Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werdenveröffentlicht am 10. Juli 2014
BGH, Beschluss vom 13.05.2014, Az. X ZR 25/13
§ 269 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 1 ZPO, § 110 PatGDer BGH hat entschieden, dass eine Patentnichtigkeitsklage auch in der Berufungsinstanz noch, und zwar ohne Einwilligung des Beklagten oder eines Streithelfers, zurückgenommen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum Streitwert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung / Beschwerdewert der Berufung von mind. 600 EURveröffentlicht am 16. April 2014
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 174/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht (hier: einstweilige Verfügung), nicht danach zu unterscheiden ist, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht. Das LG Hamburg hatte rechtsfehlerhaft die letztere Ansicht vertreten und in der Folge eine Berufung der Klägerin wegen Nicht-Erreichens des Beschwerdewerts von 600,00 EUR zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt muss nicht ungefragt auf Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil hinweisenveröffentlicht am 20. September 2013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2013, Az. I-24 U 120/12
§ 280 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ohne besonderen Auftrag nicht zu den Aufgaben des erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalts gehört, die materiellen Gründe des Urteils einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen und erfolgversprechende Angriffspunkte herauszuarbeiten. Demgemäß sei es den Beklagten nicht anzulasten, dass sie den Kläger nicht dahin gehend beraten hätten, das Berufungsverfahren auf eigenes Kostenrisiko ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bei Nutzung des Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) muss nicht jedes einzelne Dokument, sondern nur das Dokumentenkonvolut signiert werden / Container-Signaturveröffentlicht am 12. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. VI ZB 7/13
§ 130a Abs. 1 S. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) eine mehrere Dokumente umfassende sog. Container-Signatur ausreicht, um das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO zu erfüllen. Das LG Potsdam war noch der Ansicht, dass jede einzelne Nachricht elektronisch zu signieren sei und hatte in Ermangelung einer solchen Individualsignierung die eingelegte Berufung auf Grund formaler Mängel als verspätet zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Für die Fristwahrung kann jedes Telefaxgerät eines Behörden- und Gerichtsverbundes benutzt werdenveröffentlicht am 10. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 23.04.2013, Az. VI ZB 27/12
§ 520 Abs. 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht, welcher per Fax an das Landgericht geschickt wird, auch dann fristgerecht zugeht, wenn das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle gehört, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Schlampige Unterschrift unter Berufungsschrift reicht aus, wenn die Gerichte die Paraphe längere Zeit als Unterschrift geduldet habenveröffentlicht am 23. Mai 2013
BGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12
§ 130 Nr. 6 ZPO , § 519 Abs. 4 ZPO , § 233 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsschrift nur dann ordnungsgemäß im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist, wenn sie erkennen lässt, dass es sich bei der Unterschrift um den vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung handelt. Allerdings reicht auch eine dieser formalen Anforderung nicht entsprechende Unterschrift aus, wenn sie längere Zeit ohne Beanstandung von den Gerichten akzeptiert worden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Weiße Ware muss mit der genauen Typenbezeichnung beworben werdenveröffentlicht am 14. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten („weiße Ware“) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen. - OLG Brandenburg: „Hab ich zeitlich argen Stress, schick ich die Berufung per SMS“ / Zur Zulässigkeit der Berufung per SMS-to-Fax-Serviceveröffentlicht am 11. Januar 2013
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12
§ 298 Abs. 1 StPO, § 312 StPO, § 67 Abs. 3 JGGDas OLG Brandenburg hat in einer Strafsache entschieden, dass die Einlegung der Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genüge es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasse, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt werde. Maßgeblich sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese auf einer Urschrift beruhe, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügten. Es werde – anders als bei einer E-Mail vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhalte, ein Substrat geschaffen. Zur Schriftform gehört zwar weiter, dass ein Schriftstück vorliege, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden könne. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei aber auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Berufungsbeschwer über 600,00 EUR wird auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreichtveröffentlicht am 8. Januar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Berufungsbeschwer über 600,00 EUR auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreicht werden kann. Zitat: „Die Berufung ist ungeachtet des Streitwerts von 465,90 EUR zulässig. Die Klägerin ist nämlich nicht nur in dieser Höhe beschwert, sondern zusätzlich auch noch insoweit, als sie die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die sich maßgeblich nach einem Streitwert von 25.000,00 EUR berechnen, tragen muss. Rechnet man diesen Kostenanteil dazu, so ist die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600,00 EUR deutlich überschritten. Es sind in erster Instanz allein Gerichtskosten in Höhe von 933,00 EUR entstanden, die die Klägerin nach dem erstinstanzlichen Urteil zur Hälfte tragen müsste.“ Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Bremen: Geht die Berufungsschrift kurz vor Fristablauf beim falschen Gericht ein, ist grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zu gewährenveröffentlicht am 26. November 2012
OLG Bremen, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 U 33/12
§ 233 ZPODas OLG Bremen hat entschieden, dass eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingeht, wenn sie kurz vor Fristablauf (und offensichtlich ohne die deutlich erkennbare Bitte um sofortige Weiterleitung) nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, da es keine allgemeine Verpflichtung oder Handhabe der Gerichte gebe, die Zuständigkeit sofort nach Eingang zu prüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az. IV ZB 17/10). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung daher als unbegründet zurückgewiesen. Vgl. aber auch : „Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht“ (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001, Az. 1 BvR 2147/00). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)