Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zum Schadensersatz wegen (angeblich) unberechtigter einstweiliger Verfügung / Versandapothekeveröffentlicht am 8. Oktober 2019
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019, Az. 15 O 436/16
§ 945 ZPODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke (hier: DocMorris) keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14 Mio. EUR hat, nachdem diese von der Apothekerkammer Nordrhein wegen ihrer angeblich gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoßenden Werbemaßnahmen per einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung genommen worden war. Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Versandapotheke argumentierte, der EuGH (C-148/15) habe die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtswidrig erklärt, da die Festlegung einheitlicher Abgabepreise europäische Versandapotheken benachteilige und somit den freien Warenverkehr in der EU beschränke. Das LG Düsseldorf wies die Schadensersatzklage ab. Die Werbemaßnahmen seien jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das UWG sowie das HWG zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht. Zur Pressemitteilung 16/2019 des LG Düsseldorf:
Haben Sie gegen eine Preisbindung verstoßen?
Haben Sie wegen Werbemaßnahmen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung erhalten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Recht der Preisbindung vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Hagen: Neues Firmenschild rechtfertigt noch nicht die Werbung mit einer „Neueröffnung“ / Rebrandingveröffentlicht am 13. August 2019
LG Hagen, Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 110/19 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass die neue Gestaltung der Außenfassade eines Geschäfts, der Ladenbeschriftung, der Mitarbeiterbekleidung nebst Geschäftspapieren und Werbematerialien zwecks Anschluss an eine Einkaufsgenossenschaft noch nicht dazu berechtigt, mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ zu werben. Hierin liegt anderenfalls eine Irreführung vor. Notwendig sei vielmehr eine vollständige Geschäftsschließung unter Aufgabe des Geschäftsbetriebs.
Benötigen Sie einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht?
Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.
- LG Berlin: Händlerbund e.V. wird Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen untersagtveröffentlicht am 3. Mai 2019
LG Berlin, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 52 O 33/15
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Verein, der durch Mitgliedsbeiträge finanzierte Rechtsberatung erbringt „im geschäftlichen Verkehr handelt“. Betroffen war der Händlerbund e.V. Im vorliegenden Fall hat das LG Berlin dem Händlerbund e.V. untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmer telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, es sei denn, dass eine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung des jeweilig Angerufenen vorliegt. Zum Volltext der Entscheidung (LG Berlin: Händlerbund e.V. wird Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen untersagt).Wird Ihnen unerlaubte Telefonwerbung vorgeworfen?
Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender Wirksamkeitsaussagenveröffentlicht am 7. Februar 2019
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2018, Az. 6 W 97/18
§ 3 HWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender gesundheitsbezogener Wirksamkeitsaussagen Erfolg hat, wenn die wissenschaftliche Umstrittenheit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht wird und der Antragsgegner sich trotz Möglichkeit zur Stellungnahme dazu nicht äußert. Vorliegend hatte der Antragsteller eine fehlende wissenschaftliche Sicherheit zu bestimmten Anwendungen der Magnetfeldtherapie mit Hilfe eines Handbuchs der Stiftung Warentest dargelegt und blieb durch den Antragsgegner unwidersprochen. Dies genüge dem erforderlichen Grad der Glaubhaftmachung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Einstweilige Verfügung gegen Wirksamkeitsaussagen).Soll Ihre Heilmittelwerbung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen?
Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten und benötigen Hilfe bei der Verteidigung? Oder möchten Sie Ihre Werbung prüfen lassen, um Abmahnungen möglichst zu vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.
- LG Düsseldorf: Zu den Anforderungen an die Auffindbarkeit und Deutlichkeit von Garantiebedingungenveröffentlicht am 21. Januar 2019
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einer „Garantie bis zu 5 Jahren*“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen dieser Garantie nicht klar und unmissverständlich in unmittelbarer Nähe dieses Hinweises wiedergegeben werden. Die Auflösung des Sternchenhinweises eine Seite später und am Rand quer zur Leserichtung genüge diesem Erfordernis nicht, zumal die Auflösung starke Einschränkungen enthalte („Landesweite Garantie an der Stelle. Beim normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf den Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten.“) Bei Einschränkungen einer Werbung mit Sternchenhinweis müsse die Auflösung in jedem Fall am Blickfang teilhaben, um Irreführungen zu vermeiden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Aufklärung über Garantiebedingungen).
