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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat sich in dieser älteren Entscheidung zu der Rechtsfrage erklärt, wie hoch die Höhe einer Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bemessen sein muss, damit diese als ausreichend gilt, um die nach einem Rechtsverstoß gegen die erste strafbewehrte Unterlassungserklärung wiederaufgelebte Wiederholungsgefahr, wirksam auszuräumen. Bereits durch den Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung habe sich gezeigt, dass der Abgemahnte sich von der ersten Vertragsstrafe nicht habebeeindrucken lassen. Daher müsse die zweite Vertragsstrafe höher ausfallen (vgl. auch BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon). Bei einem solchen Sachverhalt könne keine weitere Unterlassungserklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch formuliert werden. Stattdessen müsse die Vertragsstrafe als  ausreichender Mindestbetrag festgesetzt werden („nicht unter …EUR“, vgl. auch LG Köln, ZUM-RD 2014, 222 = juris Tz. 30 f.; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.157) oder es müsse eine feste  Vertragsstrafe versprochen werden, die ihrer Höhe nach dem Umstand Rechnung trage, dass bereits einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen worden sei. Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2011, Az. 4 U 55/11 folge, so der Senat nichts anderes. Das OLG Hamm habe dort zwar (unter anderem) die geforderte Höhe der Vertragsstrafe in einer zweiten Unterlassungserklärung im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs beanstandet, sich aber nicht zu der Frage geäußert, wie die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß ausgeräumt werden könne, der durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch nicht verhindert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Höhe der Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß und „Hamburger Brauch“).

  • veröffentlicht am 23. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass bei einer Urheberrechtsverletzung (Verletzung von Bildrechten auf der Plattform ebay.de) die geschuldete Auskunft nicht erfüllt ist, wenn der Auskunftsverpflichtete (Beklagte) schlicht mitteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt worden sei, bedürfekeiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht käme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen; sie müssten zumindest darlegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertung etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Welche Auskunft zu erteilen ist, wenn die geschuldete Auskunft unmöglich ist / Negativauskunft).

  • veröffentlicht am 17. Januar 2022

    BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 11 Nr. 4 HWG a.F., § 1 UWG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung „mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art“ gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen entfalle die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten nicht mehr fortgesetzt werde. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr könne regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; sie entfalle insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt sei, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt sei (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.1992, Az. I ZR 84/90 – Jubiläumsverkauf, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2021

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.06.2021, Az. 3 U 458/21
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 339 BGB

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Auslegung eines mit einer Vertragsstafe bewehrten Unterlassungsvertrags u.a. die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien zu berücksichtigen ist. Bei einem Unterlassungsvertrag zu gesundheitsbezogenen Werbebehauptungen seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein könnten. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 22. November 2021

    BGH, Urteil vom 12.07.1995, AZ. I ZR 176/93
    § 11 Abs. 1 UWG, § 21 UWG a.F., § 195 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Wettbewerbsverletzung, die gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, die durch den wiederholten Verstoß erneut mögliche Abmahnung innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des UWG (heute: § 11 Abs. 1 UWG, zum Zeitpunkt der Entscheidung: § 21 UWG a.F.) ausgesprochen werden muss. Es gelte, so der Senat, ungeachtet des vertraglichen Charakters der Unterlassungserklärung nicht die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB. Neben der Ahndung des wiederaufgelebten Wettbewerbsverstoßes kann der Unterlassungsgläubiger die Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 19. November 2021

    LG Baden-Baden vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH
    § 278 BGB, § 339 BGB

    Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass der Unterzeichner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterlassungschuldner) auch auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden hat, einzuwirken hat, dass auch diese den fraglichen Wettbewerbsverstoß nicht wiederholen. Insoweit sei von dem Unterlassungsschuldner zu erwarten, dass er Anträge auf Löschung der im Cache gespeicherten wettbewerbswidrigen Inhalte stelle. Unterlasse er dies, verwirke er die in der Unterlassungsverpflichtung vereinbarte Vertragsstrafe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2021

    BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZB 79/11
    § 567 Abs. 3 ZPO, § 890 ZPO

    Der BGH hat betont, dass ein ausschließlich die konkrete Verletzungshandlung aufgreifendes Verbot nicht zwangsläufig auf identische oder nahezu identische Handlungen beschränkt ist , sondern auch kerngleiche Verletzungsformen erfassen kann . Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots scheide allerdings aus, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2021

    BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Der BGH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass die Sammlung von wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen über mehrere Jahre, um diese zum Gegenstand einer wirtschaftlich bedrohlichen Zahlungsklage über die jeweils verwirkten Vertragsstrafen zu machen, dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung ausgesetzt sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2021

    LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021, Az. 67 S 8/21
    § 242 BGB, § 343 BGB, § 348 HGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Herabsetzung einer pauschalierten Vertragsstrafe ohne Weiteres nicht möglich ist. § 343 BGB sei auf Grund der Vorschrift des § 348 BGB auf Vollkaufleute nicht anwendbar. Auch eine Verhältnismäßigkeitskontrolle gemäß § 242 BGB sei nicht vorzunehmen. Die Klägerin habe die Verantwortung für den Vertragsinhalt und sei maßgeblich durch ihren Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten gewesen. Auch sei die vereinbarte Höhe nicht nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung oder eines Verschuldensgrades gestaffelt, sondern als pauschalierte Vertragsstrafe vereinbart worden. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2021

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2019, Az. 11 U 156/17
    § 133, 157 BGB, §§ 97, 97a UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf einer Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein kann, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte (Abgrenzung zu BGH vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies). Zum Volltext des Urteils:

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