IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 U 18/17
    § 3 UWG, § 3a UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reisebüro, welches für die Vermittlung von Reisen den Katalog eines Reiseveranstalters benutzt, für wettbewerbsrechtliche Verstöße in diesem Katalog haftet. Im entschiedenen Fall lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da Reisen in dem streitgegenständlichen Katalog nicht den korrekten Gesamtpreis auswiesen. Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit des Reisebüros damit, dass, wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittele, entweder die Möglichkeit habe, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bedienen könne. Im letzteren Fall mache sich der Werbende dieses Material jedoch zu eigen und hafte daher in gleicher Weise wie für eigenes Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Haftung Reisebüro für Reisekatalog).


    Müssen Sie für falsche Angaben von Dritten haften?

    Haben Sie wegen der Weitergabe von Informationen, die nicht von Ihnen stammen, eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen der Irreführung von Verbrauchern erhalten? Wollen Sie prüfen lassen, ob Sie wirklich in der Haftung sind? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 18. Oktober 2018

    OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018, Az. 13 U 12/18
    § 3 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 4 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV; § 4 Abs. 4 UKlaG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es sich bei einem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit welchem ein Testbericht für ein dort verkauftes Auto „geteilt“ wird, um Werbung handelt. Diese habe gemäß der Pkw-EnVKV u.a. Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen zu enthalten, sofern für ein bestimmtes Modell und nicht lediglich für die Fabrikmarke geworben werde. Vorliegend habe die Beklagte einen Bericht über ein konkretes Fahrzeug-Modell veröffentlicht. Dabei handele es sich um Werbung in Form der mittelbaren Absatzförderung, welche die Pflichtangaben enthalten müsse. Ein Fehlen der Angaben stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Autowerbung auf Facebook).


    Verstößt Ihre Werbung gegen (spezial-)gesetzliche Vorgaben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 10. Oktober 2018

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „15 % Rabatt auf alle Artikel*“ und dem nachgestellten Sternchenhinweis „Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt.“ einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Werbende habe dadurch, dass sie keine konkreten Angaben zu den von der Aktion durch die „Angebote aus dem aktuellen Prospekt“ ausgeschlossenen Waren zur Verfügung stelle, irreführende Angaben getätigt. Selbst wenn der Prospekt zusammen mit dem streitgegenständlichen Werbeflyer verteilt worden sei, genüge dies nicht für einen unmittelbaren Zusammenhang, der für den Ausschluss von Produkten erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Rabatt auf alle Artikel).


    Ist Ihre Rabattwerbung nicht eindeutig?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen der Irreführung von Verbrauchern erhalten und müssen Ihre Werbung ändern? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 5. Oktober 2018

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Facebook-Werbung einer Fahrschule, welche Ausbildungen anbot, für welche keine Fahrschulerlaubnis vorhanden war, irreführend ist. Vorliegend hatte ein Fahrschulbetreiber, der lediglich die Fahrschulerlaubnis für die Klassen B/BE besaß, Ausbildungen z. B. in den Klassen C/CE beworben. Dass unter gleicher Adresse die Fahrschule des Vaters des Werbenden betrieben werde, welcher die erforderlichen Fahrschulerlaubnisse besitze, sei unbeachtlich, da das Impressum des Facebook-Auftritts eindeutig den Beklagten als Verantwortlichen ausgewiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Aschaffenburg – Werbung Fahrschule).


    Werben Sie für Leistungen, die Sie tatsächlich nicht erbringen (können)?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung wegen irreführenden Verhaltens erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Auch jetzt noch können wir Ihnen helfen. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 2. Oktober 2018

    LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass ein Handwerksbetrieb (hier: Elektromeisterbetrieb mit Schlüsseldienstleistungen) nicht im Internet mit z.B. „Rauchmelderservice für B“ werben darf, wenn er in B keine Niederlassung besitzt. Ein Hinweis, dass die Beklagte „nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle unterhält“, genüge nicht zur Aufhebung der Irreführung, da sich daraus gerade nicht ergebe, dass auch in B keine Niederlassung vorhanden sei. Der Hinweis könne sich auch auf die umliegenden Ortschaften beziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Darmstadt – Werbung Niederlassung).