Werbung mit Garantien
Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder müssen sich in einem gerichtlichen Verfahren verteidigen, weil Sie angeblich nicht korrekt mit Garantien geworben haben? Oder wollen Sie Ihre alte/neue Werbung prüfen lassen? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit nur Teilen eines Testergebnisses ist irreführendveröffentlicht am 18. Januar 2019
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2018, Az. 6 U 127/17
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung, die auf positive Teilergebnisse eines Tests der Stiftung Warentest hinweist, jedoch das demgegenüber schlechtere Gesamtergebnis nicht erwähnt, irreführend ist. Eine Täuschung des Verbrauchers liege nicht nur dann vor, wenn Ergebnisse des Tests objektiv falsch wiedergegeben würden, sondern könne sich auch daraus ergeben, dass durch das Weglassen bestimmter Angaben ein falscher Eindruck entstehe. Vorliegend seien die Einzelnoten veröffentlicht worden, die rechnerisch einen Durchschnitt von „befriedigend“ ergeben. Das Gesamtergebnis von tatsächlich „ausreichend“, welches aufgrund weiterer Abwertungen erfolgte, wurde jedoch weggelassen. Dies wurde dem Händler untersagt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit unvollständigem Testergebnis).Haben Sie Fragen zur korrekten Werbung mit Testergebnissen?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Ihre Werbung nicht korrekt sein soll und Verbraucher in die Irre führt? Oder möchten Sie Ihre Werbung prüfen lassen, um genau dies zu vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Stuttgart: Eine Apotheken-Homepage darf nicht für bestimmte Produkte werbenveröffentlicht am 15. Januar 2019
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 U 41/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG; § 10 Abs. 1 HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Apotheke gemäß dem Laienwerbeverbot des § 10 HWG auf ihrer Homepage nicht für verschreibungspflichtige Produkte werben darf. Dies gelte auch für sog. Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden. Werde der Name eines Produkts im Domainnamen der Apotheke genannt, stelle dies ebenfalls eine produktbezogene Werbung dar, ebenso wie die sofortige Präsentation eines Produkts beim Öffnen der Webseite, ohne dass der Nutzer noch weitere Suchschritte unternehmen muss. Dies gehe über die rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Unzulässige Produktwerbung durch Apotheke).
Soll Ihre Werbung oder Ihr Internetauftritt gegen gesetzliche Verbote verstoßen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- OLG Karlsruhe: Zur Angabe der Inhaltsstoffe beim Angebot von Kosmetikprodukten im Internetveröffentlicht am 10. Januar 2019
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 84/17
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten, die im Internet zum Kauf angeboten werden, wesentliche Informationen darstellen. Der Verbraucher benötige diese Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen bzw. könne durch die Vorenthaltung zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden, die er andernfalls nicht treffen würde. Gerade hinsichtlich der Zunahme von Allergien und der steigenden Beliebtheit von „natürlichen“ Produkten habe der Verbraucher großes Interesse daran, vor einem Kauf die Inhaltsstoffe eines Produkts zu kennen. Insoweit müsse der Onlineshop einem „realen“ Ladengeschäft, wo der Verpackungsaufdruck vom Verbraucher gelesen werden könne, angepasst werden. Die Information über Inhaltsstoffe dürfe auch beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Information über Inhaltsstoffe bei Kosmetikprodukten).
Müssen Sie für Ihre Produkte spezielle Angaben machen?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich Informationspflichten verletzt oder missachtet haben? Wollen Sie gleichzeitig prüfen lassen, ob das weitere Angebot rechtskonform ist? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Dortmund: Der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten muss auch bei „No-Name“-Produkten genannt werdenveröffentlicht am 7. Januar 2019
LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 O 15/18
§ 5a UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass ein Möbelhändler in einem Prospekt, der unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie z.B. Kühlschränke enthalte, die Hersteller dieser Geräte angeben muss. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich um sog. No-Name-Produkte handele, welche die Beklagte in Deutschland exklusiv vertreibe. Für den Verbraucher sei die Herstellerangabe eine wesentliche Information, um Vergleiche anstellen oder weitere Erkundigungen einziehen zu können. Dies wurde auch bereits mehrfach für Geräte in Einbauküchen entschieden (vgl. OLG Hamm, BGH, LG Würzburg). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Herstellerangabe bei Elektrogeräten).
Sollen Sie unzureichende Angaben für Ihre Produkte gemacht haben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten, z.B. wegen einer Irreführung durch Unterlassung und sollen nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Nürnberg: Irreführende Preisvergleichswerbung, wenn das in dem Vergleich in Bezug genommene Geschäft seine Preise nachträglich ändertveröffentlicht am 2. Januar 2019
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 U 761/18
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWG
Das OLG Nürnberg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbung mit einem Slogan wie „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ wettbewerbswidrig ist, wenn bei Erscheinen der Werbung zwar zutrifft, dass die angebotenen Waren bei Netto günstiger sind, Globus jedoch während der laufenden Aktion Preise senkt, so dass dies nicht mehr für alle Angebote gilt. Bei Preisvergleichen gelte das Erfordernis uneingeschränkter Aktualität. Es komme nicht auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige an, sondern auf die ganze Laufzeit. Netto hätte der Herabsetzung bei Globus demnach umgehend folgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Irreführung vor.Ist Ihr Preisvergleich unzutreffend?
Oder haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Verbraucher durch Ihre Werbung auf andere Weise angeblich getäuscht werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.