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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. September 2018

    BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH  hat entschieden, dass eine E-Mail, mit welcher eine elektronische Rechnung (pdf) versandt wird, nicht auch zugleich eine Kundenzufriedenheitsbefragung enthalten darf. Hierin sei, ohne vorherige Einwilligung des Kunden, eine unzulässige (Direkt-)Werbung zu sehen. Der Umstand, dass der Adressat vorher ein Produkt bei dem Absender erworben habe, sei unbeachtlich. Zum Volltext der Entscheidung unten.


    Soll Ihre Werbung belästigend sein?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Zweifeln Sie jedoch, ob ein rechtswidriges Verhalten vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 12. September 2018

    OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis bzw. Testsieg wettbewerbswidrig ist, wenn nicht das konkret getestete Produkt, sondern ein anderes damit beworben wird. Dies gelte auch dann, wenn sich das getestete und das beworbene Produkt lediglich in der Größe unterscheiden und ansonsten (Hersteller, Material etc.) identisch seien. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte u.a. eine Matratze „C Mittelfest in der Größe 100 x 200 cm“ oder eine Matratze „C Weich“ mit „…beste Ergebnisse bei Stiftung Warentest“ beworben, obwohl lediglich die Matratze „C Mittelfest in der Größe 90 x 200 cm“ getestet worden war. Die Ergebnisse des Tests hätten nicht auf andere, auch nicht baugleiche Produkte in anderen Größen, übertragen werden dürfen. In einem solchen Fall müsse ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung mit Testergebnis).


    Haben Sie Probleme bei einer Werbung mit Testsiegern?

    Haben Sie wegen der Darstellung Ihrer Produkte eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Oder möchten Sie Ihre Werbung vorab auf mögliche Verstöße prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 5. September 2018

    LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
    § 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG; Art. 7 UGP-RL; Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB , § 4 Abs. 1 EGBGB 

    Das LG München I hat entschieden, dass ein gebrauchtes Produkt ausreichend als „gebraucht“ ausgewiesen werden muss, was allerdings nicht mit Hinweis „Refurbished Certificate“ geschehen darf. Letzterer Zusatz sei nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser könne sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher sei bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthalte der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht sei. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ bestätigt dieses Ergebnis. Denn das Unternehmen „Conrad“ verwende auf der eingelichteten Internetseite gerade nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern die Bezeichnung „Refurbished Produkte“. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München I – Kennzeichnung von gebrauchter Ware).


    Enthält Ihr Angebot eine unzureichende Artikelbeschreibung?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Möchten Sie klären lassen, ob Ihre Artikelbeschreibung tatsächlich rechtswidrig ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 31. August 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2018, Az. 3-10 O 22/18
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG; § 3 HWG, § 3a HWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer bestimmten Wirkung unzulässig ist, wenn diese Aussage lediglich auf reinen Laborversuchen und nicht auf Tests am Menschen beruht. Eine klinische Relevanz für den Menschen sei im vorliegenden Fall (Bewerbung eines Hustensaftes mit „antiviral“) gerade nicht festgestellt und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – „antiviraler“ Hustensaft).


    Ist Ihre Arzneimittelwerbung irreführend?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Zweifeln Sie jedoch, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 30. August 2018

    OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 145/17
    § 5 Abs. 1 UWG, § 6 UWG, § 3a Abs. 1 UWG; § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mietwagenunternehmens mit dem Slogan „Die clevere Alternative zum TAXI“ keine unlautere vergleichende Werbung ist. Der Anwendungsbereich des § 6 UWG sei nicht eröffnet, da die Werbung keine konkreten, sondern alle Mitbewerber in Bezug nehme. Der Begriff „clever“ sei darüber hinaus auch nicht herabsetzend oder anschwärzend. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung für Mietwagen).


