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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2018

    OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 U 881/18
    § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, Anhang Nr. 21 zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Brille mit dem Zusatz „Fassung geschenkt“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn der Verbraucher von einem vergünstigten Komplettangebot (Fassung und Gläser) ausgeht. Dies sei in der vorliegenden Konstellation der Fall. Dann handele es sich bei der „geschenkten“ Fassung nicht um eine unerlaubte Werbegabe im Sinne des HWG. Die Brillenfassung selbst unterfalle ohnehin nicht dem HWG, weil es sich nicht um ein Medizinprodukt handele. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Brillenwerbung mit „Fassung geschenkt“).


    Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorschriften?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten und wollen klären lassen, ob Ihr Verhalten rechtmäßig und wettbewerbskonform war? Oder wollen Sie Ihre geplante Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 11. Dezember 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 77/18
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Sternchenhinweis mit aufklärenden Hinweisen auch als sog. Mouse-Over-Effekt ausgestaltet werden kann. Grundsätzlich müssten der Hinweis und die Auflösung leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Vorliegend erschien bei einer Mobilfunkwerbung im Internet bei Bewegen des Cursors auf einen Reiter „4G (LTE)“ im Wege des Mouse-Over-Effekts ein drop-down-Kasten, der die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*beinhaltete. Der Sternchenhinweis wurde im gleichen Kasten mit Hinweis auf die tatsächliche Verfügbarkeit aufgelöst, so dass eine Täuschung des Verbrauchers nach Auffassung des Gerichts nahezu ausgeschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Sternchenhinweis mit Mouse-Over-Effekt).


    Ist Ihr Sternchenhinweis ausreichend zur Vermeidung einer Irreführung?

    Oder haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Verbraucher durch Ihre Werbung angeblich getäuscht werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 30. November 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
    § 3a UWG; § 3 OlympSchG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Fitnessstudios für eine Rabattaktion anlässlich Olympischer Spiele mit der logoartigen Angabe „Olympia Special“ rechtmäßig ist, soweit nicht nach dem Gesamtinhalt der Werbung der Eindruck entsteht, das Fitnessstudio gehöre zu den mit dem Veranstalter der Olympischen Spiele vertraglich verbundenen Sponsoren. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Bewegung durch einen Imagetransfer finde nicht statt. Ebenso sei zulässig, mit „Training bei .. wird olympisch“ zu werben, wenn damit darauf angespielt werde, dass die Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und als persönlicher Medaillenspiegel wiedergegeben werde. Dies sei keine Qualitätsbehauptung, sondern lediglich eine spielerische Übertragung olympiatypischer Begriffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für Fitnessstudio).


    Benutzen Sie in Ihrer Werbung geschützte Begriffe?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten und wollen klären lassen, ob Ihr Verhalten rechtmäßig war? Oder wollen Sie Ihre geplante Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 20. November 2018

    LG Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az. 31 O 376/17
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Vergleichsportals im Bereich Kfz-Versicherungen mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend ist, wenn außerhalb des Portals Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden sind. Der Verkehr werde die versprochene „Garantie“ auf den gesamten Markt beziehen und nicht nur auf die von den Beklagten dargestellten Tarife, so dass von weiteren Recherchen abgesehen werde. Die Irreführung werde auf dem Portal auch nicht durch ausreichende Hinweise ausgeräumt. Ein ohne Vergrößerung kaum wahrnehmbares „i“ mit einem Mouseover-Effekt hinter dem Wort „Garantie“ genüge nicht für eine Information an den Nutzer. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Nirgendwo Günstiger Garantie).


    Werben Sie mit irreführenden Angaben?

    Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten oder müssen sich gerichtlich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 14. November 2018

    LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 4 Abs. 4 HWG

    Das LG Coburg hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle für ein Testurteil, welches in einer Produktwerbung verwendet wird, leicht auffindbar sein muss. Dazu gehöre auch, dass die Lesbarkeit der Fundstellenangabe gegeben sein müsse, was bei einem unter 6-Didot-Punkt liegenden Schriftgrad nicht der Fall sei. Dies beeinträchtige die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch er keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Coburg – Werbung mit Testurteil).


    Tücken bei Werbung mit Testurteilen

    Haben Sie mit einem Testurteil geworben und eine Abmahnung erhalten, weil z.B. der Test nicht aktuell war, nicht für das beworbene Produkt galt oder die Quellenangabe fehlte? In diesem Bereich besteht großes Fehlerpotential. Oder möchten Sie Ihre Angebote vorab auf Rechtmäßigkeit prüfen lassen? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 12. November 2018

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2018, Az. 20 U 123/17 – nicht rechtskräftig
    § 5 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Vergabe von Gütesiegeln eine Reihe von Kriterien eingehalten werden muss, um eine Irreführung des Verkehrs gemäß § 5 UWG zu vermeiden. Dazu gehöre u.a., dass das Zeichen geeignet sei, auf die Qualität der mit dem Zeichen vertriebenen Waren hinzuweisen, und der Vergebende selbst nicht gewerblich tätig sei. Des Weiteren müssten die Kriterien für die Vergabe öffentlich sein und die Einhaltung der Qualität sei hinreichend zu prüfen. Im vorliegenden Fall seien die Anforderung alle erfüllt, so dass der Verwendung des streitigen Siegels nichts entgegen stehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Gütesiegel).


