hat mit diesem älteren Urteil (1998) entschieden, dass bei mehrfachen Verstößen gegen eine  strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass diese – analog zu den Grundsätzen eines Fortsetzungszusammenhangs zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafenforderung

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