    Werden Kunden über Eigenschaften Ihres Geschäfts in die Irre geführt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder müssen sich um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage kümmern? Möchten Sie Ihre Werbung auf (weitere) Wettbewerbsverstöße prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 28. September 2018

    LG Bielefeld, Urteil vom 08.08.2018, Az. 3 O 80/18
    Art. 30 Abs. 3 b) LMIV, Art. 33 Abs. 2, UAbs. 2 LMIV, Art. 34 Abs. 3 LMIV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass auf der Vorderseite eine Müsliverpackung nicht lediglich der Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) angegeben werden darf, sondern zusätzlich auch der Energiewert für 100 g des Produkts dort aufgedruckt werden muss. Werde der Energiewert (Kalorien) für 100 g Müsli lediglich auf der Seite oder Rückseite erwähnt, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum Energiewert der Portion, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Erst der Wert für 100 g des Produkts erlaube die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte für den Verbraucher. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Kalorienangaben bei Müsli).


    Haben Sie Kennzeichnungsvorschriften bei Lebensmitteln nicht beachtet?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung erhalten oder müssen sich um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage kümmern? Möchten Sie klären lassen, welche Kennzeichnungsvorschriften für Sie gelten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 27. September 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2018, Az. 3 U 268/16
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beilage einer Zeitschrift, z. B. eine Rezeptsammlung in der Heftmitte, als „Extra-Heft“ bezeichnet werden darf, auch wenn es sich nicht um ein eigenständiges Heft mit eigener Seitenzählung, eigenen redaktionellen Beiträgen und einem Impressum handelt. Es liege keine Irreführung des allgemeinen Verkehrs vor. Dieser verstehe ein „Extra-Heft“ aufgrund des Bestandteiles „Heft“ als zusammengeheftete Seiten, welche der Hauptzeitschrift als Ganzes entnommen werden können. Er erwarte jedoch nicht, eine weitere eigenständige Zeitschrift vorzufinden, die auch gesondert verkauft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Extra-Heft).


    Werden Ihnen irreführende Bezeichnungen vorgeworfen?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten und sollen Ihre Produkte ändern? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 24. September 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17
    § 7 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand einer E-Mail mit einem Gutschein ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Es gebe zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 3, welcher jedoch nicht einschlägig sei, wenn der versandte Gutschein eines Unternehmers für dessen gesamtes Sortiment eingelöst werden könne. In einem solchen Fall könne dies nicht als Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Werbe-E-Mail mit Gutschein).


    Wenn das Kundenanschreiben zum Spam wird

    Haben Sie wegen Ihrer E-Mail-Kontakte zu Kunden eine Abmahnung erhalten, weil es sich zum unzulässigen Spam handeln soll? Sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 20. September 2018

    LG München I, Urteil vom 24.04.2018, Az. 33 O 4186/17
    § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bezeichung eines Glühweins mit „Original Ettaler Kloster Glühwein“ irreführend ist, wenn das Produkt nicht im Kloster Ettal, sondern andernorts hergestellt und abgefüllt wird. Zwar bestehe eine Lizenzvereinbarung des Abfüllers mit dem Kloster über die Nutzung dessen Marke; es werde aber darüber hinaus der Eindruck erweckt, dass die Produktion des Glühweins tatsächlich am Ort des Klosters erfolge. Ein Hinweis auf dem Flaschenetikett auf den tatsächlichen Abfüller sei nicht auffällig genug und könne den fälschlich erweckten Eindruck nicht ausreichend klarstellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Werbung mit betrieblicher Herkunft).


    Ist die Bezeichnung Ihres Produkts unlauter oder rechtsverletzend?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Möchten Sie klären lassen, welche Bezeichnungen Sie verwenden dürfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 18. September 2018

    OLG München, Urteil vom 12.07.2018, Az. 29 U 1311/18
    § 4 Nr. 3a, Nr. 3b UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass bei einer nachschaffenden Nachahmung eines Schuhmodells durch einen bekannten Hersteller von Luxusartikeln keine Herkunftstäuschung und damit Unlauterkeit vorliegt, wenn die Produkte deutlich mit den Marken des jeweiligen Herstellers versehen sind. Im Falle einer solchen Kennzeichnung schließe der Verkehr nicht auf eine Kooperation zwischen einem Hersteller von Sport-Lifestyle-Produkten und einem Luxusartikelhersteller. Dies sei im vorliegenden Fall auch fernliegend. Eine Ausnutzung der Wertschätzung oder eine Rufbeeinträchtigung komme ebenfalls in dieser Konstellation nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Nachschaffende Nachahmung eines Schuhmodells).


    Sollen Sie Produkte Ihrer Konkurrenz nachgeahmt haben?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder werden Ihre Produkte von einem Dritten plagiiert und Sie möchten dagegen vorgehen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbs-, Design- und Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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