    Entspricht ein von Ihnen verwendetes Siegel den rechtlichen Anforderungen?

    Wollen Sie prüfen lassen, ob Ihre Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt? Oder haben Sie bereits eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 9. November 2018

    OLG Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18
    § 3 UWG, § 3a UWG; Art. 27 Abs. 10 EGV 834/2007; Art. 2 Buchst. c EUV 1169/2011, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EUV 1169/2011

    Das OLG Celle hat entschieden, dass Lebensmittel mit der Bezeichnung „Bio“ über eine Codenummer der Kontrollstelle verfügen müssen. Bei der Codenummer gemäß Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 handele es sich um eine Pflichtinformation über Lebensmittel gemäß Art. 2 lit.c) LMIV. Diese müsse im Zusammenhang mit einem Internetangebot angegeben werden. Eine unmittelbare räumliche Nähe sei dafür jedoch nicht erforderlich, es genüge die Nennung der Codenummer z.B. auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Angebot von Bio-Lebensmitteln).


    Erfüllen Sie beim Angebot eines Produkts nicht die gesetzlichen Vorgaben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder müssen sich gerichtlich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie Ihre Angebote vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 7. November 2018

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.07.2018, Az. 1 HK O 16/18
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Art. 1 Abs. 3 HCVO, Art. 3 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 12b HCVO, Art. 13 ff HCVO

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Gewichtsabnahme oder „Abnehmerfolgen“ eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darstellt, die nach der Health Claims Verordnung (HCVO) zu beurteilen ist. Dabei sei unbeachtlich, dass eine Gewichtsabnahme auch ästhetische und kosmetische Auswirkungen habe. Es waren Aussagen zu beurteilen wie „Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“ oder „Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“ u.v.m. Die Wirkung der Gewichtsabnahme durch Einnahme eines bestimmten Produkts (hier: Blutorangen-Extrakt) müsse wissenschaftlich nachgewiesen sein, anderenfalls die Werbung wettbewerbswidrig sei. Für Studien zur Erbringung dieses Nachweises gelten dabei strenge Kriterien. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Aschaffenburg – Werbung mit Gewichtsabnahme).


    Haben Sie unbewiesene Wirkungen versprochen?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Möchten Sie Ihre weitere Werbung aus dem Bereich Heilmittel oder Nahrungsergänzungsmittel überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. Oktober 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2018, Az. 6 U 40/18
    § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gestaltung eines Produkts (hier: Struktur einer Schuhsohle) irreführende Vorstellungen über technische Eigenschaften dieser Ware hervorrufen kann. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Gestaltung mit einem konkurrierenden Produkt übereinstimme oder diesem sehr nahe komme, welches bestimmte Eigenschaften besitze. Dafür müsse allerdings das Gestaltungselement als Erkennungsmerkmal für bestimmte Eigenschaften allgemein geläufig sein. Im entschiedenen Fall lehnte der Senat eine Irreführung ab, weil die Sohlenstruktur der Antragstellerin nicht als weit verbreitetes „Erkennungszeichen“ für bestimmte Eigenschaften gelte. Auch seien noch deutliche Unterschiede der Sohlengestaltungen festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführung über technische Eigenschaften).


    Enthält Ihre Werbung irreführende Angaben?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Möchten Sie Ihre weitere Werbung überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 23. Oktober 2018

    OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 9 U 98/15
    § 3 Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 1 Abs. 2 PAngV, § 1 Abs. 6 PAngV

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass in einer Preissuchmaschine für ein Produkt nicht mit „Versand gratis“ geworben werden darf, wenn auf der eigenen Internetseite des Anbieters dann doch Versandkosten erhoben werden. Soweit eine Preissuchmaschine nur Angebote ohne Versandkosten liste, müsse der Anbieter diese nicht nutzen, wenn er den Versand tatsächlich nicht kostenfrei vornehme. Auch im Falle eines technischen Fehlers der Suchmaschine, aufgrund dessen eine Preisangabe nicht zutreffe, sei der Anbieter für die Angabe verantwortlich. Der Schutz der Verbraucher gehe hier vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Naumburg – Preisangaben in Suchmaschine).


    Wurden Preisangaben nicht korrekt getätigt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder wurden gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch genommen? Möchten Sie Ihre Werbung oder Ihren Onlineauftritt auf weitere mögliche Wettbewerbsverstöße prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


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