Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsverpflichtung umfasst nicht zwingend Cache-Löschung von Suchmaschinenveröffentlicht am 11. Oktober 2021
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2019, Az. 11 U 156/17
§ 133, 157 BGB, §§ 97, 97a UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf einer Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein kann, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte (Abgrenzung zu BGH vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies). Zum Volltext des Urteils:
- BGH: Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Unternehmensveröffentlicht am 7. Oktober 2021
BGH, Urteil vom 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93
§ 823 BGB, § 1004 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens verletzt ist, wenn ein Wissenschaftler Ablichtungen eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses, der die finanzielle Situation dieses Unternehmens offenbart, an Banken und Seminarteilnehmer weitergibt, ohne den Namen und die Adresse des Unternehmens unkenntlich zu machen. Die Wiederholungsgefahr könne in einem solchen Fall zudem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung durch Handeln Dritter, welches dem Unterlassungschuldner nicht zugutekommtveröffentlicht am 5. Oktober 2021
BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17
§ 890 ZPODer BGH hat entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, die sich verpflichtet hat, in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten, auch dafür sorgen muss, dass Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Sie verstößt allerdings nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn der Beitrag nur deshalb weiterhin im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Vertragsstrafe
Wollen Sie gegen eine Patentverletzung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung angegriffen? Rufen Sie gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.
- OLG Karlsruhe: Zur Vertragsstrafe wegen Nutzung eines Fotos, das nur noch über den direkten Link (URL) erreicht werden kannveröffentlicht am 4. Oktober 2021
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20
§ 339 BGBDas OLG Karlsruhe hat in dieser Entscheidung seine Rechtsansicht bestätigt, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos u.a. fehlender ohne Benennung des Urhebers) auch dann eine Vertragsstrafe verwirken kann, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, Juris Rn. 22). Das Urteil dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 keinen Bestand mehr haben. Der Karslruher Senat hatte auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossene Verfahren des BGH selbst hingewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Zur Vertragsstrafe wegen Nutzung eines Fotos, das nur noch über den direkten Link (URL) erreicht werden kann):
Vertragsstrafe wegen Fotoklaus?
Benötigen Sie Hilfe bei einer Vertragsstrafe, z.B. wegen angeblich wiederholten Fotoklaus? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht und Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto, das nur direkt über eine URL mit 70 Zeichen erreichbar istveröffentlicht am 27. September 2021
BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20
§ 15 Abs. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Lichtbild, welches nach Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung nur noch über eine 70-stellige Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern über einen PC (weltweit) abrufbar ist, nicht zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führt. Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ sei nicht erfüllt, wenn (wie hier) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werde, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Der BGH stützte damit die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19). Dangegen dürfte die nach dem Frankfurter Urteil und vor der Entscheidung des BGH entgangene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20) Makulatur sein. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto, das nur direkt über eine URL mit 70 Zeichen erreichbar ist).
Vertragsstrafe wegen Fotoklau?
Benötigen Sie Hilfe bei einer Vertragsstrafe, z.B. wegen angeblich wiederholten Fotoklaus? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht und Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Frankfurt a.M.: Zum „fliegenden Gerichtsstand“ für Vertragsstrafenklagenveröffentlicht am 22. September 2021
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15
§ 14 UWG a.F., § 315 Abs. 3 BGBDas LG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Gerichtsstand für die klageweise Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen erneut wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bundesweit zu bestimmen ist. Es handele sich um eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ i.S.d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BAG: Arbeitsvertrag darf Klausel zu Vertragsstrafe enthaltenveröffentlicht am 8. September 2021
BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03
§ 309 Nr. 6 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 S.2 1. Hs. BGBDas BAG hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig sind. Allerdings könne eine unangemessene Benachteiligung hinsichtlich der Verwirkung der Vertragsstrafe zu einer Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel führen. Die unangemessene Höhe einer Vertragsstrafe dürfe im Übrigen nicht auf einen noch zulässigen Betrag reduziert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der Auftragssumme je Werktag ist nicht per se unangemessenveröffentlicht am 6. September 2021
BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. VII ZR 28/07
§ 9 AGBGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, eine AGB-Klausel des Auftraggebers, nach welcher der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, den Auftragnehmer per se noch nicht unangemessen benachteiligt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.11.1999, Az. VII ZR 79/98, BauR 1999, 645). (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Zum Übergang einer Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolgerveröffentlicht am 1. September 2021
OLG Karlsruhe Urteil vom 22.1.2014, Az. 6 U 135/10
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwGDas OLG Karlsruhe hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergeht. Anders verhalte es sich in Bezug auf die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung, welche sich auf das ursprünglich adressierte Unternehmen beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafe
Suchen Sie einen Rechtsanwalt wegen einer Vertragsstrafe? Haben Sie gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen? Rufen Sie gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich melde mich bei Ihnen!
- BAG: Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern bei Kündigungsfrist von 10 Wochen unwirksamveröffentlicht am 30. August 2021
BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGBDas Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Vertragsstrafeversprechen eines Arbeitnehmers unangemessen ist (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn die vorgesehene Vertragsstrafe drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall betrage, dass er das Dienstverhältnis vertragswidrig löst, und deutlich die Vergütung für die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist übersteige. Die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist betrug nach dem Anstellungsvertrag sechs Wochen zum Monatsende. Damit lag zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte sein Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist hätte beenden dürfen, und dem Zeitpunkt, an dem er tatsächlich seine Arbeitstätigkeit einstellte, ein Zeitraum von höchstens einem Kalendermonat zuzüglich sechs Wochen liegen. Damit übersteigt in jedem denkbaren Fall die Höhe der Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsvergütungen den Wert der vertragswidrig nicht erbrachten Tätigkeit, der grundsätzlich durch die Höhe der für diesen Zeitraum vereinbarten Arbeitsvergütung bestimmt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Vertragsstrafe
Suchen Sie einen Rechtsanwalt wegen einer Vertragsstrafe, auch aus dem nicht-arbeitsrechtlichen Bereich? Haben Sie gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen? Rufen Sie gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich melde mich bei Ihnen!