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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2018

    OLG München, Urteil vom 22.03.2018, Az. 6 U 3026/17
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Fortführung einer Rabattaktion über eine zunächst angekündigte Befristung hinaus irreführend sein kann. Würden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, müsse sich das werbende Unternehmen hieran grundsätzlich festhalten lassen. Eine irreführende Angabe sei regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Rabatt die Absicht habe, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe. Werde die Aktion erst aufgrund von Umständen verlängert, die nach Beginn der Werbung eintreten, komme es darauf an, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar gewesen seien. Ebenso hat zuvor bereits das LG Düsseldorf (hier) entschieden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Verlängerung befristeter Rabattaktion).


    Wird Ihnen eine unzulässige Werbe- oder Rabattaktion vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Sonderaktion in Ihrer Werbung eine Abmahnung erhalten oder droht eine gerichtliche Verfügung? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 7. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 U 93/17
    § 5a Abs. 2 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Fehlen einer vorgeschriebenen Grundpreisangabe (Preis je Mengeneinheit) ein Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Auch wenn es sich bei einer Werbung noch nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine „Aufforderung zum Kauf“ handele, genüge es, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werde, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dies sei vorliegend der Fall, so dass eine fehlende Grundpreisangabe den Preisvergleich erschwere und eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Fehlende Grundpreisangabe).


    Haben Sie Probleme mit Preisangaben?

    Haben Sie eine Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage wegen wettbewerbswidriger Preisangaben von einem Verband oder Mitbewerber erhalten? Oder wollen Sie Ihren Shop/Verkaufsauftritt absichern, bevor etwas passiert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 3. August 2018

    LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017, Az. 97 O 122/16
    § 91 ZPO; §§ 1 ff UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen einer werbenden Äußerung, welche seitens des Unterlassungsschuldners auf Veröffentlichungen im Internet eingeschränkt wird, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner wegen der Äußerungen unabhängig vom Ort ihrer Veröffentlichung abgemahnt und dass er auch die Unterlassung der Äußerungen losgelöst vom Ort der Veröffentlichung begehrt habe, habe sich eindeutig aus der als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung ergeben. Die eigenmächtige Einschränkung des Antragsgegners auf Äußerungen im Onlinebereich erwecke Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Der Antragsteller sei vor der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Berlin – eingeschränkte Unterlassungserklärung).


    Ist Ihre Unterlassungserklärung unzureichend?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben? Soll diese nicht ausreichend sein und Ihnen droht nun eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 1. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 23/17
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Änderung eines Unternehmens (z.B. beim Wechsel eines Restaurants von einem Franchise-System zu einem anderen) die Weiterverwendung von Bewertungen und sog. Likes des vorherigen Unternehmens zu Werbezwecken irreführend sein kann. Vorliegend erwecke die Beklagte, die nunmehr dem „A-Konzept“ angehöre, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung, dass die vorhandenen Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben worden seien. Tatsächlich beziehen sich diese aber auf das frühere B-Konzept. Diese Irreführungsgefahr hätte auch ohne großen Aufwand durch die Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausgeräumt werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Weiterführung von Likes).


    Sollen Sie mit irreführenden Bewertungen Werbung betreiben?

    Haben Sie wegen einer Werbung mit Likes, Sternen oder anderen Bewertungen bereits eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 31. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 U 96/17
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „Kausaltherapie“ irreführend ist, wenn das Mittel die Ursache der Krankheit nicht beseitigen kann. Eine „kausale Therapie“ habe in Fachkreisen die Bedeutung, dass der Grund/Auslöser einer Erkrankung behoben werde und nicht lediglich die Symptome behandelt würden. Vorliegend habe es sich um ein Mittel zur Behandlung eines Gendefekts gehandelt, welches jedoch nicht den Defekt beheben könne, sondern dauerhaft zur Substitution eines dadurch verursachten Mangels eingenommen werden solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Kausaltherapie).


    Verwenden Sie unzutreffende Begriffe in Ihrer Werbung?

