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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juli 2018

    LG Köln, Urteil vom 08.05.2018, Az. 31 O 178/17
    § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Bewerbung eines Unternehmens als „Größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“ bzw. „Größtes Bike Center im T-Kreis“ nicht nur die Höhe des Jahresumsatzes und die Sortimentsbreite entscheidend ist, sondern auch die Verkaufsfläche. Für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung müsse sich der Werbende in allen diesen Punkten mehr als geringfügig von den Mitbewerbern abheben, denn der Verbraucher erwarte eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Vorliegend war die Verkaufsfläche der Beklagten jedoch kleiner als bei einem Mitbewerber, so dass die Behauptung irreführend gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Werbung größter Fachmarkt).


    Soll Ihre Spitzenstellungswerbung faktisch falsch sein?

    Oder haben Sie den Verdacht, dass ein Konkurrent mit seinen Behauptungen nicht ganz ehrlich ist? Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben oder wollen Sie entsprechend gegen jemanden vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. Mai 2018

    LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17
    § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB

    Das LG München hat entschieden, dass wesentliche Merkmale von Waren in einem Onlineshop oder auf einer Online-Verkaufsplattform wie z.B. Amazon unmittelbar vor dem Bestellvorgang angezeigt werden müssen. Dafür müssten die Informationen im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden, auf eine vorherige Produktübersicht komme es nicht an. Auch ein Link auf die Produktseite genüge nicht. Hintergrund sei, dass der Verbraucher (nochmals) die Gelegenheit erhalten solle, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und seine Vorstellungen zu überprüfen, ähnlich wie im Ladengeschäft bei Übergabe der Ware an den Kassierer. Im konkreten Fall zählte das Gericht bei Bekleidung das Material zu den wesentlichen Merkmalen und bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Wesentliche Merkmale von Waren).


    Sollen Sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten haben?

    Haben Sie wegen fehlender Pflichtinformationen eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 15. Mai 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2018, Az. 6 U 150/17
    § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 443 BGB, § 477 BGB; § 938 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hinweis „3 Jahre Garantie“ auf der Verpackung eines im stationären Einzelhandel angebotenen Produkts nicht ausreichend ist, wenn auf der Verpackung keine weiteren Hinweise zu der Garantie zu finden sind und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiterführenden Informationen erhält. Der Hersteller des Produkts verstoße damit gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil er dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalte. Die Einstellung der Garantiebedingungen auf einer Internetseite genüge nicht, wenn der Verbraucher nirgendwo auf diese Seite hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Garantiewerbung).


    Genügt Ihre Garantiewerbung den gesetzlichen Vorgaben?

    Ist dies nicht der Fall, weil vorgeschriebene Informationen fehlen, drohen Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Wir prüfen gern für Sie, ob Ihre Werbung rechtmäßig ist oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. Mai 2018

    OLG München, Urteil vom 08.02.2018, Az. 6 U 403/17
    § 3 UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Rabattaktion mit der Werbung „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Informationen – nämlich die konkreten Einschränkungen – dem Verbraucher vorenthalten werden. Ein Sternchenhinweis mit der Information „Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ genüge nicht, weil nicht hinreichend vermittelt werde, welche Teile des Warenangebots ausgenommen seien. Bei der Formulierung „fast alles“ dürfe der Verbraucher erwarten, dass tatsächlich weite Teile des Warenangebots darunter fallen. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verbraucher die in Bezug genommenen Prospekte, Anzeigen und Mailings allesamt bekannt wären. Eine erst im Ladenlokal erfolgende Information durch Mitarbeiter erfolge zu spät, da der Verbraucher seinen Entschluss, den Laden aufzusuchen, bereits aufgrund der Prospekt- oder Internetwerbung gefällt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Rabatt für fast alles).


    Enthält Ihre Werbung ungenaue Angaben?

    Oder fehlen bei der Beschreibung Ihrer Werbeaktion wesentliche Informationen? Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 3. Mai 2018

    BGH, Urteil vom 19.04.2018, Az. I ZR 154/16
    § 4 Nr. 4 UWG, § 4a UWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Eine Verdrängungsabsicht des verklagten Anbieters sei nicht zu erkennen. Die Beklagte verfolge in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erziele Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffne. Das Geschäftsmodell der Beklagten setze demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus. Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei wiederum nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliege. Der Klägerin sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigungen zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreife. Dazu gehöre etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit seien, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten. Zur Pressemitteilung Nr. 78/2018:


    Wird Ihre Werbung geblockt?