    Enthält Ihre Werbung unzulässige Vergleiche?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Möchten Sie klären lassen, ob Ihre Werbung tatsächlich rechtswidrig ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 28. August 2018

    OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018, Az. 2 U 167/17
    § 3a UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn ein Unternehmen, welches Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, auf diesen Grabmalen Firmenschilder mit der Angabe des Unternehmensnamens und -sitzes sowie der Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet. Ein Verbraucher verstehe ein solches Schild als „Anbieten“ zum Zweck der Absatzförderung und nicht als Herstellerangabe. Dadurch würden die Verbraucherinteressen als Besucher eines Friedhofs auch spürbar beeinträchtigt, denn die Satzung solle die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen schützen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Werbung auf Grabsteinen).


    Sollen Sie unpassend und wettbewerbsverletzend geworben haben?

    Haben Sie wegen Ihrer Werbung eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 23. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.08.2018, Az. 6 W 53/18
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner eines Unterlassungstitels, welcher auf das Verbot einer bestimmten Werbeaussage gerichtet ist, verpflichtet sein kann, die Werbeadressaten über das Verbot zu informieren. Dies sei dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt des Schuldners im Gedächtnis der Adressaten geistig fortlebe und die Information dem Schuldner zuzumuten sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Bei Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes sei jedoch reduzierend zu berücksichtigen, dass es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren handele und  der Grad des Verschuldens aufgrund der dargestellten rechtlichen Unsicherheit und der Veränderungen in der Rechtsprechung an der unteren Fahrlässigkeitsgrenze zu sehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Pflichten bei Verbot einer Werbeaussage).


    Haben Sie gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen?

    Werden Sie deshalb auf Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in Anspruch genommen? Zweifeln Sie jedoch, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt oder halten Sie die Sanktionen für überhöht? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 20. August 2018

    OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018, Az. 2 U 96/17
    § 2 Abs. 1 PAngV; § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass in einer Galerieansicht, z.B. bei eBay, in welcher keine Angaben zu Material und Verwendungszweck der Produkte enthalten sind,  keine Grundpreise angezeigt werden müssen. Es handele sich bei solchen Miniaturansichten nicht um Angebote im Sinne der Preisangaben-Verordnung. Eine Minigalerie enthalte nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Schon wegen der geringen Größe sei nicht anzunehmen, dass ein Käufer alleine schon bei Ansicht dieser Galerie eine Kaufentscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Grundpreisangabe in Galerie?).


    Sind Ihre Preisangaben rechtskonform?

    Haben Sie wegen fehlender oder falscher Preisangaben eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Sie sind sich aber nicht sicher, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 16. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.04.2018, Az. 6 U 186/17
    § 3a UWG; § 11 LFGB; Art. 7 LMIV; § 14b DiätV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für ein Lebensmittel mit der Angabe „zur diätetischen Behandlung von wiederholt auftretenden Blasententzündungen“ nur zulässig ist, wenn ein Wirksamkeitsnachweis geführt ist. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Lebensmittel auch geeignet sei, eine akute Blasenentzündung zu bekämpfen. Sei eine solche Wirkungsweise nicht durch wissenschaftliche Daten (randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung) belegt, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für diätetische Behandlung).


    Sollen Sie im Lebensmittel-/Gesundheitsbereich irreführende Angaben gemacht haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung eines Konkurrenten oder Verbandes erhalten oder droht eine gerichtliche Verfügung? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 13. August 2018

    OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2018, Az. 6 U 111/17
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Wohnwand in einem Möbelprospekt mit der Angabe „Dekor Sonoma Eiche“ auch dann nicht irreführend ist, wenn die Möbel mit einer Kunststofffolie mit Eichenmaserung überzogen sind. Es müsse bei der Beurteilung einer Werbung auch immer die allgemeine Erwartung des Verbrauchers berücksichtigt werden. Vorliegend erwarte ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass die Möbel aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen. Der Begriff „Dekor“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet, beziehe sich somit also auf das Aussehen eines Gegenstandes,  nicht auf das Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Oldenburg – Werbung Möbeldekor).


    Erweckt Ihre Werbung möglicherweise einen falschen Eindruck?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Sie sind sich aber nicht sicher, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


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