    Haben Sie wegen einer Irreführung oder Falschangabe in der Werbung eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. Juli 2018

    BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16
    § 5a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit Preisnachlässen, von welcher bestimmte Waren oder Lieferanten ausgeschlossen sind, diese Ausnahmen grundsätzlich schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel benennen muss. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien wesentliche Informationen, so dass bei einer Anzeigenwerbung ein Verweis auf eine Internetseite grundsätzlich nicht genüge. Lediglich, wenn es unter Berücksichtigung der dem Produkt innewohnenden Eigenschaften und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich sei, sämtliche wesentlichen Informationen zu diesem Produkt bereitzustellen, sei es zulässig, im Rahmen einer Geschäftspraxis nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn für die übrigen Informationen auf eine Webseite verwiesen werde, die die erforderlichen Informationen enthalte. Bei einer Anzeigenwerbung auf einer DIN A4-Seite sei von einer solchen Beschränkung jedoch nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Geschenkte Mehrwertsteuer).


    Verstößt Ihre Werbeaktion gegen wettbewerbs- oder verbraucherrechtliche Vorschriften?

    Sollen Sie Kunden in die Irre geführt oder nicht ordnungsgemäß informiert haben und haben deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 17. Juli 2018

    KG Berlin, Urteil vom 23.01.2018, Az. 5 U 126/16
    § 3a UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG; Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV, Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h LMIV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlineshop, der verpackte Lebensmittel anbietet, vor Abgabe der Bestellung über die Zutaten, Allergene, Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum informieren muss. Der Argumentation des Shops, dass der eigentliche Kaufvertrag erst an der Haustür des Kunden bei Auslieferung geschlossen werde, wurde seitens des Gerichts nicht gefolgt. In der Haustürsituation könne der Verbraucher zwar noch eine (Ab-/Aus-) Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen, aber das Fernabsatzgeschäft sei vorliegend bereits hinreichend verbindlich bei der „Bestellung“ des Verbrauchers im Internetportal der Beklagten erfolgt, so dass dort auch die Pflichtinformationen hätten erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln).


    Haben Sie wegen der  Kennzeichnung von Lebensmitteln im Internet eine Abmahnung erhalten?

    Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 13. Juli 2018

    BGH, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16
    § 139 ZPO, § 286 A ZPO; § 4 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anpreisung einer Dienstleistung mit den Worten „gute und professionelle Beratung“ und/oder „Service in gewohnt guter Qualität“ keine (unzutreffende und damit unzulässige) Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen ist. Die genannten Merkmale seien auch nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen, die (unlauter) nachgeahmt werden könne. Zum Volltext hier (BGH – Gewohnt gute Qualität).


    Ist die Anpreisung Ihrer Leistungen wettbewerbswidrig?

    Haben Sie wegen eines Werbeslogans in Ihrem Internetauftritt oder in einer Anzeige eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 11. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 U 46/17
    § 10 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach dem Arzneimittelgesetz zulässige ergänzende Angaben auf einer Arzneimittelverpackung keinen werblichen Überschuss aufweisen und nicht irreführend sein dürfen sowie vom zugelassenen Anwendungsgebiet gedeckt sein müssen. So sei die Aussage „Löst festsitzenden Schleim“ von dem Anwendungsgebiet „Erkältungskrankheiten der Atemwege mit zähflüssigem Schleim“ erfasst und enthalte keinen werblichen Überschuss. Anders sei dies bei Aussagen wie „Lindern Erkältungsbeschwerden wirksamoder „Nase und Atemwege werden dadurch wirksam befreit“. Bei Verwendung des Wortes „wirksam“ liege der werbliche Überschuss darin, dass dies so verstanden werden, dass eine besondere Wirksamkeit jenseits der üblichen, an individuelle körperliche Besonderheiten gekoppelte allgemeine Üblichkeiten vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Wirksamkeitsangaben für Arzneimittel).


    Haben Sie Probleme bei der Kennzeichnung von Arznei-, Heil- oder Nahrungsergänzungsmitteln?

    Haben Sie wegen falscher oder fehlender Angaben bereits eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 10. Juli 2018

    OLG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe des Liefertermins in einem Onlineshop mit „bald verfügbar“ nicht ausreichend ist. Wenn weitere Angaben zum Lieferzeitraum oder zum spätestmöglichen Liefertermin fehlen, würden die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten. „Bald“ sei als Angabe zu ungenau, weil damit unterschiedliche Vorstellungen verbunden würden. Solle der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen noch nicht verfügbaren Artikel vorab zu bestellen, könne dies durch eine Reservierungsmöglichkeit ermöglicht werden, durch welche das Konto erst belastet werde, wenn der Artikel tatsächlich geliefert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – „Bald verfügbar“ reicht nicht als Liefertermin).


    Wird Ihnen die Irreführung von Verbrauchern vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Werbung oder einer AGB-Klausel Ihres Internetauftritts eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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