Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2009, Az. 29 C 1957/08-86
    §§ 19a, 97, 97a UrhG, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 mit einigen weiteren, höchst gängigen Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt. Auf ein anderes Urteil des AG Frankfurt a.M. mit gleichem Kontext aus dem Jahr 2008 wurde bereits hingewiesen (Link: AG Frankfurt): Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Klägerin besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Rich­tigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens zur Zuordnung der IP-Adresse sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 20.04.2009, Az. I-14 O 92/09
    §§ 3, 4, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat auf elf Abmahnungsklassiker im eBay-Handel hingewiesen, die sich in der Internetgemeinde gleichwohl noch nicht herumgesprochen haben. Maßvoll nahmen die Richter für elf Wettbewerbsverstöße einen Streitwert von 20.000,00 EUR an. Das Doppelte hätte nach früherer Machart durchaus durchgehen können. Ob es nur ein Tippfehler war, erschließt sich uns nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG

    Das LG Köln hatte zu entscheiden, wann ein Video-Portal, welches fremde Videos hostet, für Persönlichkeitsverletzungen, die in solchen fremden Videos begründet sind, haftet. Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin anerkannt. Ob die Verfügungsbeklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der optischen Präsentation zu eigen gemacht habe, könne offen bleiben, da sie jedenfalls infolge ihrer Untätigkeit nach der Löschungsaufforderung als Störerin passivlegitimiert sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08
    §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist („beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam sei, sei zu bejahen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2008, Az. 32 C 1539/08 – 84
    §§ 19a, 97, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung mit den gängigsten Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt: Der Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des AG Frankfurt am Main und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Er behauptete, die streitgegenständliche Filmdatei nicht heruntergeladen oder anderen zum Download angeboten zu haben. Er vermutete, dass eine dritte Person sich über seinen Rechner in das Internet begeben habe müsse, da er in einem Mehrfamilienhaus wohne. Er sei der Ansicht, eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nicht in Betracht, da er keinen willentlichen Tatbeitrag geleistet habe Er wisse nicht, was über die Verbindungen seines Anschlusses laufe. Im Übrigen sei hier § 9 TDG analog heranzuziehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZB 115/07
    §§ 890, 929, 945 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine per Urteil bestätigte einstweilige Verfügung bereits vor förmlicher Zustellung des Urteils, nämlich bereits mit Verkündung des Urteils, Wirkung entfaltet. Durch Urteil hatte das Landgericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Mittel „N. V. “ in einer näher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil war am Schluss der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin am 12.01.2007 zugestellt worden. Der Gläubiger hatte beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes  Ordnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Schuldnerin nach Verkündung aber noch vor Zustellung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben habe. Das Landgericht lehnte die Verhängung eines Ordnungsgeldes ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt (5.000,00 EUR). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schorndorf, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 2 C 818/08
    §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Art. 234 EG

    Das AG Schorndorf hat ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund ist die Frage, ob ein Händler, der eine mangelhafte Ware liefert, nur diese zu ersetzen hat oder auch den Einbau der Ware, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware sich erst im Nachhinein herausstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
    §§ 16, 19a, 31 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG München, Beschluss vom 09.02.2009, Az. M 22 S 09.300
    §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV

    Das VG München hat entschieden, dass die Hausverlosung in Form eines gemischten Gewinn- und Glückspiels insgesamt als verbotenes Glücksspiel zu qualifizieren und somit verboten ist. Der Antragsteller wandte sich mit einer „Anfrage zur rechtlichen Prüfung über die Durchführung einer Quizveranstaltung“ im Herbst/Winter 2008 in verschiedenen Schreiben an die Regierung der … Danach sollten aus 48.000 Teilnehmern im Rahmen eines Quiz-Turniers im K.O.-Verfahren in mehreren Durchgängen 100 Sieger ermittelt werden, denen dann durch Losziehung 100 Preise (als Hauptpreis die Doppelhaushälfte, als weitere Preise z.B. ein Kleinwagen, Fernsehgeräte, MP3-Player und Speicherstifte) zugewiesen werden sollten. Die Webseite www. … .de sei zwischenzeitlich erstellt und veröffentlicht worden, der Antragsteller bat um Durchsicht der Webseite und um einen Negativbescheid“, aus dem hervorgehen sollte, dass es sich hierbei nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel ohne strafrechtliche Relevanz handle. Der Antragsteller bat um Vorabübersendung einer Kopie per Fax oder Email. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
    § 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)

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