    Werden Sie von einem Mitbewerber in Ihrem Geschäft gezielt behindert? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


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  • veröffentlicht am 26. April 2018

    LG Hagen, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 23 O 45/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 4 UWG, § 6 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW

    Das LG Hagen hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern bei Instagram, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen (z.B. Mode, Schmuck, Lebensmittel) mit einem Link zu deren Homepage versehen sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn diese Verknüpfung nicht als Werbung gekennzeichnet ist. Damit werde die Werbung in dem streitgegenständlichen Blog verschleiert, wenn nämlich das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet werde, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Verfügungsbeklagte sich in ihrem Blog auch zu großen Teilen an Jugendliche wende, die den werbenden Charakter weniger gut als erwachsene Nutzer identifizieren könnten. Das OLG Celle hatte zur Werbung auf Instagram bereits entschieden, dass das Hashtag „#ad“ nicht ausreichend für eine Kennzeichnung als Werbung sei (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung auf Instagram).


    Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorschriften?

    Dann droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Wir prüfen gern für Sie, ob Ihre Werbung rechtmäßig ist oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 23. April 2018

    LG Bielefeld, Urteil vom 02.03.2018, Az. 17 O 76/17
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Bieres mit einer Herkunftsangabe wie z.B. vorliegend „A.er Flutlicht“ wettbewerbswidrig ist, wenn das Bier nicht tatsächlich in A. gebraut wird. Der Herkunftsort eines Lebensmittels, insbesondere der Ort, an dem ein Bier gebraut werde sowie die betriebliche Herkunft, sei für die Entscheidung des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Bierwerbung mit Herkunft).


    Haben Sie mit falschen Tatsachen für Ihr Produkt geworben?

    Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 19. April 2018

    LG Amberg, Endurteil vom 21.11.2016, Az. 41 HK O 755/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1, Anlage A Nr. 1 und 10 HwO

    Das LG Amberg hat entschieden, dass das Betreiben und Bewerben eines Maurer-, Betonbauer-, Maler- und/oder Lackiererhandwerks als stehendes Gewerbe wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Bei § 1 der Handwerksordnung handele es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Aufschrift „Maurer- u. Estricharbeiten / Maler- u. Verputzarbeiten / komplette Bausanierung / Brandschadensbehebung und vieles mehr / Schlüsseldienst / Uhrenreparaturen“ auf dem Firmenfahrzeug des Beklagten sei geeignet, über seine Qualifikation zu täuschen, weil er fälschlicherweise den Eindruck erwecke, er dürfe alle Tätigkeiten ausführen, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Maurer- und Betonbauerbetrieb bzw. ein Maler- und Lackiererbetrieb ausführen dürfe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Amberg – Werbung Handwerk).


    Fehlen Ihnen Zulassungen oder haben Sie nicht zutreffende Angaben diesbezüglich getätigt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung von einem Verband oder Mitbewerber erhalten und sollen Ihre Werbung einstellen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 18. April 2018

    LG Bochum, Urteil vom 26.07.2016, Az. I-17 O 17/16
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass gewerbliche Händler, die ihre Waren auch über das Portal „eBay Kleinanzeigen“ vertreiben, in diesen Angeboten ebenfalls bestimmte fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen erteilen müssen. Dabei handelt es sich u.a. um die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular sowie Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Diese müssen Verbrauchern vor Abgabe einer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Grund dafür sei, dass Vertragsschlüsse über eBay Kleinanzeigen, gerade bei niedrigpreisigen Waren, häufig im Wege des Fernabsatzes ohne persönliche Vorsprache zustande kämen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Informationen bei eBay-Kleinanzeigen).


    Fehlen bei Ihnen fernabsatzrechtliche Informationen?

    Handeln Sie gewerblich in einem Onlineshop oder auf einer Onlinehandelsplattform und sollen gesetzlich vorgeschriebene Informationen nicht erteilt haben? Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 17. April 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2018, Az. 6 U 180/17
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, welche zwar benutzt wurde, deren Registereintragung aber aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wurde, grundsätzlich auch von anderen als dem zuvor eingetragenen Markeninhaber genutzt werden kann. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die Herkunft einer Ware oder das Bestehen eines Lizenzvertrages könne nur dann angenommen werden, wenn sich das Zeichen aufgrund der Benutzung durch den früheren Markeninhaber bereits als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführung durch Nutzung einer gelöschten Marke).


    Benutzen Sie eine irreführende Bezeichnung für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung?

    Wurden Sie deshalb mittels einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage zur Unterlassung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


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