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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08
    §§ 24 Abs. 1; 97; § 242 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Wiedergabe eines Fotos von Matthias Reim, auf welchem dieser ein Foto seiner Frau und seiner Tochter in die Kamera hält, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Fotograf, der Frau und Tochter fotografiert hat, dieser Form der Abbildung nicht zugestimmt hat. Es handele sich jedenfalls nicht um eine vom sog. „Zitatrecht“ abgedeckte Verwendungsform, da sich die Zeitung in dem fraglichen Artikel mit dem wiedergegebenen Foto von Frau und Tochter nicht auseinandergesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09
    §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos in einer Werbeanzeige für eine Hochzeitszeitschrift ohne Einwilligung der Abgebildeten einen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR pro Person – also 5.000 EUR – anfällt. Durch die Veröffentlichung des Bildes sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Zu der verhältnismäßig hohen Entschädigung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr führte die Kammer aus:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09
    §§ 7 UWG; 45 d TKG; 13 TKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anruf einer Telefongesellschaft bei einem ehemaligen Kunden mit dem Ziel, den erfolgten Wechsel der Gesellschaft rückgängig zu machen, unzulässig sind, wenn der ehemalige Kunde nicht in Werbeanrufe eingewilligt hat. Entgegen dem Begehren der Klägerin gelte dies aber nicht, wenn der Anruf einen Dritten erreicht, der nicht Anschlussinhaber ist. Habe der Anschlussinhaber eine Einwilligung erteilt, werde diese nicht unwirksam, wenn ein Dritter den eigentlichen Anruf entgegennehme. Wollte man das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annehme. Der Anrufende müsse immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspreche aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hildesheim, Urteil vom 05.05.2010, Az. 11 O 42/09
    §§ 3; 7 Abs. 1 UWG

    Das LG Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern nicht unaufgefordert Waren samt Rechnung zusenden darf. Die GmbH, welche Münzen und Medaillen vertrieb, hatte Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. Dem Vortrag, dass der Kunde in dem Telefonat von gut eineinhalb Minuten mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen sei, schenkte die Kammer keinen Glauben. Innerhalb der Kürze des Telefonats sei von dem Angerufenen keine freie Entscheidung zu erwarten gewesen; dieser werde vielmehr überrumpelt. Der als Zeuge geladene Verbraucher konnte den Anruf bestätigen, allerdings auch, dass er der Zusendung nicht zugestimmt habe.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009, Az. 1 HK O 1751/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Memmingen hat entschieden, dass die Nachfrage an ein Unternehmen, dessen Daten der Versender ohne Zutun des Unternehmens in eine Datenbank aufgenommen hat, auf Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten eine unzulässige Form der Nachfragewerbung ist. Dem klagenden Unternehmen stehe damit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verteidigung des Beklagten, dass lediglich eine Informationsbeschaffung für einen kostenlosen Eintrag und damit eine Nachfrage für eine unentgeltliche Leistung vorliege, mit der die Klägerin ihr Einverständnis dadurch erklärt habe, dass sie in ihrem Internet-Auftritt Anfragen zu ihrem Unternehmen erlaube, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 29. April 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08
    § 19a UrhG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2010

    OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 22 ff. KUG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Nutzer mit der Einstellung seines Portraitfotos auf einer Social Networking Plattform stillschweigend seine Einwilligung in einen Zugriff durch Personen-Suchmaschinen erklärt. Entscheidend war hierfür, dass der Kläger bei der Einstellung seines Bildnisses trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht habe, ferner, dass die AGB der Plattform, auf welcher er sein Portraitfoto eingestellt habe, ausdrücklich vorsehe, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden sei, es sei denn, er mache von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 756/09
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB; § 22 f. KUG; Art. 1, 2 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Bilder von prominenten Personen nicht lediglich zu Werbezwecken einer Zeitschrift genutzt werden dürfen, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Im streitigen Fall war der Verfügungskläger, ein Schlagersänger, häufiger im Rahmen der Berichterstattung über ihn auf der Titelseite der Zeitschrift der Verfügungsbeklagten abgebildet gewesen. Die Titelseite nutzte die Verfügungsbeklagte nunmehr für eine Werbekampagne in einer anderen Zeitschrift. In dieser Werbeanzeige war ein Model abgebildet, welches die mit dem Bildnis des Klägers bedruckte Zeitung in der Hand hielt. Eine Einwilligung für die Werbekampagne seitens des Verfügungsklägers lag nicht vor. Das Gericht gab dem Verfügungskläger Recht.

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 – aufgehoben –
    LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 90/09
    – aufgehoben –
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Berlin hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben dürfen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Streitgegenständlich war die Klausel: Ich bin damit einverstanden, dass die [Zeitung] meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“ Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Überdies sei die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. (mehr …)

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